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BFH Beschluss vom 30.06.2003 - VI S 2/03 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiordnung eines Notanwalts

 

Leitsatz (NV)

Ein Notanwalt ist nicht bereits deshalb zu bestellen, weil nach Auffassung des Prozessbeteiligten kein revisionssicherer Fachanwalt für Steuerrecht bereit ist, den kleinen Mann in Verfahren vor dem BFH zu vertreten.

 

Normenkette

FGO § 155; ZPO § 78b

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragsteller wegen Einkommensteuer 1998 mit Urteil vom 6. März 2003 abgewiesen. Die Antragsteller haben daraufhin beim Bundesfinanzhof (BFH) beantragt, ihnen für eine (beabsichtigte) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG einen Notanwalt beizuordnen. Es sei allgemein bekannt und vor allem auch gerichtsbekannt, dass kein revisionssicherer Fachanwalt für Steuerrecht bereit sei, den kleinen Mann in Verfahren vor dem BFH zu vertreten, jedenfalls nicht zu den gesetzlichen Gebühren. Die Revision gegen das Urteil des FG sei wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Das Gericht habe, wie die Antragsteller im Einzelnen ausführen, die Sach- und Rechtslage verkannt.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Nach § 78b der Zivilprozessordnung (ZPO) hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Vorschrift ist im finanzgerichtlichen Verfahren vor dem BFH wegen des dort herrschenden Vertretungszwangs (§ 62a der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) entsprechend anzuwenden (§ 155 FGO), wobei als beizuordnende Bevollmächtigte die vertretungsberechtigten Personen i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes in Betracht kommen.

Der Antrag ist statthaft. Ihm steht nicht entgegen, dass die Antragsteller nicht von einer zur Vertretung vor dem BFH befugten Person vertreten werden, da den Antragstellern erst ein Prozessvertreter verschafft werden soll (Beschluss des BFH vom 16. Januar 1984 GrS 5/82, BFHE 140, 408, BStBl II 1984, 439, unter III. 3. a der Entscheidungsgründe).

Der Antrag kann jedoch keinen Erfolg haben. Die Antragsteller haben nicht hinreichend dargelegt, dass ein zur Vertretung bereiter Prozessbevollmächtigter nicht zu finden ist. Denn ein Notanwalt i.S. von § 78b ZPO kann einem Beteiligten nur dann beigeordnet werden, wenn der Betreffende glaubhaft macht, dass er zumindest eine gewisse Anzahl von zur Vertretung befugten Personen vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (z.B. BFH, Beschluss vom 15. Juli 1999 III S 3/99, BFH/NV 2000, 62). Dies wäre beispielsweise der Fall gewesen, wenn glaubhaft vorgetragen worden wäre, die Antragsteller hätten sich bei der Steuerberaterkammer ihres Wohnsitzes und einigen namentlich benannten Vertretungsberechtigten ohne Erfolg um die Übernahme der Prozessvertretung bemüht (BFH, Beschluss vom 18. November 1977 III S 6/77, BFHE 123, 433, BStBl II 1978, 57). Die Antragsteller haben jedoch nicht einmal behauptet, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater etc. wegen der Prozessvertretung angesprochen zu haben.

Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.

 

Fundstellen

BFH/NV 2003, 1344

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