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BFH Beschluss vom 29.04.1976 - IV R 17/76

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Leitsatz (amtlich)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn ein Verfahrensbeteiligter die Revisionsfrist versäumt, weil er die Revisionsschrift erst am Vormittag des letzten Tages der Frist mittels eingeschriebenen Eilbriefes abgesandt hat.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 1, § 120 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Das Urteil des FG wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) sowie der Beigeladenen laut Empfangsbekenntnis (§ 53 Abs. 2 FGO i. V. m. § 5 Abs. 2 VwZG) am 20. Dezember 1975 zugestellt. Gegen das Urteil legten die Klägerin sowie die Beigeladenen mit eingeschriebenem Eilbrief vom 20. Januar 1976 Revision ein. Nach ihren Angaben wurde der Brief am 20. Januar 1976 um 10 Uhr bei einem Postamt in Mainz aufgegeben. Laut einem auf der Rückseite des Briefes angebrachten Stempel des Bestimmungsortes Neustadt an der Weinstraße ist der Brief dort am 20. Januar 1976 um 20 Uhr eingegangen. Er wurde am 21. Januar 1976 beim FG Neustadt an der Weinstraße abgegeben. Über den Zustellvorgang am Bestimmungsort hat das Postamt folgende Erklärung abgegeben:

"Wie uns das Finanzgericht Neustadt fernmündlich bestätigte, besteht nach Dienstschluß um 17 Uhr kein Bereitschaftsdienst, der etwaige gegen Nachweis zuzustellende Sendungen (z. B. Einschreibebriefe) in Empfang nehmen könnte. Dies ist auch der Grund, weshalb der am 20. Januar 1976 in Mainz eingelieferte Einschreibebrief, der hier gegen 20 Uhr eintraf, erst am 21. Januar 1976 zugestellt wurde. Lediglich gewöhnliche Sendungen können in einen Hausbriefkasten eingelegt werden."

Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 27. Januar 1976 wurde der Prozeßbevollmächtigte der Revisionskläger darauf hingewiesen, daß die Revision erst am 21. Januar 1976 - und damit verspätet - beim FG eingegangen sei. Unter Bezugnahme auf § 56 FGO wurde dem Prozeßbevollmächtigten anheimgegeben, gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der nach § 56 Abs. 2 FGO vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen zu beantragen.

Mit Schreiben vom 4. Februar 1976, das beim BFH am 5. Februar 1976 einging, beantragte die Klägerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten die Wiedereinsetzung. Zur Begründung führte sie aus, daß die Revisionsfrist ohne ihr Verschulden versäumt worden sei.

Im Hinblick auf die geringe Entfernung zwischen Mainz und Neustadt an der Weinstraße sei davon auszugehen gewesen, daß die am 20. Januar 1976 um 10 Uhr zur Post gegebene Revision noch am selben Tage dem FG zugestellt werde; nach § 33 Abs. 2 der Postordnung vom 16. Mai 1963 (PostO) seien Eilzustellungen noch bis 22 Uhr vorgesehen. Es könne ihr - der Klägerin - nicht angelastet werden, daß die Post den die Revisionsschrift enthaltenden Brief entgegen den Vorschriften der Postordnung erst am darauf folgenden Tage zugestellt habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig, da sie verspätet eingegangen ist und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann.

1. Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem FG schriftlich einzureichen. Hieran hat es im Streitfall gefehlt.

Für den Fristablauf gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3 sowie der §§ 225 und 226 ZPO (§ 54 Abs. 2 FGO). Hiernach endet eine Frist, die nach Monaten bestimmt ist, mit dem Ablauf desjenigen Tages des (letzten) Monats, welcher durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem das Urteil bekanntgegeben wurde (§ 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB). Im Streitfall wurde das Urteil dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und der Beigeladenen am 20. Dezember 1975 zugestellt; die Frist für die Einlegung der Revision endete sonach am Montag, dem 20. Januar 1976. Der eingeschriebene Brief, durch den die Revision eingelegt wurde, ist erst am 21. Januar 1976 - und damit verspätet - eingegangen.

2. Wegen der Versäumung der Revisionsfrist kann unter den gegebenen Umständen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) nicht gewährt werden.

Die Wiedereinsetzung setzt voraus, daß jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 56 Abs. 1 FGO). Eine Fristversäumnis kann nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH-Beschlüsse vom 25. April 1968 VI R 76/67, BFHE 92, 320, BStBl II 1968, 585; vom 29. September 1971 I R 174/70, BFHE 103, 135, BStBl II 1972, 19). Diese Voraussetzungen haben im Streitfall nicht vorgelegen.

Unter den gegebenen Umständen konnte nämlich der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht damit rechnen, daß der von ihm am 20. Januar 1976 um 10 Uhr in Mainz aufgegebene eingeschriebene Eilbrief noch am selben Tage beim FG Neustadt an der Weinstraße eingehen würde. Ein Bürger darf zwar die ihm vom Gesetz eingeräumte Rechtsmittelfrist bis zu ihrer Grenze ausnutzen. Bedient er sich aber zur Beförderung seines Rechtsmittelschreibens der Post, so muß er die gewöhnliche Laufzeit einer Postsendung je nach deren Art und nach der Entfernung zwischen Aufgabe- und Zustellort kalkulieren (Beschlüsse des BVerfG vom 3. Juni 1975 2 BvR 99/74, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 56, Rechtsspruch 288; vom 16. Dezember 1975 2 BvR 854/75, Neue Juristische Wochenschrift 1976 Heft 3 S. IV). Wählt er die Versendung durch eingeschriebenen Brief, so muß er das hiermit verbundene Risiko tragen, daß derartige Sendungen unter Umständen später zugestellt werden als normale Briefe bzw. nicht eingeschriebene Eilsendungen (BFH-Beschlüsse vom 12. März 1970 IV R 126/69, BFHE 98, 467, BStBl II 1970, 460; vom 17. November 1970 II R 121/70, BFHE 100, 490, BStBl II 1971, 143). Der Absender eines eingeschriebenen Briefes muß in jedem Fall damit rechnen, daß eine von ihm am Vormittag aufgegebene Sendung nicht mehr am selben Tage bei dem an einem anderen Ort befindlichen Gericht eingeht. Auch wenn in § 33 Abs. 2 PostO vorgesehen ist, daß gewöhnliche Eilsendungen bis 22 Uhr zuzustellen sind, so kann er sich jedenfalls nicht darauf verlassen, daß auch eingeschriebene Eilsendungen bis zum selben Zeitpunkt zugestellt werden. Denn die Auslieferung eingeschriebener Briefe erfolgt nur gegen Empfangsbestätigung (§ 29 Abs. 3 PostO); sie setzt also eine Mitwirkung auf der Empfängerseite voraus. Ist Zustellungsadressat ein Gericht oder eine Behörde, so muß davon ausgegangen werden, daß nach Dienstschluß niemand mehr anwesend ist, der die gegen Nachweis zuzustellende Sendung in Empfang nehmen könnte.

Angesichts dieser Verhältnisse dürfte sich der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht darauf verlassen, daß sein eingeschriebener Brief rechtzeitig beim FG eingehen würde.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71636

BStBl II 1976, 626

BFHE 1977, 212

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