Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 30.10.1990 - VII B 33/90 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Statthaftigkeit des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung; Umdeutung eines Antrags auf Erlaß einer instweiligen Anordnung in einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (NV)

1. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen ist - vom Fall der Unbilligkeit der Zwangsvollstreckung abgesehen - dann nicht statthaft, wenn ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckungsmaßnahmen statthaft ist.

2. Der dem Wortlaut nach eindeutige Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung eines nicht durch einen Bevollmächtigten vertretenen und nicht rechtskundigen Antragstellers kann jedenfalls dann nicht in einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung umgedeutet werden, wenn aus dem Sachvortrag des Antragstellers nicht hervorgeht, daß er mit dem durch die Aussetzung der Vollziehung zu erlangenden, weniger weit reichenden vorläufigen Rechtsschutz einverstanden ist.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 1, 3, § 114 Abs. 1, 5; AO 1977 §§ 258, 361 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) pfändete in der Wohnung des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) . . . . Der Antragsteller legte gegen die Pfändungsmaßnahmen Beschwerde ein. Das FA lehnte den Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der Pfändungsmaßnahmen ab und legte die Beschwerde der Oberfinanzdirektion (OFD) vor. Der im finanzgerichtlichen Verfahren nicht durch einen Bevollmächtigten vertretene Antragsteller beantragte beim Finanzgericht (FG), dem FA im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzugeben, die Pfändungsmaßnahmen bis zur Entscheidung aufzuheben.

Das FG wies den Antrag mit der Begründung als unzulässig ab, daß die angefochtenen Pfändungen vollstreckbare Verwaltungsakte darstellten und deshalb gemäß § 114 Abs. 5 FGO allenfallls eine Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen i. S. von § 69 FGO in Betracht komme. Eine Umdeutung des Antrags in einen Aussetzungsantrag entfalle, da die Voraussetzungen des § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FGO nicht vorlägen. Angesichts der Herausgabe der . . . durch den Antragsteller sei eine Durchsuchung der Wohnung nicht durchgeführt worden.

Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend, sein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 1 FGO sei in einen Aussetzungsantrag gemäß § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FGO umzudeuten.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Das FG hat zu Recht den Antrag des Antragstellers als Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung i. S. von § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO angesehen und als unzulässig abgewiesen. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung war nach § 114 Abs. 5 FGO als solcher nicht statthaft. Der Antragsteller hat sich zur Begründung seines Antrags auf die Rechtswidrigkeit der Pfändungen berufen. Die vom Antragsteller angegriffenen Pfändungen der einzelnen Gegenstände sind Verwaltungsakte (§ 118 der Abgabenordnung - AO 1977 -; vgl. Senatsbeschluß vom 17. Januar 1985 VII B 46/84, BFHE 142, 564, 566, BStBl II 1985, 302), gegen die vorläufiger Rechtsschutz im Wege der Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO 1977 oder § 69 Abs. 3 FGO gegeben ist (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 69 FGO, Tz. 3a) mm). Zwar schließt die Statthaftigkeit des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung einer Vollstreckungsmaßnahme den Erlaß einer einstweiligen Anordnung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 258 AO 1977) nicht schlechthin aus. Voraussetzung ist aber, daß die Unbilligkeit der Zwangsvollstreckung i. S. von § 258 AO 1977 geltend gemacht wird (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Februar 1989 VII B 143/88, BFH/NV 1989, 565). Im Streitfall hat der Antragsteller keine Tatsachen oder sonstigen Gesichtspunkte für eine Unbilligkeit der Zwangsvollstreckung i. S. von § 258 AO 1977 vorgetragen.

Es ist im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, daß das FG den dem Wortlaut nach eindeutigen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht in einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO umgedeutet hat. Zwar war der Antragsteller im Verwaltungsverfahren nicht durch sachkundige Bevollmächtigte vertreten. Es konnte deshalb von ihm nicht ohne weiteres wie von einer rechtskundigen Person verlangt werden, daß er den Rechtsbehelf wählt oder den Antrag stellt, der dem Gesetz entspricht. Doch lagen die weiteren Voraussetzungen für eine Umdeutung nicht vor. Der Antragsteller hat nämlich das Ziel des von ihm erstrebten Rechtsschutzes unmißverständlich dahin umschrieben, daß er die Aufhebung der Pfändungsmaßnahme bis zur Entscheidung begehrt. Er hat weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, daß er sich mit einer anderen, weniger weitreichenden Entscheidung des FG einverstanden erklärt hätte. Die Aufhebung der Pfändungsverfügung war aber durch eine Aussetzung der Vollziehung nicht zu erreichen.

Außerdem ist zu beachten, daß zwar Vollstreckungsmaßnahmen Gegenstand von Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung sein können, wenn sie - wie im Streitfall - selbständig mit Rechtsbehelfen angefochten sind. Aber die Vollziehung einer bereits vollzogenen Vollstreckungsmaßnahme kann nicht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 4 FGO aufgehoben werden, wenn dadurch die Entscheidung in der Hauptsache ins Leere ginge. Ist die Aufhebung der Pfändungsverfügung selbst Gegenstand des Hauptsacheverfahrens, so würde das FA endgültig seine aufgrund der Pfändung erlangte Rechtsposition verlieren, wenn die Pfändungsverfügung bereits im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung aufgehoben würde (vgl. BFH-Beschluß vom 16. November 1977 VII S 1/77, BFHE 123, 427, BStBl II 1978, 69, 70).

Soweit der Antrag des Antragstellers auf Aufhebung des Beschlusses des FG und Umdeutung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung als erstmals in der Beschwerdeschrift gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gewertet werden könnte, wäre dieser Antrag unzulässig. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO ist für die Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ausschließlich das Gericht der Hauptsache zuständig. Das ist grundsätzlich das Gericht, das mit der Entscheidung über den angefochtenen Verwaltungsakt befaßt ist, hier also das FG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417421

BFH/NV 1991, 607

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      1
    • Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen / §§ 21 - 30 Teil 3 Denkmalbehörden, Denkmalfachämter und Verfahren
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 18 Selbständige Arbeit / 11.1.1 Betriebseinnahmen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei ... / 4.1 Allgemeines
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • IFRS 01 - Erstmalige Anwendung der International Financi ... / [IAS 1]
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 21 Besondere Vorschrift ... / 11.3 Rechtsbehelfsverfahren
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 20 [Theater, Orch ... / 2.2 Andere Unternehmer
      1
    • Verhaltenskodex: Wichtiges Element für das Compliance-Ma ... / 2 Beteiligungsrechte des Betriebsrats
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
    Schnelleinstieg Zoll
    Bild: Haufe Shop

    Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


    Finanzgerichtsordnung / § 69 [Aussetzung der Vollziehung]
    Finanzgerichtsordnung / § 69 [Aussetzung der Vollziehung]

      (1) 1Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. 2Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren