Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 29.10.2003 - X B 125/03 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundförderung für ein Folgeobjekt

 

Leitsatz (NV)

Das Folgeobjekt ist ein selbständiges Förderobjekt. Infolge der Selbständigkeit des Folgeobjekts ist die Grundförderung nach Maßgabe des § 10e EStG in der für das Folgeobjekt geltenden Fassung zu gewähren. Hängt sie zum Zeitpunkt der Anschaffung des Folgeobjekts von einer bestimmten Einkunftsgrenze ab und ist diese Grenze überschritten, steht dem Steuerpflichtigen Grundförderung für das Folgeobjekt auch dann nicht zu, wenn diese Einkunftsgrenze für das Erstobjekt noch nicht galt und der Steuerpflichtige das Erstobjekt aus beruflichen Gründen veräußert hat.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 10e

 

Verfahrensgang

FG Hamburg (Urteil vom 11.07.2003; Aktenzeichen II 303/02)

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Ausdrücklich berufen haben sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abschließend aufgezählten Zulassungsgründe. Im Wege der Auslegung lässt sich ihr Vorbringen, das sich nach Art einer Revisionsbegründung mit den Gründen der Vorentscheidung auseinander setzt ―rechtswidriger Eingriff staatlicher Gewalt in den Rechtskreis des Bürgers und Verstoß gegen Art. 2, 3 und 6 des Grundgesetzes (GG), wenn Steuerpflichtigen die Steuerbegünstigung nach §§ 10e und 34f des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen Überschreitens der Einkommensgrenze für ein Folgeobjekt nicht gewährt wird, obgleich diese Einkommensgrenze nicht Voraussetzung für die Förderung des Erstobjekts war und die Steuerpflichtigen wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes zu einem Ortswechsel gezwungen waren―, dem Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuordnen.

1. Dargelegt i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nur, soweit der Rechtsuchende zur Beschwerdebegründung substantiiert und in sich schlüssig eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Das gilt auch, wenn die grundsätzliche Bedeutung auf einen Verstoß gegen das GG gestützt wird (Senatsentscheidung vom 1. Dezember 1999 X B 9/98, BFH/NV 2000, 569). Der Kläger muss aufzeigen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) über eine Rechtsfrage bereits entschieden, ist darzulegen, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung und/oder der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht werden (BFH-Beschluss vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 33, m.w.N.). Sofern die aufgeworfene Rechtsfrage ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betrifft, muss zudem dargelegt werden, dass die Frage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnte, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist (BFH-Beschluss vom 22. November 1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748).

2. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

Der erkennende Senat hat wiederholt (Entscheidungen vom 29. November 2000 X R 15/98, BFHE 194, 84, BStBl II 2001, 755; vom 24. Oktober 2001 X R 133/98, BFH/NV 2002, 192; vom 29. Juli 1998 X B 66/98, BFH/NV 1999, 173; vom 5. September 2001 X B 19/01, nicht veröffentlicht) unter Bezugnahme auf die vergleichbare Rechtslage bei § 7b Abs. 5 EStG a.F. als Vorläufervorschrift (BFH-Urteil vom 20. Dezember 1994 IX R 80/92, BFHE 177, 44, BStBl II 1995, 537) in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung (z.B. Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 31. Dezember 1994 IV B 3 -S 2225 a- 294/94, BStBl I 1994, 887 Rz. 73; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., § 10e Rz. 71; Hausen/Kohlrust-Schulz, Der Betrieb 1995, Beilage 3/95 zu Heft 6 Rz. 73 ff.; Meyer in Herrmann/ Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 10e EStG Rz. 482) entschieden, dass das Folgeobjekt ein selbständiges Förderobjekt ist. Bei der Grundförderung für das Folgeobjekt wird nicht die für das Erstobjekt bestehende Abzugsberechtigung weitergeführt. Vielmehr wird die Bemessungsgrundlage für die Abzugsbeträge des Folgeobjekts unabhängig von der Bemessungsgrundlage für das Erstobjekt nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Folgeobjekts ermittelt; es beginnt ein neuer, abgekürzter Abzugszeitraum. Infolge der Selbständigkeit des Folgeobjekts ist die Grundförderung nicht nach den für das Erstobjekt geltenden Vorschriften zu gewähren, sondern ―sofern sich die Vorschriften inzwischen geändert haben― nach den zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Folgeobjekts maßgeblichen Vorschriften (Senatsbeschluss in BFH/NV 1999, 173, m.w.N.). Hängt die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG zum Zeitpunkt der Anschaffung des Folgeobjekts von einer bestimmten Einkunftsgrenze ab und ist diese Grenze ―wie im Streitfall― überschritten, steht dem Steuerpflichtigen Grundförderung für das Folgeobjekt auch dann nicht zu, wenn diese Einkunftsgrenze für das Erstobjekt noch nicht galt und der Steuerpflichtige das Erstobjekt aus beruflichen Gründen veräußert hat.

Mit ihrer Beschwerdebegründung, die sich mit diesen Senatsentscheidungen nicht auseinander setzt, haben die Kläger nicht aufzeigt, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung und/oder der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht werden. Sie haben ferner ―obgleich ausgelaufenes Recht betreffend― nicht darlegt, dass die Frage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnte. Bei der Eigenheimzulage kann die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage keinesfalls problematisch werden, da diese zu keinem Zeitpunkt unabhängig von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte ―vgl. § 5 des Eigenheimzulagengesetzes― gewährt wurde.

3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1080981

BFH/NV 2004, 195

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Feststellung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Für die erforderliche Feststellung der Sanierungseignung enthält das Gesetz keine feste Beweisregel dahingehend, dass ein bestimmtes Kriterium, aus dem die Sanierungseignung abgeleitet werden kann, unbedingt vorliegen müsste. Wesentliche Indizien für das Bestehen von Sanierungseignung sind unter anderem das Vorliegen eines nachvollziehbaren und prüfbaren Sanierungskonzepts oder ein rückblickend erfolgreicher Abschluss der Sanierung.


BFH Kommentierung: Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt)
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Beantragt ein Steuerberater wegen Nichtnutzung des beSt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, muss er darlegen, weshalb er nicht von der Möglichkeit der Priorisierung seiner Registrierung (sog. fast Lane) Gebrauch gemacht hat.


Veranlassung entscheidend: Kosten für Unternehmertestament als Betriebsausgaben
Testament mit Wachssiegel
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Errichtet ein Unternehmer oder Mitunternehmer ein notarielles Testament zur Regelung seiner Rechtsnachfolge und besteht sein Nachlass im Wesentlichen aus Betriebsvermögen, stellt sich die Frage, ob die für die Testamentserrichtung entstandenen Notarkosten als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.


Finanzinstrumente: Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Bild: Haufe Shop

Dieses Werk ist ein kompaktes Kompendium zu steuerlichen, aber auch zivil-, gesellschafts- und handelsrechtlichen Fragestellungen bei stillen Gesellschaften und Unterbeteiligungen. Zahlreiche Beispiele, Praxistipps, Tabellen und Übersichten erleichtern die Umsetzung im Tagesgeschäft. 


BFH X B 19/01 (NV)
BFH X B 19/01 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage bei vorhandener höchstrichterlicher Rechtsprechung;(hier verneint für die Rechtsfrage, ob für Folgeobjekte i.S. des § 10e Abs. 4 EStG die im ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren