Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 30.09.1998 - X B 28 und 29/98 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB in Schätzungssache

 

Leitsatz (NV)

  1. Zur Erfüllung der Darlegungspflicht i.S. des § 115 Abs. 3 S. 3 FGO.
  2. Zur prinzipiellen Untauglichkeit des Sachverständigenbeweises in Schätzungssachen.
 

Normenkette

AO 1977 § 162; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 104 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3, Abs. 3 S. 3, § 73 Abs. 1 S. 1

 

Gründe

Die vom Senat in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Rechtsmittel haben keinen Erfolg - teils, weil sie die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht ausreichend begründet haben (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), teils, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.

1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind alle Einwände gegen die Richtigkeit der angefochtenen Urteile (s. näher dazu: Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.), desgleichen diejenigen, die nach Ablauf der Beschwerdefrist (16. Januar 1998) vorgebracht wurden (Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 55).

2. Auf grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kann die Beschwerde nicht gestützt werden, weil aus den Beschwerdeschriften kein über den Ausgang dieses Prozesses hinausreichendes, allgemein interessierendes, klärungsbedürftiges und in diesem Verfahren klärungsfähiges Rechtsproblem erkennbar ist (s. näher dazu Beschluß des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 26. Februar 1998 III B 201/96, BFH/NV 1998, 1111, 1112; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 7 ff. und Rz. 61 f., m.w.N.).

3. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die gerügte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Auch hier sind die Kläger ihrer Darlegungspflicht nicht nachgekommen. Es hätten einander widersprechende abstrakte Rechtssätze herausgearbeitet werden müssen, die die angefochtenen Urteile einerseits und eine ―genau zu bezeichnende― Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) andererseits tragen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. Januar 1998 X B 105/97, BFH/NV 1998, 868; vom 18. Februar 1998 X B 16-18/97, BFH/NV 1998, 875, und in BFH/NV 1998, 1111; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 63 f. - jeweils m.w.N.). Der allgemeine Hinweis auf die "BFH-Rechtsprechung" genügt diesen Anforderungen nicht.

4. Soweit die Beschwerde auf Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gestützt wird, scheitert sie schon aus formellen Gründen mit Hinweisen auf die Vorgehensweise desselben Senats oder gar anderer Senate des Finanzgerichts (FG) in anderen Verfahren und auch mit sämtlichen Angriffen gegen die den angefochtenen Urteilen zu Grunde liegende Beweiswürdigung (hierzu: Gräber, a.a.O., § 96 Rz. 21 und § 115 Rz. 28, 29, m.w.N.). Nicht ausreichend dargetan ist ein solcher Zulassungsgrund, soweit Verletzung der Sachaufklärungspflicht oder des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, wenn das Beschwerdevorbringen offenläßt, was genau ―aus der Sicht des FG (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 22. August 1996 XI B 152/95, BFH/NV 1997, 239; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 39)― an Entscheidungserheblichem noch hätte vorgetragen werden sollen und wegen des (konkret bezeichneten) Verfahrensverstoßes nicht vorgetragen werden konnte (s. etwa BFH-Beschlüsse vom 10. September 1997 X B 5/97, BFH/NV 1998, 466; vom 17. November 1997 VIII B 12/97, BFH/NV 1998, 608; vom 27. Oktober 1997 X B 203/95, BFH/NV 1998, 707, 708; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 37 ff.).

Soweit sich, an dem zuvor Gesagten gemessen, aus dem Beschwerdevorbringen überhaupt die Rüge bestimmter Verfahrensmängel herauslesen läßt, sind sie auch aus folgenden Gründen nicht geeignet, dem Rechtsmittel zum Erfolg zu verhelfen:

-Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge hat das FG nicht etwa übergangen, sondern es ist ihnen aus den im Urteil ausführlich dargelegten Erwägungen heraus nicht gefolgt. Den dort genannten Argumenten, die keinen Verfahrensverstoß aufweisen, ist noch ergänzend hinzuzufügen, daß die Schätzung als solche schon deshalb nicht Gegenstand eines Sachverständigenbeweises sein kann, weil sie sich nicht auf Tatsachenfeststellungen beschränkt (s. dazu Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 173 AO 1977 Rz. 10; v. Wedelstädt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 173 AO 1977, Rz. 15 ff., m.w.N.) und weil außerdem das FG eine eigene Schätzungsbefugnis hat (s. dazu Gräber, a.a.O., § 96 Rz. 18 ff.; Tipke/Kruse, a.a.O., § 162 AO 1977 Rz. 87); unabhängig davon steht die Frage der Einholung von Sachverständigengutachten im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. BFH-Urteile vom 4. März 1993 IV R 33/92, BFH/NV 1993, 739, 741; vom 31. August 1994 X R 170/93, BFH/NV 1995, 299, 301).

-Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist der "Wunsch, … den Geldfluß … nachzuweisen", nicht "sabotiert" worden; vielmehr hatte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger Gelegenheit, sich ―auch― zu diesem Thema zu äußern, Fragen an den Zeugen zu stellen, selbst Unterlagen einzureichen und entgegenzunehmen.

-Der Einwand, es habe nur die Einkommensteuersache verhandelt werden sollen, steht im Widerspruch zum Protokoll, in dem ausdrücklich die Verbindung "zur gemeinsamen Verhandlung" und außerdem vermerkt ist, daß der Prozeßbevollmächtigte hierzu Prozeßerklärungen abgab und daß das Verfahren wegen der Gewerbesteuermeßbeträge 1983 bis 1987 abgetrennt wurde. Bezeichnenderweise war diese Frage auch nicht Gegenstand des Tatbestandsberichtigungsverfahrens. Auch eine Protokollberichtigung wurde nicht beantragt.

-Die Behauptung, die in § 104 Abs. 2 FGO vorgeschriebene Zweiwochenfrist sei nicht eingehalten worden, ist nicht hinreichend substantiiert, vor allem fehlen die (auch) in diesem Zusammenhang erforderlichen Darlegungen, inwieweit das Urteil auf dem behaupteten Mangel beruhen kann (vgl. dazu Gräber, a.a.O., § 104 Rz. 10; Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 104 FGO Rz. 34; Clausing in Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 116 Rz. 8 ff., 11, m.w.N.).

-Der Vorwurf, das Protokoll sei "nicht in die richterliche Entscheidung eingegangen", ist angesichts der ausführlichen Erörterung des Beweisergebnisses in der Urteilsbegründung nicht haltbar. Dasselbe gilt ―abgesehen von der durchweg zu vermissenden Substantiierung― für alle Einwände, die auf mangelnde Gewährung rechtlichen Gehörs hinauslaufen, im Hinblick auf die gesamte Verfahrensdauer und auf die (mit Unterbrechungen) rund neun Stunden währende mündliche Verhandlung sowie darauf, daß selbst nachgereichte Schriftsätze noch berücksichtigt wurden.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 154288

BFH/NV 1999, 491

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    1.187
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.164
  • Nachforderungszinsen
    655
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    540
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    505
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    484
  • Werkzeuge, Abschreibung
    407
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    382
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    369
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    364
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    357
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    356
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    304
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    282
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    275
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    255
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    248
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    234
  • Büroeinrichtung / 3.3 Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR muss bei Anwendung der Poolabschreibung ein Sammelposten gebildet werden
    231
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    222
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Feststellung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Für die erforderliche Feststellung der Sanierungseignung enthält das Gesetz keine feste Beweisregel dahingehend, dass ein bestimmtes Kriterium, aus dem die Sanierungseignung abgeleitet werden kann, unbedingt vorliegen müsste. Wesentliche Indizien für das Bestehen von Sanierungseignung sind unter anderem das Vorliegen eines nachvollziehbaren und prüfbaren Sanierungskonzepts oder ein rückblickend erfolgreicher Abschluss der Sanierung.


Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
E-Rechnung_Whitepaper_3D
Bild: Haufe Online Redaktion

Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


BFH X B 212/98 (NV)
BFH X B 212/98 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) NZB: Offenbare Unrichtigkeit; Darlegungspflicht für grundsätzliche Bedeutung  Leitsatz (NV) Unter welchen Voraussetzungen ein Fehler in der Steuererklärung zu einer offenbaren Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO 1977 werden ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren