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BFH Beschluss vom 30.10.1996 - XI R 81/96 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlen von Entscheidungsgründen

 

Leitsatz (NV)

Entscheidungsgründe fehlen, wenn die Beteiligten keine Möglichkeit haben, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für die Fa. X GmbH und für ihren Prozeßbevollmächtigten, der zugleich auch alleinvertretungsbefugter Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH war, als Arbeitnehmerin oder als selbständige Mitarbeiterin tätig war. Das Finanzgericht (FG) kam zu dem Ergebnis, daß die Klägerin selbständig gehandelt habe, daß aber die von dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) angesetzten Einkünfte der Höhe nach nicht zu beanstanden seien. Die Klägerin habe monatliche Vorschüsse und "Vorlageleistungen" (Zahlungen an die Krankenkasse) erhalten. Die Monatsvergütung sei mit durchschnittlich ... DM bemessen worden. Selbst wenn gewisse Korrekturen vorzunehmen sein sollten, könnten sie nicht so erheblich sein, daß die vom FA angesetzten Einkünfte unterschritten würden.

Mit der Revision macht die Klägerin geltend, daß die Entscheidungsgründe fehlten (§ 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Höhe der Einkünfte habe das Gericht in Anlehnung an die Zahlen der angefochtenen Bescheide unabhängig von der Qualifikation der Einkunftsart geschätzt. Das FG begründe nicht die Berechtigung zur Schätzung. Die Entscheidungsgründe hätten nachvollziehbar erkennen lassen müssen, weshalb das Gericht weder den unbestritten festgestellten Geldflüssen folge noch den Zahlen in den eingereichten Erklärungen und Jahresabschlüssen und aus welchem Grunde eine Schätzung erforderlich sei.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Änderung der angefochtenen Bescheide die Einkommensteuer 1990 auf ... DM und die Einkommensteuer 1991 auf ... DM festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Revision als unzulässig zu verwerfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht zulässig; die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Revision gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO sind nicht erfüllt.

Nach § 105 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 FGO muß ein Urteil Tatbestand und Entscheidungsgründe enthalten. Ein Fehlen von Entscheidungsgründen i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO liegt vor, wenn die Beteiligten keine Möglichkeit haben, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Das ist z. B. der Fall, wenn jegliche Begründung fehlt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417) oder wenn nicht erkennbar ist, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde liegt oder auf welche rechtlichen Erwägungen die Entscheidung gestützt wird (BFH-Beschluß vom 4. April 1996 VII R 10/96, BFH/NV 1996, 763).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben; das angefochtene Urteil läßt klar erkennen, welche Erwägungen das FG anstellte, um die Höhe der Einnahmen zu ermitteln. Das FG ging dabei davon aus, daß die Klägerin Vorschüsse und sog. Vorlageleistungen erhalten und daß die Monatsvergütung nach einer "Verdienstbescheinigung" ihres Prozeßbevollmächtigten durchschnittlich ... DM betragen habe.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421874

BFH/NV 1997, 361

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