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BFH Beschluss vom 28.11.1986 - III B 54/85

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Leitsatz (amtlich)

Zugaben i.S. der Zugabeverordnung sind keine Geschenke i.S. des § 4 Abs.5 Nr.1 EStG. Entsprechende (Werbe-)Aufwendungen sind daher auch ohne Beachtung der besonderen Aufzeichnungsvorschriften des § 4 Abs.6 (nunmehr Abs.7) EStG als Betriebsausgaben abziehbar.

Orientierungssatz

1. Zugaben i.S. der Zugabeverordnung sind Waren oder Leistungen, die neben einer Hauptware (-Leistung) zwar ohne besonderes Entgelt, aber mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware (-Leistung) angeboten, angekündigt oder gewährt werden (Literatur).

2. Ein Geschenk i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 EStG setzt eine unentgeltliche Vermögenszuwendung voraus. Die Zuwendung muß ohne rechtliche Verpflichtung und ohne zeitlichen oder sonstigen unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung des Empfängers erbracht werden (Literatur).

3. Eine Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn Zweifel an der maßgebenden gesetzlichen Regelung nicht möglich sind (vgl. BFH-Beschluß vom 25.5.1973 VI B 95/72).

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 6; EStG § 4 Abs. 7; ZugabeVO § 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger), ein Apotheker, hatte in den Streitjahren 1977 bis 1980 mit betrieblichen Mitteln Hauswandthermometer, Badethermometer, Kugelschreiber und Taschenkalender zum Preis von 1 055 DM (1977), 738 DM (1978), 865 DM (1979) und 2 224 DM (1980) erworben. Diese Gegenstände verteilte er aus Werbegründen jeweils überwiegend zur Weihnachtszeit an seine Kunden. Bedacht wurden nur solche Personen, die gerade bei ihm einkauften. Der Kläger verbuchte die Aufwendungen für die genannten Werbegegenstände auf den Konten 59 (Allgemeine Unkosten) und 58 (Zeitungen, Bücher, Reklame).

Im Anschluß an eine Außenprüfung vertrat der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, bei den an die Kunden des Klägers gegebenen Gegenständen habe es sich um typische Werbegeschenke gehandelt; die betreffenden Aufwendungen hätten daher einzeln und getrennt aufgezeichnet werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, lägen insoweit nicht abzugsfähige Betriebsausgaben vor.

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage im wesentlichen statt. Es verneinte --mit Ausnahme von 355 DM (für 1977) und 286 DM (für 1979)-- unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.Februar 1982 IV R 46/78 (BFHE 135, 206, BStBl II 1982, 394) den Geschenkcharakter der streitigen Aufwendungen und qualifizierte sie als sog. Werbezugaben, die auch ohne Beachtung besonderer Buchungsvorschriften als Betriebsausgaben abziehbar seien. Das Verhalten des Klägers sei nicht anders zu würdigen, als wenn er seinen Kunden bei jedem Einkauf in der Weihnachtszeit einen Rabatt gewährt hätte (näherer Hinweis auf die in Betriebs-Berater --BB-- 1985, 1312 auszugsweise mitgeteilten Urteilsgründe).

Die Revision ließ das FG in seinem Urteil nicht zu.

Dagegen wendet sich das FA mit der Beschwerde. Es macht geltend, die Streitsache sei von grundsätzlicher Bedeutung, da der BFH über den Begriff des Geschenks in diesem Zusammenhang noch nicht entschieden habe.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Der streitigen Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Daran fehlt es, wenn --wie im Streitfall-- Zweifel an der maßgebenden gesetzlichen Regelung nicht möglich sind (BFH-Beschluß vom 25.Mai 1973 VI B 95/72, BFHE 109, 303, BStBl II 1973, 665).

1. Nach § 4 Abs.5 Nr.1 und Abs.6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für Streitjahre gültigen Fassung durften Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, den Gewinn u.a. dann nicht als Betriebsausgaben mindern, wenn sie --wie im vorliegenden Fall-- nicht besonders aufgezeichnet waren.

Ein Geschenk i.S. dieser Vorschriften setzt nach allgemeiner Meinung eine unentgeltliche Vermögenszuwendung voraus. Die Zuwendung muß ohne rechtliche Verpflichtung und ohne zeitlichen oder sonstigen unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung des Empfängers erbracht werden (so z.B. auch Abschn.20 Abs.3 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 1984; Blümich/Falk, Einkommensteuergesetz, § 4 Anm.260; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 5.Aufl., § 4 Anm.100 b). Unentgeltlichkeit ist demnach nicht gegeben, wenn die Zuwendung als Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des Empfängers anzusehen ist. Ob eine Vermögenszuwendung unentgeltlich als Geschenk oder entgeltlich im Hinblick auf eine Gegenleistung des Empfängers gemacht wird, entscheidet sich für den Bereich des Zivilrechts nach der hierüber zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung. Ein Geschenk liegt danach nur vor, wenn beide Seiten über die Unentgeltlichkeit einig sind. Geht auch nur eine Seite von der Entgeltlichkeit der Zuwendung aus, handelt es sich um kein Geschenk (insoweit auch Urteil in BFHE 135, 206, BStBl II 1982, 394).

2. Ebenso verhält es sich mit den Gegenständen, die im Streitfall den Kunden des Klägers zusammen mit der eingekauften Ware ausgehändigt wurden. Es handelte sich dabei um sog. Zugaben i.S. der Zugabeverordnung vom 9.März 1932 (RGBl I, 121), zuletzt geändert durch Art.141 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2.März 1974 (BGBl I, 469). Man versteht unter solchen Zugaben Waren oder Leistungen, die neben einer Hauptware (-Leistung) zwar ohne besonderes Entgelt, aber mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware (-Leistung) angeboten, angekündigt oder gewährt werden (hierzu näher Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 14.Aufl., 1983, ZugabeVO, Übersicht Rdnr.1 und § 1, Rdnr.5, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen). Wesentlich ist demnach die Verknüpfung der Zugabe mit dem Absatz der Hauptware. Gerade wegen dieses akzessorischen Moments kann die zusätzlich hingegebene Ware (Leistung) für sich allein auch nicht als Geschenk angesehen werden. Sie wird nicht isoliert und ohne zeitlichen oder sonstigen unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung des Empfängers weggegeben, sondern steht vielmehr gewollt in einer solchen Verknüpfung.

3. Für die vom FA gegen diese Beurteilung erhobenen Bedenken finden sich auch im Schrifttum keine Anhaltspunkte. Dort wird im Gegenteil der Geschenkcharakter von Zugaben stets verneint (so von Blümich/Falk, a.a.O., § 4 Anm.260; Bordewin, BB 1975, 127, 129; Schmidt/Heinicke, a.a.O.; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19.Aufl., § 4 EStG, grüne Blätter, Erl. zu Abs.5 Nr.1 Abschn.III Nr.4, "Zugaben"; H.Vogel, BB 1961, 36, 37, und Wolff-Diepenbrock in Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 14.Aufl., §§ 4, 5 EStG Anm.1673).

Einer steuerrechtlichen Prüfung, ob die Zugaben wettbewerbsrechtlich nach der Zugabeverordnung erlaubt oder verboten sind, bedarf es wegen des großen Entscheidungsspielraums des Steuerpflichtigen im Bereich der Betriebsausgaben grundsätzlich nicht (so im Ergebnis u.a. auch Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 4 EStG, Lieferung 90, Juni 1970, Anm.51 e, "Zugabe", und M. Wolf, Aktuelle Zweifelsfragen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Bewirtungsspesen, Geschenken und Reisekosten, 5.Aufl., Teil 2 Nr.10 S.42).

Fundstellen

  • Haufe-Index 61257
  • BStBl II 1987, 296
  • BFHE 1987, 474
  • BFHE 148, 474
  • BB 1987, 529
  • BB 1987, 529-530 (ST)
  • DB 1987, 817-818 (ST)
  • DStR 1987, 230-230 (ST)
  • HFR 1987, 235-236 (ST)
  • FR 1987, 285-286 (ST)
  • Information StW 1987, 182-183 (ST)
  • StBp 1987, 88-88 (ST)

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