Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 28.03.2008 - IV B 56/07, IV B 57/07 (NV) (veröffentlicht am 21.05.2008)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mangelnde Sachaufklärung; Gehörsverletzung; Beiladung von Kommanditisten

 

Leitsatz (NV)

1. Die schlüssige Rüge einer unterlassenen Zeugenvernehmung erfordert u.a. die Darlegung, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem FG ein Antrag auf Zeugenvernehmung gestellt oder das Übergehen eines schriftsätzlich bereits gestellten Beweisantrags gerügt wurde.

2. Weder der Anspruch auf rechtliches Gehör noch § 76 Abs. 2 FGO verpflichten das FG darauf hinzuweisen, dass es den Sachverhalt anders beurteilt als ein Beteiligter. Das FG ist grundsätzlich auch nicht verpflichtet, im Voraus seine Rechtsauffassung offenzulegen.

3. Im Verfahren gegen einen Gewerbesteuermessbescheid sind die Kommanditisten der klagenden KG nicht notwendig beizuladen.

 

Normenkette

FGO § 60 Abs. 3, § 73 Abs. 1 S. 1, § 76 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 96 Abs. 1-2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 S. 3, §§ 121, 155; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 295

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg (Urteil vom 01.03.2007; Aktenzeichen IV 233/2004)

FG Nürnberg (Urteil vom 01.03.2007; Aktenzeichen IV 232/2004)

 

Gründe

Die Beschwerden, die der Senat gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 121 FGO analog zur gemeinsamen Entscheidung verbindet, sind --bei ganz erheblichen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH & Co. KG, erhobenen Verfahrensrügen gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO haben keinen Erfolg.

a) Die Klägerin hat die geltend gemachten Verstöße gegen die Sachaufklärungspflicht nicht ordnungsgemäß dargelegt.

Eine schlüssige Rüge, das Finanzgericht (FG) habe gegen seine Verpflichtung zur Sachverhaltsermittlung verstoßen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), erfordert die Darlegung, zu welchen konkreten Tatsachen weitere Ermittlungen geboten waren, welche Beweise zu welchem Beweisthema das FG hätte erheben müssen, wo Tatsachen vorgetragen waren, aus denen sich dem FG die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die zusätzliche Ermittlungsmaßnahme oder Beweiserhebung aller Voraussicht nach gehabt hätte und inwieweit die unterlassene Ermittlungsmaßnahme oder Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können. Außerdem muss vorgetragen werden, dass der Verstoß in der Vorinstanz gerügt wurde oder weshalb eine derartige Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. aus neuerer Zeit Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Oktober 2007 IV B 130, 131/06, BFH/NV 2008, 233; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 69, 70, jeweils m.w.N.).

Das Vorbringen der Klägerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Soweit die Klägerin insbesondere rügt, das FG habe es unterlassen, die Vertragsparteien zur Auslegung des Gesellschaftsvertrages zu hören und zu erforschen, wie sich der wirkliche Wille der Vertragsparteien dargestellt habe, fehlt es bereits an der Darlegung, dass die sachkundig vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem FG einen Antrag auf Zeugenvernehmung gestellt oder das Übergehen eines schriftsätzlich bereits gestellten Beweisantrags gerügt hat. Nach dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin weder eine Beweiserhebung beantragt noch die Nichterhebung angebotener Beweise gerügt. Ebenso wenig hat die Klägerin dargelegt, warum eine solche Rüge ggf. nicht möglich gewesen sein sollte. Nach der Sitzungsniederschrift hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin rügelos zur Sache verhandelt und den Klageantrag gestellt. Auf das Rügerecht ist damit wirksam verzichtet worden (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung).

b) Die von der Klägerin erhobene Rüge, das FG habe ihr Recht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt, weil es im Laufe des Verfahrens nicht angedeutet habe, dass es seiner Entscheidung eine bestimmte Auslegung des Gesellschaftsvertrages zugrunde legen werde, greift ebenfalls nicht durch. Sie entspricht weder den Begründungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO noch hat das FG das Recht der Klägerin auf Gehör verletzt.

Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurde die Auslegung des Gesellschaftsvertrages in der mündlichen Verhandlung vor dem FG ausdrücklich angesprochen. Zwischen den Beteiligten war insbesondere streitig, wie Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrages zu verstehen sei. Die Klägerin musste nicht zuletzt deshalb damit rechnen, dass sich auch das FG in seiner Entscheidung mit der Auslegung des Gesellschaftsvertrages beschäftigte, wenn es insoweit auch nicht zu dem von der Klägerin für richtig gehaltenen Auslegungsergebnis gelangte.

Im Übrigen verpflichten weder der Anspruch auf rechtliches Gehör noch § 76 Abs. 2 FGO das FG, darauf hinzuweisen, dass es den Sachverhalt anders beurteilt als ein Beteiligter (BFH-Beschlüsse vom 26. Juni 2003 IV B 195/01, BFH/NV 2003, 1437, und vom 29. April 2004 V B 43/03, BFH/NV 2004, 1303, unter II.5. der Gründe). Das FG ist grundsätzlich auch nicht verpflichtet, im Voraus seine Rechtsauffassung offen zu legen (BFH-Beschlüsse vom 25. Mai 2000 VI B 100/00, BFH/NV 2000, 1235, und vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495; Gräber/ Stapperfend, a.a.O., § 76 Rz 56, m.w.N.).

Soweit die Klägerin die vom FG vorgenommene Vertragsauslegung beanstandet, ist dieser Mangel --selbst wenn er vorliegen sollte-- revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 82). Er ist damit der Rüge als Verfahrensmangel entzogen. Dasselbe gilt für die von der Klägerin mehrfach geltend gemachten Verstöße gegen die Denkgesetze (BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 2002 X B 144/01, BFH/NV 2002, 1336, und vom 5. Januar 2007 II B 31/06, BFH/NV 2007, 972).

c) Der von der Klägerin behauptete Verstoß des FG gegen die Sachaufklärungspflicht und gegen § 96 Abs. 1 FGO in Zusammenhang mit der "Berücksichtigung der berichtigten Bilanzansätze" ist nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Nichts anderes gilt, soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Rechts auf Gehör auch insoweit beanstandet, als das FG nicht angesprochen habe, "ob eine Bilanzberichtigung nur auf Antrag zulässig sei".

d) Letztlich vermag auch die Rüge, das FG habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, die an der Klägerin beteiligten Kommanditisten notwendig beizuladen, die Revisionszulassung nicht zu begründen.

Nach § 60 Abs. 3 FGO ist eine Beiladung erforderlich, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nicht nach § 48 FGO klagebefugt sind. Im Streitfall sind die Kommanditisten der Klägerin weder gegenüber dem angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid noch gegenüber dem Gewerbesteuermessbescheid zur Klageerhebung befugt.

Im Verfahren gegen den Gewerbesteuermessbescheid kam eine Beiladung der Kommanditisten von vornherein nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2000 IV B 134/98, BFH/NV 2000, 1104). Auch im Verfahren gegen den Gewinnfeststellungsbescheid war die Beiladung der Kommanditisten nicht notwendig. Insbesondere waren die Kommanditisten nicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 FGO klagebefugt, wie die Klägerin nach Ablauf der Frist zur Begründung der insoweit erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde ohne nähere Darlegung geltend gemacht hat (zur schlüssigen Rüge der unterlassenen notwendigen Beiladung: BFH-Beschluss vom 21. Januar 2005 VIII B 326/03, BFH/NV 2005, 994). Denn im vorliegenden Fall geht es weder darum, wer an dem festgestellten Gewinn beteiligt ist noch wie er sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt. Ebenso wenig handelt es sich um eine Frage, die einen Beteiligten persönlich angeht.

2. Ein Verfahrensmangel ergibt sich demnach aus den Darlegungen der Klägerin nicht. Vielmehr wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde nach Art einer Revisionsbegründung im Wesentlichen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung. Damit wird aber kein Revisionszulassungsgrund dargetan (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234, m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1993568

BFH/NV 2008, 1186

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Fehler vermeiden: Rechnungen und Gutschriften richtig buchen
    Rechnungen und Gutschriften richtig buchen

    Vorsteuer sichern, Fehler vermeiden, Kosten sparen! Das neue Buch erklärt Rechnungsprüfung, Kontierung und Buchung praxisnah – von Kleinbetragsrechnungen bis E-Rechnungspflicht. Checklisten und Praxistipps helfen, Fehler frühzeitig zu erkennen und zu verhindern.


    Finanzgerichtsordnung / § 60 [Beiladung]
    Finanzgerichtsordnung / § 60 [Beiladung]

      (1) 1Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. 2Vor ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren