Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 29.05.1996 - III B 61/95 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel gegen Zurückweisung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

 

Leitsatz (NV)

Die Zurückweisung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs in den Urteilsgründen kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

 

Normenkette

FGO §§ 51, 128

 

Tatbestand

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhoben unter dem Datum des 29. Oktober 1991 Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1990 (Streitjahr) vom 11. Oktober 1991. Im Laufe des Einspruchsverfahrens trug ihr Bevollmächtigter (B) u. a. vor, der Grundfreibetrag und die Kinderfreibeträge seien aus verfassungsrechtlichen Gründen zu niedrig. Außerdem rügte B die Beschränkung der Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen, die Nichtberücksichtigung des Arbeitnehmerfreibetrages sowie den Ansatz einer zumutbaren Belastung. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) teilte B im Schreiben vom 13. Dezember 1991 mit, daß z. Zt. keine Einspruchsentscheidung ergehen könne, weil das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 12. Juni 1990 1 BvL 72/86 (BStBl II 1990, 664) die Kinderfrei beträge in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1982, 1857) für verfassungswidrig erklärt habe und nicht absehbar sei, wie der Gesetzgeber den Kinderlastenausgleich neu regeln werde und welche Folgerungen für die Jahre nach 1985 zu ziehen seien.

Mit Schriftsatz vom 27. Mai 1992, beim Finanzgericht (FG) eingegangen am 7. September 1992, erhoben die Kläger durch B Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Mit Schreiben vom 15. März 1994, beim FG eingegangen am 20. Januar 1995 (Tag der mündlichen Verhandlung), lehnte B den Vorsitzenden Richter R sowie die -- nicht (mehr) am Verfahren beteiligten -- Richter N und O wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Hierzu bezog sich B auf diverse, dem Ablehnungsgesuch in Ablichtung beigefügte Schreiben, in denen B insbesondere das Verhalten des Vorsitzenden Richters R in anderen Verfahren rügte, in denen B Prozeßbevollmächtigter gewesen war. Zuletzt beantragte B, einen Kinderfreibetrag von 17 000 DM zu berücksichtigen. Außerdem wandte er sich dagegen, daß das FA den angefochtenen Einkommensteuerbescheid hinsichtlich einzelner Besteuerungsgrundlagen für vorläufig erklärt hatte.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 1995 erschien für die Kläger niemand. Das FG verwarf die Klage als unzulässig, da für sie kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. In den Urteilsgründen wies es auch das Befangenheitsgesuch zurück. Es führte hierzu aus, daß das Ablehnungsgesuch fast ausschließlich verunglimpfenden Charakter habe und daß offensichtlich verfahrensfremde Zwecke wie die Verzögerung des Verfahrens verfolgt werden sollten. Der Ablehnungsantrag könnte daher ohne weiteres als rechtsmißbräuchlich oder unbeachtlich angesehen werden. Dies brauche jedoch nicht entschieden zu werden. Das Befangenheitsgesuch sei unzulässig, weil die Klägerseite das Ablehnungsrecht verwirkt habe. Dem Prozeßbevollmächtigten seien die geltend gemachten Befangenheitsgründe bereits vor Erlaß des Vorbescheids bekannt gewesen. Er habe mündliche Verhandlung beantragt, ohne diese Gründe geltend zu machen. Der einzig neue Tatsachenvortrag sei bar jeden Wahrheitsgehalts. Das FG ließ die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) nicht zu.

Gegen die Nichtzulassung wandten sich die Kläger mit der Beschwerde. In der Rechtsmittelfrist führte B eingangs außerdem aus, daß er auch gegen die Entscheidung des FG über das Ablehnungsgesuch betreffend den Vorsitzenden Richter R Beschwerde einlege. Eine Begründung wollte er nachreichen, sie ging jedoch nicht ein.

 

Entscheidungsgründe

Der erkennende Senat wertet die Ausführungen zu Beginn der Rechtsmittelschrift nicht als bloße unselbständige Verfahrensrüge im Rahmen der gegen das Urteil eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde, sondern als selbständige Beschwerde. Zwar hat der Senat mit Beschluß vom 8. Mai 1992 III B 123/92 (BFH/NV 1993, 244) ähnliche Ausführungen wie in der Beschwerdeschrift aus Kostengründen nicht als selbständiges Rechtsmittel angesehen. Eine solche Auslegung ist hier jedoch nicht möglich. Da B in Kenntnis der erwähnten Senatsentscheidung in BFH/NV 1993, 244 im Streitfall wiederum ausdrücklich neben der Nichtzulassungsbeschwerde und der -- zwischenzeitlich zurückgenommenen -- Revision Beschwerde gegen die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs eingelegt hat und auch noch eine eigene Begründung angekündigt hat, kann dies nur so verstanden werden, daß es sich um eine selbständige Beschwerde handeln soll.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Zurückweisung eines Antrags auf Ablehnung eines Richters ist nur dann selbständig mit der Beschwerde anfechtbar, wenn sie durch gesonderten Beschluß erfolgt (vgl. Senatsbeschluß in BFH/NV 1993, 244). Ein solcher gesonderter Beschluß ist nicht erforderlich, wenn das Ablehnungsgesuch mißbräuchlich oder aus sonstigen Gründen offenbar unzulässig ist (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 51 Rz. 57; vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 22. März 1994 X B 81/93, BFH/NV 1994, 498 sowie vom 13. März 1995 X B 227/94, BFH/NV 1995, 905). In solchen Fällen kann das Gericht in den Urteilsgründen darlegen, daß es das Ablehnungsgesuch für unzulässig hält. Diese Urteilsgründe können nicht selbständig angefochten werden; sie unterliegen der Prüfung nur im Rahmen von Rechtsmitteln gegen das Urteil.

Im Streitfall hat das FG das Ablehnungs gesuch als offensichtlich unzulässig an gesehen und daher darüber nicht in einem gesonderten Beschluß, sondern in den Urteilsgründen befunden. Die Beschwerde dagegen ist nicht statthaft.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421519

BFH/NV 1997, 38

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Bundesverfassungsgericht: Befangenheit des Gerichts wegen zu hohen Vergleichsdrucks
Richter Hammer Justitia Waagschale
Bild: Pexels / Sora Shimazaki

Zivilgerichte dürfen die Parteien nicht unangemessen unter Druck setzen, um diese zum Abschluss eines Vergleichs zu drängen. Dies gilt auch für das sachfremde Argument der Gerichtsüberlastung.


Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?: Verfahren und Rechtsmittel für Befangenheitsanträge / Geplante Reformen
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Die Zulässigkeit des Verfahrens und die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen ein ablehnendes Befangenheitsgesuch einzulegen, divergiert in den einzelnen Prozessordnungen. Der Befangenheitsantrag kann generell nicht auf ein ganzes Gericht oder einen Spruchkörper gerichtet werden. Der Anwalt selbst hat kein Ablehnungsrecht – nur sein Mandant.


Haufe Shop: Die Steuerberaterprüfung 2025
Die Steuerberaterprüfung 2025
Bild: Haufe Shop

Die Steuerberaterprüfung unterstützt bei der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung. Sie vermittelt in kompakter und verständlicher Form den gesamten Stoff der schriftlichen Prüfung. Zu jedem Rechtsgebiet gibt es Tipps zum Klausuren-Know-how, also zu Klausuraufbau, Klausurtechnik und -taktik.


BFH III B 77/95 (NV)
BFH III B 77/95 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Rechtsbehelf gegen Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs  Leitsatz (NV) Verwirft das FG ein Ablehnungsgesuch in den Urteilsgründen als rechtsmißbräuchlich, so ist hiergegen das Rechtsmittel der Beschwerde nicht ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren