Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 29.03.1974 - III B 43/73

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Beschwerde gegen den die Aussetzung der Vollziehung ablehnenden Beschluß des FG ist als unbegründet zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer inzwischen die Revision gegen das klageabweisende Urteil des FG in der Hauptsache zurückgenommen hat, aber eine Beschwerdeentscheidung begehrt.

2. Für die erforderliche Beschwer und damit für die Zulässigkeit der Beschwerde ist der Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde maßgeblich.

 

Normenkette

FGO §§ 69, 125, 128

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) hatte im Januar 1973 beim FG die Aussetzung der Vollziehung des mit Klage angefochtenen Vermögensteuerbescheides 1966 mit einer Jahressteuerschuld von 287,50 DM nach § 69 Abs. 3 FGO beantragt. Das FG wies durch Urteil vom 28. März 1973 die Klage wegen Fristversäumnis (§ 47 FGO) als unzulässig ab. Durch Beschluß vom 5. April 1973 lehnte es den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit der Begründung ab, die Aussetzung setze die zulässige Anfechtung des Verwaltungsaktes voraus; gemäß dem Urteil vom 28. März 1973 sei jedoch der Vermögensteuerbescheid 1966 infolge unzulässiger Klage rechtskräftig.

Der Beschwerdeführer legte gegen das FG-Urteil frist gerecht Revision ein; er nahm sie durch Schriftsatz vom 13. Juni 1973 zurück.

Gegen den ablehnenden Beschluß des FG vom 5. April 1973 legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, der das FG nicht abhalf. Die Beschwerde wurde nicht begründet, vielmehr bat der Beschwerdeführer nach Zurücknahme der Revision "aus Billigkeitsgründen die Vollziehungsaussetzung zu genehmigen". Für Steuerrückstände aus der Veranlagung 1968 mit den Vorauszahlungen für die Folgejahre seien hohe Verbindlichkeiten aufgelaufen, obwohl die Erträge der späteren Jahre erheblich zurückgegangen seien.

Der Antragsgengner und Beschwerdegegner (FA) beantragte Zurückweisung der Beschwerde als unbegründet; es verwies auf die Rechtskraft der Vermögensteuerveranlagung 1966 und den damit verbundenen Wegfall der Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung gemäß § 242 Abs. 2 AO.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Eine Aussetzung kommt, wie sich aus dem Wortlaut des § 69 FGO ergibt, nur in Betracht, wenn der Verwaltungsakt angefochten ist. "Angefochten" ist ein Verwaltungsakt, wenn der Steuerpflichtige ihn mit einem außergerichtlichen Rechtsbehelf oder mit der Anfechtungsklage angegriffen hat. Eine Aussetzung ist daher möglich, solange dieses Verfahren noch nicht endgültig abgeschlossen ist. Hier war zur Zeit der Stellung des Antrags (Januar 1973) die Hauptsache beim FG anhängig, der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung also zulässig. Bei Einlegung der Beschwerde (30. April 1973) war das klageabweisende Urteil des FG ergangen und zugestellt, aber noch nicht rechtskräftig; die Revision wurde fristgerecht eingelegt. Da im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die Revision zurückgenommen war und die Zurücknahme gemäß § 125 FGO den Verlust der Revision und damit die Rechtskraft des klageabweisenden FG-Urteils und die Unanfechtbarkeit des Vermögensteuerbescheids 1966 bewirkt hatte, ist derzeitig eine Aussetzung der Vollziehung nicht mehr möglich. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer durch die Ablehnung der Vollziehungsaussetzung nicht beschwert sein. Es fehlt daher auch das notwendige Rechtsschutzbedürfnis.

2. Für die Frage, ob die Beschwerde durch die Revisionsrücknahme unzulässig geworden ist oder ob sie unbegründet ist oder ob Erledigung der Hauptsache vorliegt, ist entscheidend, ob für die Zulässigkeit der Beschwerde der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels oder der der Entscheidung maßgebend ist. Da die FGO hierzu keine Bestimmung enthält, aber nach § 155 FGO beim Fehlen von Verfahrensvorschriften die ZPO sinngemäß anzuwenden ist, liegt es nahe, beim Fehlen spezieller Bestimmungen in der FGO die zivilprozessuale Rechtsauffassung heranzuziehen. Nach dieser muß die Beschwer bei der Rechtsmitteleinlegung vorliegen, während der spätere Wegfall regelmäßig nicht schadet (Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, Zivilprozeßordnung, 31. Aufl., Grundzüge zu § 511, Anm. 3 B). Der BGH hat gleichermaßen ausgeführt, es bleibe in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG) der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels für die Zulässigkeit auch dann maßgeblich, wenn später eine Verminderung des Beschwerdegegenstandes eingetreten sei. Das RG und ihm folgend der BGH hat die frühere gegenteilige Auffassung aufgegeben (BGH-Entscheidung vom 19. Dezember 1950 I ZR 7/50, BGHZ 1, 29). Demgemäß ist nicht die mündliche Verhandlung oder das Ergehen des Beschlusses der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgebliche Zeitpunkt, weil nach praktischen Bedürfnissen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels von vornherein klare und feste Verhältnisse vorliegen müssen (vgl. BGH-Entscheidung I ZR 7/50). Dieser Rechtsauffassung schließt sich der erkennende Senat an. Er ist der Auffassung, daß die Rechtsprechung des BGH auch auf solche Fälle anwendbar ist, in denen andere Zulässigkeitsvoraussetzungen als die Höhe des Beschwerdegegenstandes wie z. B. im Streitfall die Beschwer nachträglich entfallen. Danach ist und bleibt die Beschwerde im vorliegenden Falle gegen den ablehnenden Beschluß der FG zulässig.

Eine Erledigung der Hauptsache hat der Beschwerdeführer nicht erklärt, sondern im Gegenteil auch noch nach der Revisionsrücknahme auf einer Aussetzung der Vollziehung des Vermögensteuerbescheides 1966 bestanden. Wenn, wie hier, der Rechtsmittelführer nicht die Hauptsache für erledigt erklärt, ist das Rechtsmittel, für das die Sachentscheidungsvoraussetzung weggefallen ist, als unbegründet zurückzuweisen. Somit wird die Beschwerde im Streitfalle als unbegründet zurückgewiesen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Mitteilung betreffend Revisionsrücknahme über die Vollziehungsaussetzung aus Billigkeitsgründen mißt der erkennende Senat keine selbständige Bedeutung als einem neuen Antrag bei, zumal dieser offensichtlich unzulässig wäre. Es handelt sich nach Auffassung des Senats nur um eine nachgeschobene Begründung der damals noch schwebenden Beschwerde.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70661

BStBl II 1974, 463

BFHE 1974, 239

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Bild: Haufe Shop

    Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


    Finanzgerichtsordnung / § 69 [Aussetzung der Vollziehung]
    Finanzgerichtsordnung / § 69 [Aussetzung der Vollziehung]

      (1) 1Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. 2Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren