Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 28.11.1990 - VII B 126/90 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Versagung der Prozeßkostenhilfe für Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (NV)

1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung eines (Haftungs-)Bescheids ist unzulässig.

2. Stellt die Begründung des FG, mit der ein Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt worden ist, eine Überraschungsentscheidung dar, mit der der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt worden ist, so ist sie im Beschwerdeverfahren aufzuheben.

3. Auch im Prozeßkostenhilfeverfahren gilt für das FG der Untersuchungsgrundsatz des § 76 FGO.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 3; ZPO §§ 114, 118, 127

 

Gründe

1. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids ist unzulässig.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) findet gegen ablehnende Entscheidungen über die Prozeßkostenhilfe die Beschwerde statt, ,,es sei denn, daß das Berufungsgericht die Entscheidung getroffen hat". Aus dieser Regelung wird entnommen, daß die Beschwerde in einer Prozeßkostenhilfesache nicht an diejenige Instanz gerichtet werden kann, an die die zugehörige Hauptsache nicht kommen kann (vgl. Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, Zivilprozeßordnung, 48. Aufl., § 127 Anm. 12 c m. w. N.). Eine Beschwerde ist also auch nicht gegen die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe durch das Finanzgericht (FG) zulässig, wenn die zugehörige Hauptsache nicht an den Bundesfinanzhof (BFH) gelangen kann. Das ist hier der Fall. Bei dem zugehörigen Hauptsacheverfahren handelt es sich um ein Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO, in welchem das FG nach Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) durch unanfechtbaren Beschluß entschieden hat (vgl. BFH-Beschluß vom 14. Mai 1982 VIII B 1/82, BFHE 136, 53, BStBl II 1982, 600).

2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe für das Klageverfahren gegen den gegen den Kläger ergangenen Lohnsteuerhaftungsbescheid richtet, ist sie zulässig und begründet.

Das FG hat die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage (§ 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 114 ZPO) damit begründet, daß von der Bestandskraft des Haftungsbescheids auszugehen sei, weil der Kläger seine Behauptung im Einspruchsverfahren, sein Sohn habe das nicht bei den Akten befindliche Einspruchsschreiben vom 24. Juni 1986 noch am selben Tage in den Briefkasten des Finanzamts (FA) eingeworfen, nicht glaubhaft gemacht habe. Die Entscheidung des FG stellt eine Überraschungsentscheidung dar, mit der der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -, § 96 Abs. 2 FGO, § 155 FGO i. V. m. § 278 Abs. 3 ZPO) verletzt worden ist (vgl. Gräber / von Groll, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 96 Rz. 31, 32 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Das FA hat auf die entsprechende Erklärung des Klägers hin den Einspruch gegen den Lohnsteuerhaftungsbescheid für zulässig angesehen. Es hat in der Einspruchsentscheidung das ,,Einspruchsschreiben vom 24. Juni 1986" ausdrücklich erwähnt. Im Klageverfahren ist dann weder von den Beteiligten noch vom FG die Frage der Bestandskraft des Haftungsbescheids aufgeworfen worden, so daß der Kläger keinen Anlaß hatte, sich erneut zu den Umständen der Einspruchseinlegung zu äußern.

Auch im Prozeßkostenhilfeverfahren gilt für das FG der Untersuchungsgrundsatz des § 76 FGO. Das Gericht kann verlangen, daß der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nur in Ausnahmefällen vernommen (§ 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 118 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 ZPO). Erst wenn der Antragsteller innerhalb einer ihm vom Gericht gesetzten Frist bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, hat das Gericht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abzulehnen (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

Das FG hätte demnach, wenn es Zweifel an der fristgerechten Einspruchseinlegung hatte, den Kläger zur Stellungnahme und ggf. diesen und seinen Sohn, der das Einspruchsschreiben befördert haben soll, zu Auskünften und zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§ 294 ZPO) auffordern müssen. Mit der ohne jeden Hinweis in diesem Stadium des Verfahrens für den Kläger überraschenden Entscheidung, der Haftungsbescheid sei bestandskräftig geworden, hat es den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluß war deshalb hinsichtlich der Prozeßkostenhilfeentscheidung zum Klageverfahren aufzuheben. Der Senat hält es für sachgerecht, die Sache insoweit an das FG zurückzuverweisen (§ 155 FGO i. V. m. § 575 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 417477

BFH/NV 1991, 549

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Außenprüfung: Gastronomiegewerbe / 1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb
      1
    • Einnahmen-Überschussrechnung: Worauf Sie bei Betriebsaus ... / 1.1 Betriebliche Fahrten mit dem privaten Fahrzeug
      1
    • Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2020 / Zu § 3 Nr. 26 EStG
      1
    • Sachliche Billigkeit bei der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs
      1
    • Wirtschaftliches Eigentum als Voraussetzung für die Investitionszulage
      1
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.2 Kündigungsfolgen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.1.7 Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
    Haufe Finance Office Premium
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


    Finanzgerichtsordnung / § 142 [Prozesskostenhilfe]
    Finanzgerichtsordnung / § 142 [Prozesskostenhilfe]

      (1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß.  (2) 1Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren