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BFH Beschluss vom 29.04.1991 - IV R 22/90 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mängel im Urteilstatbestand eröffnen nicht die zulassungsfreie Revision

 

Leitsatz (NV)

Die Vorschriften der §§ 116 Abs. 1 Nr. 5, 119 Nr. 6 FGO betreffen lediglich die Rüge einer fehlenden (hinreichenden) rechtlichen Begründung der Entscheidung, nicht dagegen fehlende oder unzureichende Darstellungen des Tatbestandes.

 

Normenkette

FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5, § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6

 

Gründe

Die Revision ist unzulässig (§ 126 Abs. 1 FGO).

Der alleinige Vortrag des Klägers, das angefochtene Urteil des FG sei nicht mit Gründen versehen (§ 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO) und beruhe damit auf einer Verletzung der §§ 116 Abs. 1 Nr. 5, 119 Nr. 6 FGO, stellt keine schlüssige Rüge eines Mangels i. S. des § 116 Abs. 1 FGO dar. Schlüssig gerügt ist ein Verfahrensmangel nur, wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - einen Mangel i. S. des § 116 Abs. 1 FGO ergeben (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. April 1986 IV R 190/85, BFHE 146, 357, BStBl II 1986, 568, m. w. N.) Diese Voraussetzungen erfüllen die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen nicht.

Soweit der Kläger das Fehlen tatsächlicher Feststellungen im Tatbestand des FG-Urteils rügt, sind die §§ 116 Abs. 1 Nr. 5, 119 Nr. 6 FGO schon deshalb nicht verletzt, weil diese Voschriften lediglich die Rüge einer fehlenden (hinreichenden) rechtlichen Begründung der Entscheidung betreffen, nicht aber auf fehlende oder unzureichende Darstellungen des Tatbestandes bezogen sind (vgl. Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 119 Rdnr. 23 unter Berufung auf Stein / Jonas / Grunsky, Zivilprozeßordnung, § 551 Anm. II 8; Tipke / Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 116 FGO Tz. 22).

Diese sind vielmehr regelmäßig als materiellrechtliche Fehler der angefochtenen Entscheidung anzusehen und somit allenfalls mit einer gemäß § 115 FGO zugelassenen Revision geltend zu machen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Dezember 1981 V R 75/76, BFHE 134, 470, BStBl II 1982, 200). Nichts anderes folgt auch aus dem vom Kläger zitierten BFH-Urteil vom 5. September 1989 VII R 61/87 (BFHE 158, 13, BStBl II 1989, 979).

Eine Rechtsverletzung i. S. der §§ 116 Abs. 1 Nr. 5, 119 Nr. 6 FGO wäre demgegenüber nur dann gegeben, wenn aus dem Urteil des FG nicht zu erkennen wäre, welche rechtlichen Überlegungen für das Gericht maßgeblich waren (vgl. BFH-Beschluß vom 9. Februar 1977 I R 136/76, BFHE 121, 298, BStBl II 1977, 351) oder das FG einen selbständigen Anspruch, ein selbständiges Angriffs- oder ein selbständiges Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hätte (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juni 1969 I R 27/68, BFHE 95, 529, BStBl II 1969, 492).

Die Rügen des Klägers lassen einen solchen Rechtsverstoß des FG nicht erkennen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422847

BFH/NV 1991, 698

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