Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 28.02.2003 - VIII B 199/02 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortführung des Klageverfahrens durch die Gesellschafter

 

Leitsatz (NV)

Nach der Auflösung einer atypisch stillen Gesellschaft obliegt die Fortführung der von dieser Gesellschaft erhobenen Klage den Gesellschaftern, die von den streitigen Bescheiden betroffen waren.

 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 2, § 48 Abs. 1 Nr. 1, § 155; ZPO §§ 139, 246

 

Gründe

1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet.

a) Soweit die Beschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt wird, ist sie unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig dargelegt.

Eine solche Darlegung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) voraus, dass ausführlich dargestellt wird, inwiefern die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist. Hierzu muss substantiiert darauf eingegangen werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (BFH-Beschluss vom 16. April 2002 X B 102/01, juris, m.w.N.). Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, dann muss überdies eingehend begründet werden, inwiefern die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage weiterhin umstritten ist. Es muss insbesondere erläutert werden, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente gegen die Rechtsprechung des BFH vorgebracht worden sind (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 33, m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Mit dieser wird lediglich pauschal vorgetragen, es bedürfe der grundsätzlichen Klärung, ob die Rechtsprechung des BFH zur KG auf eine atypisch stille Gesellschaft übertragbar sei. Zu klären sei insbesondere, ob die Tätigkeitsvergütung des atypisch stillen Gesellschafters deshalb keine Sondervergütung i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstelle, weil die atypisch stille Gesellschaft eine Innengesellschaft sei. Die Beschwerdebegründung setzt sich mit dieser Frage nicht näher auseinander. Auch wird nicht berücksichtigt, dass der BFH die Frage bereits entschieden hat. Danach ist die Tätigkeitsvergütung, die der atypisch stille Gesellschafter einer GmbH & Still als Geschäftsführer der GmbH, also der tätigen Gesellschafterin, erhält, eine Sondervergütung im Sinne der genannten Vorschrift (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1998 VIII R 62/97, BFH/NV 1999, 773).

b) Die Rüge, das Klageverfahren habe sich über fünf Jahre erstreckt und deshalb unzumutbar lange gedauert, ist ebenfalls unzulässig. Ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wurde insoweit nicht nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO schlüssig dargelegt. Die Kläger haben selbst nicht behauptet, dass infolge der Prozessdauer die Durchsetzung der prozessualen Rechte der Beteiligten gefährdet war (BFH-Beschluss vom 14. Dezember 1999 IV B 77/99, BFH/NV 2000, 850, m.w.N.).

c) Soweit die Kläger rügen, das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht angenommen, dass die Klage auch vom Kläger erhoben worden sei, liegt ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO jedenfalls nicht vor. Selbst wenn man zu Gunsten der Kläger davon ausgeht, dass die Klage zunächst nur vom Klagebevollmächtigten der atypisch stillen Gesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO erhoben worden war, haben die Kläger das Klageverfahren fortgeführt und in der mündlichen Verhandlung vor dem FG demgemäß auch eigene Anträge gestellt. Während des Klageverfahrens wurde nämlich die atypisch stille Gesellschaft aufgelöst. Dies hatte zur Folge, dass damit diese Innengesellschaft vollbeendet war (BFH-Beschluss vom 3. Juli 2000 VIII R 68/95, juris). Die Fortführung des Klageverfahrens oblag ab diesem Zeitpunkt den Gesellschaftern, die von den streitigen Bescheiden betroffen waren. Hierbei wurden sie als Rechtsnachfolger der atypisch stillen Gesellschaft von deren Prozessbevollmächtigten vertreten.

2. Von einer weiter gehenden Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI959783

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Rechtssichere Anwendung: Kommentar zum Außensteuergesetz
Kommentar zum Außensteuergesetz
Bild: Haufe Shop

Das Buch bietet eine praxisnahe und fundierte Analyse der AStG-Vorschriften. Ausgehend von Aufbau, Gegenstand, Zweck und Stellung der jeweiligen Norm in der Rechtsordnung erfolgt eine systematische Kommentierung des Gesetzestextes. Erläuterungen und Tipps für die Praxis runden den Kommentar ab.


BFH VIII B 66/00 (NV)
BFH VIII B 66/00 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Unzulässigkeit eines Rechtsmittels des am FG-Verfahren nicht Beteiligten; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und von Verfahrensmängeln  Leitsatz (NV) Zur Einlegung eines Rechtsmittels ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren