Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 28.09.2000 - III B 126/98 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung bei vom BFH bereits entschiedener Rechtsfrage; unzutreffende Sachverhaltswürdigung kein Verfahrensmangel

 

Leitsatz (NV)

  1. Hat der BFH die für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage bereits früher entschieden, so muss zur ordnungsgemäßen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache insbesondere ausgeführt werden, welche neuen gewichtigen, vom BFH nicht geprüften Einwendungen im Schrifttum und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung erhoben werden. Die bloße Behauptung, der BFH habe die maßgeblichen Kriterien nicht immer deutlich genug herausgestellt, reicht nicht.
  2. Mit der Darlegung, das FG habe aus dem vorgetragenen Sachverhalt andere Schlüsse ziehen müssen, wird nicht die Verletzung der Sachaufklärungspflicht, sondern eine unzutreffende Sachverhaltswürdigung gerügt, die keinen Verfahrensmangel darstellt.
 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm behauptete grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht ordnungsgemäß dargelegt.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu muss die Beschwerdeschrift konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 25. Mai 1999 V B 162/98, BFH/NV 1999, 1497). Hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage schon früher entschieden, so muss die Beschwerde eingehend begründen, warum gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH für notwendig gehalten wird. Dazu ist insbesondere darzulegen, welche neuen gewichtigen, vom BFH nicht geprüften Einwendungen im Schrifttum und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung erhoben werden (vgl. BFH-Beschluss vom 9. März 1998 III B 209/96, BFH/NV 1998, 1261, m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift des Klägers nicht gerecht. Zunächst legt der Kläger seine Ansicht dar, dass es auch einem gewerblichen Grundstückshändler möglich sein müsse, ein Grundstück im Rahmen privater Vermögensverwaltung zu erwerben und zu veräußern. Davon geht aber auch das Finanzgericht (FG) in dem angegriffenen Urteil aus. Im Grunde macht der Kläger dann weiter nur geltend, dass er die Rechtsprechung des BFH und die damit übereinstimmende Auffassung des FG für unzutreffend hält, wonach unvorhergesehene Finanzierungsschwierigkeiten bei einem geplanten Bauvorhaben oder sonstige persönliche Motive für den Verkauf eines Grundstücks allein noch nicht geeignet sind, Beweisanzeichen für eine bereits beim Erwerb des Grundstücks bestehende bedingte Veräußerungsabsicht zu erschüttern. Es fehlt jede Auseinandersetzung mit der umfangreichen Rechtsprechung des BFH und auch mit dem Schrifttum zu dem Beweisanzeichen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Kauf und Verkauf des Grundstücks für eine solche bedingte Veräußerungsabsicht. Deshalb wird nicht deutlich, warum trotz dieser umfangreichen Rechtsprechung eine erneute Entscheidung des BFH erforderlich sein soll. Die bloße Behauptung des Klägers, der BFH habe die Kriterien für die Annahme einer bedingten Veräußerungsabsicht nicht immer deutlich genug herausgestellt, reicht für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache nicht aus.

2. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) durch das FG ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß dargelegt worden.

Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG gerügt, so ist anzugeben, welche weiteren konkreten Aufklärungsmaßnahmen und ggf. welche weiteren Beweiserhebungen zu welchen bestimmten Streitpunkten sich dem Gericht nach dessen insoweit materiell-rechtlichem Standpunkt hätten aufdrängen müssen und inwieweit dann das Gericht konkret zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Oktober 1999 V B 69/99, BFH/NV 2000, 488).

Der Vortrag des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. Der Kläger trägt letztlich nur vor, das FG habe seinen Vortrag, er sei zu dem Verkauf des Grundstücks nur durch die Verzögerung der Baugenehmigung, durch die unvorhergesehenen hohen Kosten des Bauvorhabens und die Weigerung eines Mieters auszuziehen veranlasst worden, nicht ausreichend gewürdigt. So sei auch nicht durch Zeugenbeweis näher geprüft worden, dass sein Vater eine Bürgschaft für den Kauf des Grundstücks gerade deshalb gewährt habe, um den Erwerb von Wohnraum für die Familie zu ermöglichen. Die Annahme des Gerichts, die Bürgschaft des Vaters sei auch bei einer betrieblichen Veranlassung des Grundstückskaufs denkbar, treffe nämlich auf den Streitfall nicht zu.

Abgesehen davon, dass der Kläger nicht konkret ausführt, welcher Zustand sich dem FG hätte aufdrängen müssen, macht er nur geltend, das FG habe aus seinem Vortrag andere Schlüsse hinsichtlich der Frage einer bereits bei dem Erwerb des Grundstücks bestehenden bedingten Veräußerungsabsicht ziehen müssen. Damit rügt er nicht die Verletzung der Sachaufklärungspflicht, sondern eine unzutreffende Sachverhaltswürdigung, die keinen Verfahrensmangel darstellt. Im Übrigen legt der Kläger selbst dar, dass das FG bereits eine nur bedingte Veräußerungsabsicht beim Grundstückskauf als ausreichend angesehen habe, um das Grundstück dem Betriebsvermögen des gewerblichen Grundstückshandels zuzurechnen. Im Vortrag des Klägers wird deshalb nicht deutlich, wie das FG von diesem Ausgangspunkt her zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre, wenn eine Beweiserhebung ergeben hätte, dass der Kläger beim Kauf des Grundstücks vorrangig eine andere Absicht gehabt hat als den Weiterverkauf des Grundstücks. Eine solche vorrangige Absicht sagt noch nichts darüber aus, dass der Kläger für den Fall des Scheiterns der geplanten Verwendung des Grundstücks nicht auch von vornherein eine Weiterverkaufsabsicht hatte.

3. Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 515007

BFH/NV 2001, 461

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Frotscher/Geurts, EStG § 19a Sondervorschrift für Einkün ... / 1.3 Überarbeitung § 19a EStG zum Vz 2024
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 11 Bemessungsgrundlage ... / 5.1.7 Nicht in den Zollwert einbezogene Bestandteile (Art. 72 UZK)
      1
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / 2.
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 / 5. Widerruf
      0
    • Außenstände: Wie man als Unternehmer an sein Geld kommt / 3.2.3 Auflistung der überfälligen Debitorenposten
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Bild: Haufe Shop

    Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren