Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 30.01.1990 - VIII E 1/90 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichterhebung von Kosten wegen Überlänge des Verfahrens

 

Leitsatz (NV)

Der Umstand, daß das FG erst 13 Jahre nach Klageerhebung entschieden hat, kann grundsätzlich nicht dazu führen, Kosten eines anschließenden Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision nicht zu erheben. Das gilt jedenfalls dann, wenn in diesem Verfahren nicht über die Verzögerung des finanzgerichtlichen Verfahrens zu entscheiden war.

 

Normenkette

GKG §§ 8, 5

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 22.12.1991; Aktenzeichen 2 BvR 615/90)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Erlös aus der Veräußerung von Grundbesitz im Rahmen der Liquidation der R-GmbH § Co. KG der Besteuerung nach den §§ 16 und 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegt oder dem laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb zuzurechnen ist.

Das Finanzgericht (FG) hat die 1976 erhobene Klage durch Urteil vom 13. März 1989 abgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Kläger, Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kläger) am 2. Mai 1989 Beschwerde eingelegt, die der erkennende Senat durch Beschluß vom 3. Oktober 1989 als unbegründet zurückgewiesen hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Klägern auferlegt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) - Kostenstelle - hat durch Kostenrechnung vom 3. November 1989 Gerichtskosten in Höhe von . . . DM angesetzt.

Mit Schreiben vom 17. November 1989 beantragten die Kläger, die festgesetzten Gerichtskosten in Höhe von . . . DM gemäß § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) niederzuschlagen.

Ihren Antrag begründen sie wie folgt:

Wegen der überlangen Dauer der Rechtssache sei es rechtswidrig, dem Steuerpflichtigen die Kosten aufzuerlegen (Hinweis auf Stöcker in Carlé/Korn/Stahl - Herausgeber -, Herausforderungen - Festgabe für G. Felix 1989, 470; Zöller, Zivilprozeßordnung, 15. Aufl., § 540 Anm. 31).

Auch der BFH habe das Recht auf Kostenerhebung verwirkt, wenn er am Schluß einer Kette von Grundrechts- und Menschenrechtsverletzungen tätig werde. Dabei spiele eine Rolle, daß die Kläger nach 14 Jahren Rechtsstreit mit einer begründungslosen Ablehnung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde beschieden wurden.

Der Kostengläubiger und Erinnerungsgegner (der Vertreter der Staatskasse beim BFH) hat von einer Stellungnahme abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist unbegründet.

Da die Kostenrechnung den Kostenschuldnern bereits zugegangen ist, stellt der Antrag auf Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 8 GKG) eine Erinnerung gemäß § 5 GKG gegen den Kostenansatz dar (vgl. BFH-Beschluß vom 2. Oktober 1985 III E 3-4/85, BFH/NV 1986, 352).

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht erhoben. Im Streitfall ist die Sache nicht unrichtig behandelt worden.

Dabei ist Sache i. S. des § 8 GKG hier nur das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG. Nur für dieses Verfahren war eine Kostenentscheidung zu treffen (§ 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) und waren entsprechend Gerichtskosten anzusetzen (§ 4 GKG).

Das Beschwerdeverfahren ist nicht unrichtig behandelt worden, insbesondere ist über die Beschwerde nicht so spät entschieden worden, daß Rechte der Kläger verletzt worden wären.

Der Umstand, daß das FG erst 13 Jahre nach Klageerhebung entschieden hat, kann grundsätzlich nicht dazu führen, Kosten eines anschließenden Beschwerde- oder Revisionsverfahrens nicht zu erheben, jedenfalls dann, wenn in diesem Verfahren nicht über die Verzögerung des finanzgerichtlichen Verfahrens zu entscheiden ist. So war es hier. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wurde einmal die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wegen materiell-rechtlicher Fragen geltend gemacht, zum anderen Verfahrensverstöße im Rahmen der Beweiswürdigung. Beides hat mit der Verzögerung des Verfahrens nichts zu tun.

Es ist zwar richtig, daß sich der Abschluß des Rechtsstreits insgesamt durch die Nichtzulassungsbeschwerde und eine evtl. Revision weiter verzögert. Aber diese Verfahren gehören nicht notwendigerweise zum finanzgerichtlichen Verfahren. Die Beteiligten machen von der Möglichkeit des Rechtsmittels freiwillig Gebrauch. Solange es nur um die Kosten dieses Rechtsmittels geht, erscheint es nicht unbillig, bei dem Grundsatz zu bleiben, daß derjenige die Kosten trägt, der erfolglos geblieben ist (§ 135 Abs. 2 FGO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst sind nicht durch die Überlänge des Verfahrens entstanden. Das wäre nach Ansicht des Senats aber die Voraussetzung, unter der Stöcker (a. a. O.) für die Nichterhebung der Gerichtskosten eintritt.

Damit setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1987 1 BvR 103/85 (Der Betrieb 1987, 1722). Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hat hier auf den Fortgang des Verfahrens keinen Einfluß gehabt.

Schließlich ist nicht erkennbar, inwieweit der Verzicht auf die Begründung des Beschlusses vom 3. Oktober 1989 VIII B 59/89 gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs Anlaß geben könnte, von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen.

Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 5 Abs. 4 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 416922

BFH/NV 1990, 520

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Gerichtskostengesetz / § 8 Strafsachen, Bußgeldsachen
    Gerichtskostengesetz / § 8 Strafsachen, Bußgeldsachen

    1In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. 2Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren