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BFH Beschluss vom 28.02.2007 - IX B 161/06 (NV) (veröffentlicht am 04.07.2007)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die Annahme einer von vornherein bestehenden Absicht zur Veräußerung von Mietobjekten und damit fehlender Absicht zur (dauerhaften) Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

 

Leitsatz (NV)

Je kürzer der Abstand zwischen der Anschaffung oder Errichtung des Objekts und der nachfolgenden Veräußerung ist, umso mehr spricht dies gegen eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit und für eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht (Anschluss an BFH-Urteil vom 18. Januar 2006 IX R 18/04, BFH/NV 2006, 1078 m.w.N.).

 

Normenkette

EStG §§ 2, 9, 21

 

Verfahrensgang

Thüringer FG (Urteil vom 13.06.2006; Aktenzeichen IV 1205/04)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Begehren der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), die Revision gegen das angefochtene Urteil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sowie wegen Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen, hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen dieser Zulassungsgründe nicht gegeben sind.

1. Zu Unrecht machen die Kläger geltend, das Urteil des Finanzgerichts (FG) habe die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung außer Acht gelassen.

Zwar ist nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften (ständige Rechtsprechung, grundlegend BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771). Gleichwohl ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz gegeben, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs --von in der Regel bis zu fünf Jahren-- seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert und innerhalb dieser Zeit nur einen Werbungskostenüberschuss erzielt. Je kürzer der Abstand zwischen der Anschaffung oder Errichtung des Objekts und der nachfolgenden Veräußerung ist, umso mehr spricht dies gegen eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit und für eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 2006 IX R 18/04, BFH/NV 2006, 1078, m.w.N.).

Von dieser Rechtsprechung ist das FG nicht abgewichen. Vielmehr hat es sie in seiner angefochtenen Entscheidung ausdrücklich in Bezug genommen und auf ihrer Grundlage --wegen des kurzen Zeitraums zwischen Erwerb und Veräußerung der Wohnung sowie wegen des in diesem Zeitraum ausschließlich erzielten Werbungskostenüberschusses-- eine Einkünfteerzielungsabsicht der Kläger vereint.

2. Die tatsächliche Würdigung des FG, dass im Streitfall Indizien gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechen, rechtfertigt auch nicht eine Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung dem FG obliegt (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 IX R 1/04, BFHE 208, 235, BStBl II 2005, 211, m.w.N.) und vom BFH nur daraufhin zu überprüfen ist, ob das FG im Rahmen der Gesamtwürdigung von zutreffenden Kriterien ausgegangen ist (z.B. BFH-Urteil vom 9. Oktober 2001 VIII R 5/01, BFH/NV 2002, 334), alle maßgeblichen Beweisanzeichen in seine Beurteilung einbezogen (z.B. BFH-Urteil vom 28. Juni 2002 IX R 68/99, BFHE 199, 380, BStBl II 2002, 699) und dabei nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (z.B. BFH-Urteil vom 26. Juni 2001 IX R 68/97, BFH/NV 2001, 1551).

Die pauschale Rüge, das FG habe bei der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht "die vorgelegten Beweismittel für den erst drei Jahre nach Erwerb der drei Eigentumswohnungen getroffenen Verkaufsentschluss nicht oder nicht zutreffend gewertet", lässt eine Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 FGO) und zur Wahrung rechtlichen Gehörs (§ 96 FGO) bei der Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht erkennen. Denn das FG hat sich in den Entscheidungsgründen (insbesondere Bl. 9 der Urteilsausfertigung) mit dem Klägervortrag auseinander gesetzt. Dabei hat es die geltend gemachte Notlage der vom Kläger als Alleingesellschafter-Geschäftsführer geleiteten GmbH deshalb nicht als Indiz für eine erst zu diesem Zeitpunkt entstandene Veräußerungsabsicht gewürdigt, weil sich die Einkommenssituation des Klägers in den Streitjahren nicht wesentlich verschlechtert habe und auch die wirtschaftliche Entwicklung der GmbH --selbst unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgetragenen Einlage in das Betriebsvermögen der GmbH-- nicht gravierenden Veränderungen unterworfen gewesen sei.

Diese Würdigung ist auch mit Blick auf den Einwand des Klägers, seine Einkommenssituation in den Streitjahren habe auf einer im Rahmen einer Außenprüfung bei der GmbH festgestellten verdeckten Gewinnausschüttung beruht, möglich, verstößt nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze; weitere Verfahrensrügen sind insoweit nicht erhoben worden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1768266

BFH/NV 2007, 1477

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