Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 29.10.1991 - IX S 1/91 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung in der Revisionsinstanz

 

Leitsatz (NV)

1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen in der Revisionsinstanz jedenfalls dann nicht, wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat und demnach die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht Gegenstand eines Hauptverfahrens beim BFH werden kann.

2. Entsprechendes gilt für die Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Der Antragsteller hat gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) wegen Einkommensteuer 1978 bis 1986 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und zugleich beim FG Aussetzung der Vollziehung beantragt. Das FG half der Beschwerde nicht ab und verwies den Rechtsstreit wegen Aussetzung der Vollziehung auf Antrag des Antragstellers nach § 70 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an den Bundesfinanzhof (BFH).

Zur Begründung seines Aussetzungsbegehrens trägt der Antragsteller vor, der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) betreibe die Zwangsvollstreckung in seinen Grundbesitz und auch in den Miteigentumsanteil seiner Ehefrau, obwohl gegen diese nach der Abtrennung ihres Verfahrens durch das FG noch keine finanzgerichtliche Entscheidung ergangen sei. Die Vollziehung der angefochtenen Bescheide vor dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens bedeute eine unbillige Härte. Die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes habe den wirtschaftlichen Ruin zur Folge. Dem Sicherungsbedürfnis des FA sei durch die eingetragenen Zwangshypotheken ausreichend Rechnung getragen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist nicht begründet.

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, richtet sich bei Steuerbescheiden, derentwegen ein Rechtsstreit in der Revisionsinstanz anhängig ist, nach revisionsrechtlichen Grundsätzen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit können in einem solchen Fall nur dann bestehen, wenn auch unter Beachtung der nur noch beschränkten Prüfungsmöglichkeit des Revisionsgerichts ernstlich mit der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verwaltungsakte zu rechnen ist (Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluß vom 4. Dezember 1987 V S 9/85, BStBl II 1988, 702, 705). Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat und demnach die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide nicht Gegenstand eines Hauptverfahrens beim BFH werden kann (vgl. BFH-Beschluß vom 4. Januar 1988 VI S 5/87, BFH/NV 1989, 28). Entsprechendes gilt für die Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte. Hat ein Rechtsbehelf in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg, so ist die Aussetzung der Vollziehung selbst dann zu versagen, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hat (BFH in BFH/NV 1989, 28 f.; vgl. ferner BFH-Beschlüsse vom 31. August 1987 V B 57/86, BFH/NV 1988, 174, 175; vom 12. Oktober 1988 I S 9/88, BFH/NV 1989, 444, 445).

Im Streitfall kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen einer unbilligen Härte i. S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO vorliegen. Denn es kann zu keinem Hauptverfahren vor dem BFH mehr kommen. Der erkennende Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers mit Beschluß vom heutigen Tage im Verfahren IX B 25/91 als unzulässig verworfen. Auf die Gründe des genannten Beschlusses (vorstehend abgedruckt) wird Bezug genommen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418087

BFH/NV 1992, 259

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Geurts, EStG § 18 Selbständige Arbeit / 11.1.1 Betriebseinnahmen
    1
  • Kein Betriebsvermögensfreibetrag nach § 13 Abs. 2a ErbStG a.F. beim Erwerb einbringungsgeborener Anteile an einer GmbH
    1
  • Schadensersatz / 1.4 Schadensersatz wegen Diskriminierung
    1
  • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 21 Besondere Vorschrift ... / 11.3 Rechtsbehelfsverfahren
    1
  • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 17 [Menschliche O ... / 3 Beförderungen von Kranken und Verletzten mit Spezialfahrzeugen (§ 4 Nr. 17 Buchst. b UStG)
    1
  • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 20 [Theater, Orch ... / 2.2 Andere Unternehmer
    1
  • Verhaltenskodex: Wichtiges Element für das Compliance-Ma ... / 2 Beteiligungsrechte des Betriebsrats
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
Handbuch Insolvenz
Bild: Haufe Shop

Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


BFH V S 8/01 (NV)
BFH V S 8/01 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Keine AdV im NZB-Verfahren, wenn die NZB keine Aussicht auf Erfolg hat und demnach die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht Gegenstand eines Hauptverfahrens beim BFH werden kann  Normenkette FGO § 69 Abs. 2 S. ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Zum Finance Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren