Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 29.11.2005 - X S 18/05 (NV) (veröffentlicht am 04.01.2006)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anhörungsrüge nach § 133a FGO

 

Leitsatz (NV)

1. Allein der Umstand, dass sich die Gründe einer Entscheidung mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinander setzen, rechtfertigt nicht die Annahme, das Gericht habe den Gesichtspunkt unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen. Dies gilt insbesondere in einem Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision.

2. Mit dem Vorbringen, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden, kann der Antragsteller im Rahmen des § 133a FGO nicht gehört werden.

 

Normenkette

FGO § 133a; GG Art. 103 Abs. 1

 

Tatbestand

I. Mit Beschluss vom 12. Juli 2005 X B 37/05 hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller die vorliegende Anhörungsrüge erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Senat habe den verfassungsrechtlich durch Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verbürgten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Insbesondere habe der Senat den Hinweis des Antragstellers (Seite 11 f. der Beschwerdebegründung) auf seinen Schriftsatz vom 8. Juni 1999 nur unzureichend zur Kenntnis genommen und nicht erwogen, dass die Nichtanhörung der Zeugen C, M und J die Entscheidung des FG eindeutig zu seinen Lasten geprägt habe. Durch einen Zahlendreher in der Beschwerdebegründung sei der Schriftsatz zwar mit dem Datum 6. August 1999 benannt worden. Dieser Schriftsatz verweise jedoch auf den Schriftsatz vom 8. Juni 1999, der im Übrigen auch eindeutig identifizierbar gewesen sei, weil im Text auf die jenem Schreiben beiliegende Anlage K 10 verwiesen worden sei.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Anhörungsrüge ist --bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), denn der vermeintliche Verfahrensverstoß liegt nicht vor.

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs --in seiner Ausprägung durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)-- verlangt von dem erkennenden Gericht vornehmlich, dass es die Beteiligten über den Verfahrensstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004  1 BvR 1557/01, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 2005, 81).

Im Streitfall liegen keine Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung vor. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 12. Juli 2005 die vom Antragsteller erhobenen Rügen umfassend geprüft. Es kann keine Rede davon sein, dass der Senat sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht in Erwägung gezogen hätte. Dies gilt insbesondere auch für seinen Vortrag, das FG habe verfahrensfehlerhaft die Einvernahme von Zeugen unterlassen. Der Senat hat sich mit der auf Seite 11 der Beschwerdeschrift vom 24. März 2005 vorgetragenen Rüge des Klägers, das FG habe die Zeugin C vernehmen müssen, ausdrücklich befasst. Im Übrigen kann er der Einlassung des Antragstellers in der Anhörungsrüge, er habe die unterlassene Einvernahme von zwei weiteren Zeugen in der Beschwerdebegründung schlüssig gerügt, nicht folgen. Der auch im FG-Verfahren fachkundig vertretene Antragsteller hat mit dem Hinweis auf die Schriftsätze vom 8. Juni 1999 bzw. 6. August 1999 nicht dargelegt, dass er diesen (gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung verzichtbaren) Mangel in der (nächsten) mündlichen Verhandlung gerügt hat bzw. aus welchen (stichhaltigen) Gründen ihm eine solche Rüge nicht möglich gewesen ist (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Rz. 69).

Der Antragsteller verkennt, dass ein Gericht --zumal in einem Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision-- nicht jedes Vorbringen eines Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich behandeln muss. Der Umstand allein, dass sich die Gründe mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinander setzen, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, das Gericht habe den Gesichtspunkt unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen (vgl. auch Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. März 2005  1 ABN 1/05, Monatsschrift für Deutsches Recht 2005, 1008, Der Betrieb 2005, 1012).

Im Kern richten sich die (neuerlichen) Ausführungen des Antragstellers gegen die Rechtsauffassung des FG und die Tatsache, dass der Senat aufgrund seiner Beschwerde die Revision nicht zugelassen hat. Sie enthalten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann der Antragsteller aber im Rahmen des § 133a FGO nicht gehört werden (vgl. hierzu auch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614).

Die Kostenpflicht ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG i.d.F. des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3220). Es fällt eine Festgebühr von 50 € an.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1465870

BFH/NV 2006, 595

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Der schnellste Weg: Einnahmen-Überschussrechnung
    Einnahmen-Überschussrechnung

    Mit diesem Buch gelangen Sie schnell und einfach vom Beleg zur fertigen Einnahmen-Überschussrechnung. Mit zahlreichen Beispielen und Kniffen für ein optimales Ergebnis. Damit sparen Sie  Steuern und außerdem Zeit bei der Zusammenarbeit mit Ihrem:r Steuerberater:in.


    Finanzgerichtsordnung / § 133a [Anhörungsrüge]
    Finanzgerichtsordnung / § 133a [Anhörungsrüge]

      (1) 1Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn   1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren