Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 30.06.1998 - X B 10-11/98 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Divergenz und Verfahrensmangel

 

Leitsatz (NV)

1. Die mit der NZB behaupteten Divergenzen in tragenden abstrakten Rechtssätzen müssen sich -- als Ergebnis der Schlüssigkeitsprüfung -- ohne weiteres aus dem Beschwerdevorbringen ergeben; ob sie tatsächlich vorliegen, entscheidet sich im Rahmen der Sachprüfung (Begründetheitsprüfung).

2. Zu den Anforderungen an eine auf Verfahrensmängel gestützte Nichtzulassungsbeschwerde.

 

Normenkette

FGO § 73 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3, Abs. 3 S. 3; ZPO § 295

 

Gründe

Die in entsprechender Anwendung des §73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden können keinen Erfolg haben -- teils, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) seine auf §115 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 FGO gestützten Beschwerden nicht ausreichend begründet hat (§115 Abs. 3 Satz 3 FGO), teils, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.

1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind alle Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (s. näher dazu: Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, §115 Rz. 58 und 62, m. w. N.).

2. Darlegung der Divergenz i. S. des §115 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. §115 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt vom Rechtsuchenden, daß er in der Beschwerdeschrift (bzw. sonst innerhalb der Beschwerdefrist) einen das angefochtene Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz herausarbeitet, der zu einem ebensolchen Rechtssatz einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) -- aus dem Beschwerdevorbringen selbst ohne weiteres ersichtlich -- in Widerspruch steht (BFH- Beschluß vom 1. Oktober 1997 X B 89/96, BFH/NV 1998, 473; s. auch BFH-Beschluß vom 9. Oktober 1997 XI B 61/96, BFH/NV 1998, 477; Gräber, a. a. O., §115 Rz. 63, m. w. N.). Die Aufzählung von BFH-Entscheidungen, verbunden mit der Behauptung, von ihnen divergiere das Urteil des Finanzgerichts (FG), genügt diesen Anforderungen nicht. Schon deshalb bedürfen die Ausführungen zur Rückwärtsberichtigung keiner sachlichen Erörterung. Dasselbe gilt hinsichtlich der Bilanzberichtigung ganz allgemein, weil sich die Einwände in diesem Punkt in Angriffen der dem FG-Urteil zugrundeliegenden Wertungen erschöpfen. Im übrigen, soweit der Darlegungspflicht genügt ist, besteht die gerügte Divergenz nicht:

-- zu den BFH-Urteilen vom 26. April 1989 I R 147/84 (BFHE 157, 121, BStBl II 1991, 213) und vom 3. Juni 1993 VIII R 26/92 (BFH/NV 1994, 366) nicht, weil die tragenden Aussagen dort Forderungen betreffen, die zivilrechtlich dem Grunde nach und damit steuerrechtlich in ihrer zeitlichen Zuordnung überhaupt streitig sind, während es im Streitfall hinsichtlich der Forderung X bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung immer nur um Ungewißheit der Höhe nach (Wertberichtigung) ging;

-- zu den zur Behandlung der Software ergangenen BFH-Urteilen nicht, weil die angefochtenen Urteile keine Aussage zur generellen Selbständigkeit der in der Systemanlage zusammengefaßten Wirtschaftsgüter enthalten, sondern allein auf die Besonderheiten der hier zu beurteilenden Vertragsgestaltung und Vertragsentwicklung abstellen.

3. Auch auf §115 Abs. 2 Nr. 3 FGO kann das Rechtsmittel mit Erfolg nicht gestützt werden, und zwar im einzelnen aus folgenden Gründen:

-- Welche rechtliche Relevanz die Rüge haben soll, den ehrenamtlichen Richtern sei ein Schriftsatz zu Beginn der mündlichen Verhandlung nicht bekannt gewesen, läßt die Beschwerdebegründung offen.

-- Mit Einwänden gegen die Beweiswürdigung des FG kann der Kläger in diesem Verfahren nicht gehört werden (BFH-Beschluß vom 6. November 1997 X B 46/97, BFH/NV 1998, 602, 603; weitere Nachweise bei Gräber, a. a. O., §115 Rz. 28, §120 Rz. 41).

-- Soweit der Kläger rügt, das FG hätte die Sache von sich aus weiter aufklären müssen, fehlen genaue Angaben zu den aufklärungsbedürftigen Tatsachen und zur Entscheidungserheblichkeit aus der Sicht des FG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. September 1997 X B 5/97, BFH/NV 1998, 466, und vom 17. November 1997 VIII B 12/97, BFH/NV 1998, 608; Gräber, a. a. O., §115 Rz. 65, §120 Rz. 40 f.).

-- Letztlich dasselbe gilt für den Einwand, ein Beweisantrag sei übergangen worden, wobei noch hinzu kommt, daß nicht dargelegt ist, warum dies nicht in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde bzw. eine solche Rüge nicht möglich war, zumal ausweislich der Protokolle nur Sachanträge gestellt wurden (s. dazu näher BFH-Beschluß vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608, und Gräber, a. a. O., §115 Rz. 65, §120 Rz. 40, jeweils m. w. N.).

4. Unter diesen Umständen konnte die in der Gewerbesteuersache für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage (Bedeutung des §35 b des Gewerbesteuergesetzes) schon mangels Klärungsfähigkeit in diesem Rechtsstreit auf sich beruhen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 302828

BFH/NV 1998, 1509

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Schnell und rechtssicher: Deutsche Rechnungslegungs Standards
    Deutsche Rechnungslegungs Standards online
    Bild: Haufe Shop

    DRS 1–27, IFRS-Interpretationen und Anwendungshinweise in einer Datenbank – auf Deutsch und Englisch. Automatische Updates, schnelle Suche und sofortiger Zugriff. Jetzt 4 Wochen kostenlos testen!


    Finanzgerichtsordnung / § 73 [Verbindung mehrerer Verfahren]
    Finanzgerichtsordnung / § 73 [Verbindung mehrerer Verfahren]

      (1) 1Das Gericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. 2Es kann anordnen, dass mehrere in einem Verfahren zusammengefasste Klagegegenstände in getrennten Verfahren ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren