Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 30.04.2002 - X B 132/00 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Ablehnung eines Beweisantrags wegen fehlender Benennung eines Beweisthemas oder eines bestimmten Zeugen ohne vorheriges Hinwirken des FG auf Vervollständigung und Präzisierung des Antrags

 

Leitsatz (NV)

  1. Hält das FG einen protokollierten Beweisantrag für unklar, lückenhaft oder unbestimmt, muss es im Rahmen seiner Hinweis‐ und Fürsorgepflicht aus § 76 Abs. 2 FGO auf eine Vervollständigung oder Präzisierung des Antrags hinwirken.
  2. Der Umstand, dass ein Zeuge nicht mit seinem Namen benannt werden kann, macht den Beweisantrag nicht ohne weiteres unbestimmt und damit unzulässig, soweit Tatsachen vorgetragen sind, die dem Gericht die Identifizierung und Ermittlung des Beweismittels ermöglichen.
 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1-2, § 81 Abs. 1 S. 2, § 96 Abs. 1, § 116 Abs. 6

 

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 116 Abs. 6 FGO). Das FG hat den Beweisantrag des Klägers verfahrensfehlerhaft abgelehnt.

1. Nach § 96 Abs. 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es hat gemäß § 76 Abs. 1 FGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und dabei die erforderlichen Beweise (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FGO) zu erheben. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag durfte vom FG weder aus formellen noch aus materiell-rechtlichen Gründen außer Acht gelassen werden.

2. Bei der Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) ist das Gericht an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 76 Abs. 1 Satz 5 FGO). Die Tatsacheninstanz muss den Sachverhalt erforderlichenfalls unter Ausnutzung aller verfügbaren Beweismittel so vollständig wie möglich aufklären. Ein Beweisantrag darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Gericht das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits als erwiesen ansieht. Auf die Erhebung eines von einem Beteiligten bezeichneten Beweismittels darf im Regelfall nur verzichtet werden, wenn das vom Antragsteller angebotene Beweismittel schlechthin untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 19. Juli 1994 VIII R 60/93, BFH/NV 1995, 717, m.w.N.). Einem unsubstantiierten Beweisantrag, der nicht ausreicht, um die für einen Beweisbeschluss erforderliche Beweisfrage zu formulieren, muss das Gericht nicht nachgehen (BFH-Urteil vom 4. November 1999 IV R 101/91, BFH/NV 2000, 718; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 76 Anm. 25, m.w.N.).

3. Dies vorausgesetzt war die Ablehnung des Beweisantrags verfahrensfehlerhaft. Der Kläger hat das Übergehen seines Beweisantrags ordnungsgemäß gerügt. Er hat sich auf seinen im Schriftsatz vom 22. Juli 2000 gestellten Beweisantrag bezogen, der in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls ―wenn auch hinsichtlich der zu befragenden Personen verkürzt― wiederholt worden ist. Er hat auch dargelegt, zu welchem Ergebnis die beantragte Zeugenvernehmung geführt hätte.

4. Die Rüge der unterlassenen Beweiserhebung ist auch begründet. Das FG hätte die beantragte Beweiserhebung nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, der Kläger habe weder ein Beweisthema noch einen bestimmten Zeugen benannt.

a) Der in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gestellte Beweisantrag ("Vernehmung der Fa. X als Zeugen") war lediglich eine Kurzfassung des schriftsätzlichen Antrags. Es musste für alle Beteiligten offensichtlich sein,

welche Tatsachen in das Wissen des oder der Zeugen gestellt wurde und

dass nicht die GmbH als juristische Person vernommen werden sollte, sondern natürliche Personen als Wissensträger.

b) Der im vorbereitenden Schriftsatz vom 22. Juli 2000 gestellte Antrag entspricht diesen Anforderungen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Antrag bei der Auslegung des Protokolls notwendigerweise heranzuziehen war. Jedenfalls hätte das FG, sofern es den protokollierten Beweisantrag für unklar und lückenhaft oder aus anderen Gründen als dem Bestimmtheitserfordernis nicht genügend ansah, auf eine ―dem Kläger ohne weiteres mögliche― Vervollständigung oder Präzisierung hinwirken müssen (vgl. ―zu § 244 der Strafprozeßordnung― Herdegen in Karlsruher Kommentar zur Strafprozeßordnung, 4. Aufl. 1999 Rdnr. 47). Die Pflicht des Vorsitzenden, auf die Beseitigung von Formmängeln, die Stellung sachdienlicher Anträge und die Erläuterung unklarer Anträge hinzuwirken, ergibt sich ausdrücklich aus § 76 Abs. 2 FGO. Der Kläger konnte aufgrund vertretbarer Annahme davon ausgehen, dass der protokollierte Text sein prozessuales Begehren einer Beweiserhebung ausreichend verdeutlicht. Dies war für das FG auch erkennbar. Sofern es die inhaltlichen Anforderungen an einen protokollierten Beweisantrag anders beurteilen wollte, war es aufgrund seiner Hinweis- und Fürsorgepflicht gehalten, den Kläger hierauf hinzuweisen.

c) Ein auf die Erhebung des Zeugenbeweises gerichteter Beweisantrag muss die zu vernehmenden Zeugen individualisieren. Der Umstand, dass ein Zeuge nicht mit seinem Namen benannt werden kann, führt nicht ohne weiteres dazu, dass der Antrag unbestimmt und damit unzulässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs ―BGH― vom 28. Oktober 1998 2 StR 415/98, Neue Zeitschrift für Strafrecht ―NStZ― 1999, 152). Es genügt der Vortrag der eine Unterscheidbarkeit sicherstellenden eingrenzenden Tatsachen, die es dem Gericht ermöglichen, das Beweismittel zu identifizieren und zu ermitteln. Z.B. hat es die Rechtsprechung ausreichen lassen, dass Zeugen durch Angabe der Firmen, bei denen sie beschäftigt sind/waren, bezeichnet werden (BGH-Urteil vom 26. Oktober 1994 2 StR 519/94, NStZ 1995, 246), sofern der Antragsteller nicht in der Lage ist, den Zeugen als Beweismittel mit vollständigem Namen und genauer Anschrift zu ermitteln (BGH-Urteile vom 20. Januar 1981 1 StR 672/80, NStZ 1981, 309; vom 8. Dezember 1993 3 StR 446/93, BGHSt 40, 3, jeweils mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung; Herdegen, a.a.O., § 244 Rdnr. 48; Julius in Heidelberger Kommentar zur Strafprozeßordnung, § 244 Rdnr. 30; zur Anwendung des § 356 der Zivilprozeßordnung bei Benennung eines Zeugen ohne ladungsfähige Anschrift, Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 1999 2 BvR 1292/96, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 945).

d) Dies hat das FG verkannt. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, "den Sachbearbeiter" der Fa. X oder ―ggf. nach diesbezüglichem Hinweis an die Beteiligten― die Namen und ladungsfähige Anschriften des oder der Geschäftsführer dieser Firma zu ermitteln.

4. Die Sache wird wegen dieses Verfahrensmangels an das FG zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 FGO). Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das FG nach Maßgabe des § 96 FGO weitere Feststellungen zu treffen haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 788785

BFH/NV 2002, 1457

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Schnell und rechtssicher: Deutsche Rechnungslegungs Standards
    Deutsche Rechnungslegungs Standards online

    DRS 1–27, IFRS-Interpretationen und Anwendungshinweise in einer Datenbank – auf Deutsch und Englisch. Automatische Updates, schnelle Suche und sofortiger Zugriff. Jetzt 4 Wochen kostenlos testen!


    Finanzgerichtsordnung / § 76 [Untersuchungsgrundsatz]
    Finanzgerichtsordnung / § 76 [Untersuchungsgrundsatz]

      (1) 1Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. 2Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. 3Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren