Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 28.08.1990 - VIII B 24/90 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit der Beschwerde eines Beiladungsprätendenten

 

Leitsatz (NV)

Eine Person, die geltend macht, sie sei zu Unrecht nicht zum Verfahren eines Dritten beigeladen worden, kann nicht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem gegen den Dritten ergangenen Urteil einlegen.

 

Normenkette

FGO §§ 57, 115 Abs. 1

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin, einer Verlustzuweisungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, gegen den negativen Gewinnfeststellungsbescheid des beklagten FA für das Jahr 1981 als unbegründet abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen.

Der Beschwerdeführer hat am 18. Dezember 1989 seine Beiladung zum Verfahren nach § 60 Abs. 1 FGO beantragt. Das FG hat diesen Antrag durch Beschluß vom 6. Februar 1990 abgelehnt. Der erkennende Senat hat durch Beschluß vom heutigen Tage (Az. VIII B 25/90) die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiladung zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des FG, das ihm nicht zugestellt worden ist, mit Schriftsatz vom 19. Januar 1990 Beschwerde eingelegt, der das FG nicht abgeholfen hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Urteil des FG beruhe auf Verfahrensmängeln. Das FG habe es pflichtwidrig unterlassen, ihn zum Verfahren beizuladen. Der Zulässigkeit der Beschwerde stehe nicht entgegen, daß er nicht als Kläger oder Beigeladener am finanzgerichtlichen Verfahren beteiligt gewesen sei. Das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes erfordere, ihm zumindest bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) über seine Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiladung die Rechtsstellung eines Beteiligten im Rechtsmittelverfahren gegen das unter Verstoß gegen die Beiladungsvorschriften ergangene Urteil des FG zuzubilligen.

Der Beschwerdeführer beantragt, die Revision zuzulassen.

Er beantragt ferner, ihm Einsicht in die Gerichtsakten zu gewähren und ihm die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zur Kenntnisnahme zu übersenden.

Das FA beantragt, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig zurückzuweisen und die Anträge auf Akteneinsicht und Übersendung der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin abzulehnen.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Beschwerde ist unzulässig.

Sie ist nicht statthaft, weil der Beschwerdeführer nicht zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG berechtigt ist.

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nur von einem Beteiligten erhoben werden, der im Fall der Zulassung berechtigt wäre, Revision einzulegen (Hübschmann / Hepp / Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 115 FGO Anm. 72).

,,Beteiligte" i. S. des § 115 Abs. 1 FGO i. V. m. § 57 FGO sind nur der Kläger, der Beklagte, der Beigeladene und die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist. Der Beschwerdeführer ist keiner dieser Gruppen zuzuordnen, wie er selbst eingeräumt hat. Es kommt für die Zulässigkeit der Beschwerde auch nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer nach § 60 FGO zum Verfahren hätte beigeladen werden müssen, denn die Rechtsstellung eines Beigeladenen hätte er erst mit dem gerichtlichen Beiladungsbeschluß erlangt (BFH-Urteil vom 18. September 1974 II R 129/73, BFHE 113, 350, BStBl II 1975, 40). Ein entsprechender Gerichtsbeschluß ist jedoch im Streitfall nicht ergangen. Das FG hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Beiladung abgelehnt. Die gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde hat der erkennende Senat durch Beschluß vom heutigen Tage (Az. VIII B 25/90) zurückgewiesen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erfordert es der verfassungsrechtliche Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG -) nicht, ihm die Rechtsstellung eines Beteiligten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beiladung einzuräumen. Es ist dem Beiladungsprätendenten zuzumuten, zunächst das Beschwerdeverfahren gegen den die Beiladung ablehnenden Beschluß des FG durchzuführen. Hilft das FG der Beschwerde ab oder gibt der BFH der Beschwerde statt, so erwirbt der Beiladungsprätendent mit der gerichtlichen Anordnung der Beiladung die Stellung eines Beteiligten und kann als solcher gegen das Urteil des FG Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Ist die Beschwerdefrist zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) beantragt werden (vgl. BFH-Beschluß vom 30. November 1981 GrS 1/80, BFHE 134, 525, BStBl II 1982, 217).

2. Unzulässig sind auch die Anträge auf Einsicht in die Gerichtsakten und Übersendung der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Das Recht auf Akteneinsicht (§ 78 FGO) steht nur den Beteiligten zu. Dritten kann Akteneinsicht allenfalls dann gewährt werden, wenn sämtliche Beteiligte zustimmen (Gräber / Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 78 Rz. 7). An dieser Voraussetzung fehlt es schon deshalb, weil das FA dem Antrag widersprochen hat.

Aus demselben Grund ist es auch nicht möglich, dem Beschwerdeführer die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu übersenden. Die im gerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätze sind nur den Beteiligten zuzustellen (§ 77 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 417323

BFH/NV 1991, 689

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Schnell und rechtssicher: Deutsche Rechnungslegungs Standards
    Deutsche Rechnungslegungs Standards online

    DRS 1–27, IFRS-Interpretationen und Anwendungshinweise in einer Datenbank – auf Deutsch und Englisch. Automatische Updates, schnelle Suche und sofortiger Zugriff. Jetzt 4 Wochen kostenlos testen!


    Finanzgerichtsordnung / § 57 [Beteiligte]
    Finanzgerichtsordnung / § 57 [Beteiligte]

    Beteiligte am Verfahren sind   1. der Kläger,   2. der Beklagte,   3. der Beigeladene,   4. die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2).

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren