Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 30.06.2009 - VIII B 8/09 (NV) (veröffentlicht am 21.10.2009)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkunftserzielungsabsicht bei erzwungener Kapitalüberlassung

 

Leitsatz (NV)

1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar sind, wenn die Einnahmen auf einer erzwungenen Kapitalüberlassung beruhen, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

2. Die Senatsrechtsprechung zur Steuerpflicht von Erstattungszinsen weicht nicht von dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) ab. Vereinnahmt der Steuerpflichtige Zinsen, bedarf die Einkünfteerzielungsabsicht im Regelfall keiner besonderen Feststellung.

 

Normenkette

AO § 233a; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2; EStG §§ 2, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Urteil vom 13.11.2008; Aktenzeichen 11 K 87/07)

 

Tatbestand

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wehren sich gegen die Besteuerung von Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen.

Sie meinen, eine erzwungene Kapitalüberlassung zur Nutzung erfülle nicht den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Verzinsung führe vielmehr wirtschaftlich zu pauschaliertem Schadenersatz, der steuerfrei bleiben müsse. Jedenfalls fehle bei einer erzwungenen Kapitalüberlassung die Absicht der Einkünfteerzielung. Die gegenteilige Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) könne nicht überzeugen. Sie beruhe auf Unterstellungen und Widersprüchen. Die Absicht der Einkünfteerzielung könne nach der Rechtsprechung erst bei Kenntnis von der Überzahlung entstehen. Dann könne sie aber der maßgeblichen Handlung (Zahlung) nicht zugrunde gelegen haben. Indem die Rechtsprechung dem Merkmal der Einkünfteerzielungsabsicht im vorliegenden Zusammenhang letztlich jede Bedeutung abspreche, weiche sie von der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) ab. Zugleich werde dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit genommen, das Fehlen der Absicht darzulegen. Auch dadurch weiche die Rechtsprechung des BFH von der Entscheidung des Großen Senats in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 ab.

Wenn das Finanzgericht (FG) die Einkünfteerzielungsabsicht letztlich aus der früheren Berufstätigkeit des Klägers als Sachgebietsleiter in einem Finanzamt ableite, diskriminiere es ihn wegen seines Berufs und verletze dadurch Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG). Das FG habe sich im Übrigen mit den Argumenten der Kläger überhaupt nicht auseinandergesetzt. Daraus sei zu schließen, dass es den Klägervortrag nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen habe. Es habe dadurch den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Wenn eine erzwungene verzinsliche Kapitalüberlassung zu steuerpflichtigen Einnahmen führe, müssten im Gegenzug private Schuldzinsen als Werbungskosten abzugsfähig sein. Das infolge der erzwungenen Überlassung fehlende Kapital sei jedenfalls (mit)ursächlich für die Darlehensaufnahme. Ein engerer Veranlassungsbegriff dürfe in diesem Zusammenhang nicht zugrunde gelegt werden. Die Frage habe grundsätzliche Bedeutung.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, unter welchen Voraussetzungen Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar sind, wenn die Einnahmen auf einer erzwungenen Kapitalüberlassung beruhen, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist ersichtlich so zu beantworten, wie das FG sie beantwortet hat.

a) Schuldzinsen sind als Werbungskosten abziehbar, soweit sie im jeweiligen Zeitpunkt ihrer Entstehung mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG). Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang von Darlehenszinsen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen ist immer dann anzunehmen, wenn ein objektiver Zusammenhang der Aufwendungen mit der Überlassung von Kapital zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27. Juni 1989 VIII R 30/88, BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934, m.w.N.). Für diese Beurteilung ist auf den Zweck der Schuldaufnahme abzustellen. Besteht dieser Zweck darin, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen und werden die aufgenommenen Mittel zweckentsprechend verwendet, so sind die Kreditkosten Werbungskosten im Rahmen dieser Einkunftsart (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. Januar 1980 VIII R 70/78, BFHE 130, 147, BStBl II 1980, 348). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann der einmal entstandene wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit einer bestimmten Einkunftsart nicht durch eine bloße Willensentscheidung des Steuerpflichtigen hergestellt oder geändert werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 7. März 1995 VIII R 9/94, BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697; vom 7. Juli 1998 VIII R 57/96, BFH/NV 1999, 594).

b) Entgegen der Ansicht der Kläger bedarf es keines besonderen Maßstabs für die Feststellung des Veranlassungszusammenhangs, wenn die Einnahmen aus einer erzwungenen Kapitalüberlassung stammen. Die anfänglich fehlende Überschusserzielungsabsicht ändert daran nichts. Zur Begründung des erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Kreditaufnahme und den späteren Einnahmen reicht es aus, wenn das Darlehen zu dem Zweck aufgenommen und verwendet worden ist, um die (letztlich nicht gerechtfertigten) Steuerforderungen zu erfüllen. Subjektiv wird insoweit nur das Bewusstsein vorausgesetzt, dass eine Zahlung geleistet werden muss und dass dafür Fremdmittel eingesetzt werden sollen. Für den Streitfall bedeutet dies, dass die Kreditaufnahme gerade zu dem Zweck erfolgt sein müsste, um die nicht geschuldeten Steuern zu entrichten. Davon ist das FG in rechtlicher Hinsicht zu Recht ausgegangen. Es hat einen entsprechenden Zusammenhang indes in tatsächlicher Hinsicht nicht festgestellt. Dies ist für das Revisionsgericht bindend (§ 118 Abs. 2 FGO).

2. Ohne Erfolg rügen die Kläger eine Abweichung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) der Senatsrechtsprechung zur Steuerpflicht von Erstattungszinsen (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 2005 VIII R 105/03, BFH/NV 2006, 527, m.w.N.) von dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751). Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang meinen, die Unfreiwilligkeit der Kapitalüberlassung schließe die erforderliche Überschusserzielungsabsicht aus, übersehen sie, dass bei der Besteuerung von Erstattungszinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) --wie überhaupt bei der Besteuerung von Verzugs- und Prozesszinsen-- bereits der objektive Tatbestand der Einkunftserzielung ohne eine erwerbsgerichtete Handlung des Steuerpflichtigen erfüllt ist, denn die Zahlung auf eine Steuerschuld ist, anders als etwa die Hingabe eines Darlehens gegen Zinsen, keine auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Handlung. Gleichwohl hat die Rechtsprechung mit Rücksicht auf den im Erstattungsfall durch die Zinszahlung bewirkten Zuwachs an finanzieller Leistungsfähigkeit den objektiven Tatbestand der Einkunftserzielung stets als erfüllt angesehen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 527, m.w.N.). Daran ist festzuhalten. Da in diesen Fällen ein auf die Erzielung von Einkünften gerichteter Handlungswille schon nicht vorausgesetzt wird, muss und kann jedenfalls im Zeitpunkt der Hingabe des Geldes eine Überschusserzielungsabsicht auch nicht positiv festgestellt werden. Darin liegt keine Abweichung von den Grundsätzen des Großen Senats des BFH. Der Große Senat des BFH hat den Rechtsgrundsatz, wonach Einkünfte i.S. des § 2 EStG eine entsprechende Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen voraussetzen, nicht für positive, sondern in erster Linie für negative Einkünfte entwickelt. Die Notwendigkeit einer solchen Prüfung folgert der Große Senat des BFH "… aus dem Zweck des EStG, Mittel für die öffentliche Hand zu beschaffen und dabei den Steuerpflichtigen entsprechend seiner Leistungsfähigkeit heranzuziehen" (Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751). Dieser Zweck ist aber im Regelfall ohne weiteres erfüllt, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich positive Einkünfte erzielt hat. Dementsprechend betrifft die vom Großen Senat des BFH angeführte Rechtsprechung zum Erfordernis der Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ausschließlich Fälle, in denen negative Einkünfte (Abzug eines Schuldzinsenüberhangs) strittig waren (BFH-Urteile vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37; vom 23. März 1982 VIII R 132/80, BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463; s. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751). Auch im Streitfall bedurfte die Einkünfteerzielungsabsicht danach keiner besonderen Feststellung, wovon das FG in rechtlicher Hinsicht zutreffend ausgegangen ist. Denn die Kläger haben aufgrund der erzwungenen Kapitalüberlassung Zinsen vereinnahmt und dadurch den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfüllt. Dass die Kläger die Zinseinkünfte nicht erzielt haben wollen, ist nach dem Vorstehenden unbeachtlich. Objektive Anhaltspunkte, aus denen sich ergeben könnte, dass die Erstattungszinsen bei den Klägern keine Steigerung der finanziellen Leistungsfähigkeit bewirkt haben könnten, haben die Kläger nicht vorgetragen. Solche Umstände sind auch nicht ersichtlich.

3. Die von den Klägern gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

a) Das FG hat das rechtliche Gehör der Kläger nicht verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG). Aus dem Umstand, dass sich das FG in den Entscheidungsgründen nicht explizit mit allen Einwänden der Kläger auseinandergesetzt hat, kann nicht geschlossen werden, dass es das Vorbringen der Kläger nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen hat. Das Gegenteil ist schon daraus ersichtlich, dass das FG die Rechtsansichten der Kläger im Tatbestand seines Urteils dargestellt hat.

b) Sonstige Mängel des Verfahrens --wie die von den Klägern behauptete Voreingenommenheit und fehlende Sachlichkeit des Gerichts-- sind nicht ausreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2239393

BFH/NV 2009, 1977

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
    HGB Bilanz Kommentar
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


    Abgabenordnung / § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
    Abgabenordnung / § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

      (1) 1Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. 2Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren