Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 27.12.2002 - IV B 225/02 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Beschwerde nicht mehr statthaft

 

Leitsatz (NV)

  1. Eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit ist im Finanzprozess seit In-Kraft-Treten des § 321a ZPO nicht mehr statthaft.
  2. Stattdessen kann zur Beseitigung schweren Verfahrensunrechts in mit förmlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Entscheidungen eine fristgebundene Gegenvorstellung bei dem Ausgangsgericht entsprechend § 321a ZPO erhoben werden (Anschluss an BFH-Beschlüsse vom 5.12.2002 IV B 190/02, BFH/NV 2003, 416, und vom 12.12.2002 V B 185/02, BFH/NV 2003, 417, beide zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
 

Normenkette

FGO §§ 128, 155; ZPO § 321a

 

Tatbestand

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben mit der vor dem Finanzgericht (FG) erhobenen Klage u.a. beantragt, den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt ―FA―) zum Schadensersatz zu verurteilen.

Nachdem es mit Verfügung vom 12. August 2002 einen entsprechenden Hinweis erteilt hatte, verwies das FG das Verfahren, "soweit es Schadensersatzansprüche betrifft", an das Landgericht (LG) X. Die Beschwerde ließ das FG nicht zu. Der betreffende Beschluss vom 19. September 2002 wurde am 24. September 2002 ausgefertigt. Die Kläger haben ihn nach ihren Angaben am 28. September 2002 erhalten.

Gegen diesen Beschluss wandten sich die Kläger mit einem Schriftsatz, der am 30. September 2002 per Fax beim LG X und nach Weiterleitung durch den Kammervorsitzenden am 10. Oktober 2002 beim FG einging.

In dem Schriftsatz heißt es u.a., eine Anhörung der Beteiligten sei nicht erfolgt. Der Beschluss sei offenbar rechtswidrig und werde angefochten.

 

Entscheidungsgründe

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist für die Entscheidung über den Rechtsbehelf nicht zuständig.

1. Der beschließende Senat versteht den Rechtsbehelf im Sinne einer rechtsschutzgewährenden Auslegung nicht als förmliches Rechtsmittel gegen die Verweisung an das LG, denn ein solches Rechtsmittel wäre nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) unzulässig. Das FG ist oberes Landesgericht im Sinne dieser Vorschrift (§ 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Danach wäre die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss nur zulässig gewesen, wenn sie das FG zugelassen hätte.

2. Sollten die Kläger ihren Rechtsbehelf als außerordentliche Beschwerde verstanden wissen wollen, so wäre ein solcher Rechtsbehelf ebenfalls unzulässig.

Bis zum In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes (ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887) hat der BFH die Statthaftigkeit einer "außerordentlichen Beschwerde" ―obwohl im Gesetz nicht vorgesehen― ausnahmsweise für Fälle sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit in Erwägung gezogen. Darunter wurden Fälle verstanden, in denen die erstinstanzliche Entscheidung jeglicher Grundlage entbehrte und damit eine nicht hinnehmbare Gesetzwidrigkeit zur Folge hatte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2000 IV B 98/00, BFH/NV 2001, 332, und vom 26. August 1991 IV B 135/90, BFH/NV 1992, 509). Der kraft Gesetzes unanfechtbare Beschluss musste danach unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen sein oder auf einer Gesetzesauslegung beruhen, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widersprach und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hatte, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1999 IV B 146/99, BFH/NV 2000, 413, m.w.N.).

Seit In-Kraft-Treten des ZPO-RG vom 27. Juli 2001 ist ein solcher Rechtsbehelf mit der Einfügung eines § 321a in die Zivilprozessordnung (ZPO) auch im Finanzgerichtsprozess generell nicht mehr statthaft. Nach § 321a Abs. 1 ZPO ist auf Rüge der durch ein unanfechtbares Urteil beschwerten Partei der Prozess vor dem Gericht des ersten Rechtszuges fortzuführen, wenn dieses Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Vorschrift dient der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), indem sie die Möglichkeit zu einer erstinstanzlichen Behebung von Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bei unanfechtbaren Entscheidungen schafft und damit eine schnelle und prozessökonomische Beseitigung von Verfahrensunrecht ermöglicht (BTDrucks 14/4722, 63; Vollkommer in Zöller, Zivilprozessordnung, 23. Aufl. 2002, § 321a Rn. 1). Über die konkrete Schaffung eines Rechtsbehelfs im erstinstanzlichen Verfahren vor den Zivilgerichten hinaus ist § 321a ZPO der allgemeine Rechtsgrundsatz zu entnehmen, dass die Beseitigung schweren Verfahrensunrechts oder sonstiger greifbarer Gesetzwidrigkeit nach Ergehen einer mit förmlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Entscheidung durch das entscheidende Gericht selbst (iudex a quo) zu erfolgen hat (Beschluss des Bundesgerichtshofs ―BGH― vom 7. März 2002 IX ZB 11/02, Neue Juristische Wochenschrift ―NJW― 2002, 1577; Lipp, NJW 2002, 1700; Müller, NJW 2002, 2743, 2746 f.). Das gilt nicht nur im Zivilprozess, sondern auch in anderen Fällen, in denen eine Prozessordnung die ZPO für entsprechend anwendbar erklärt (gl.A. für den allgemeinen Verwaltungsgerichtsprozess Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ―BVerwG― vom 16. Mai 2002 6 B 28, 29/02, NJW 2002, 2657). Dies ist für den Finanzgerichtsprozess durch § 155 FGO geschehen (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02; s. auch Lange, Der Betrieb ―DB― 2002, 2396).

3. Der Rechtsbehelf der Kläger ist demnach als eine Gegenvorstellung analog § 321a ZPO zu verstehen. Als solcher ist er statthaft, da gegen die angefochtene Entscheidung kein förmlicher Rechtsbehelf gegeben ist und ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gerügt wird (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 24. Aufl., § 321a Rn. 18). Auch die nach § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO entsprechend geltende Rechtsbehelfsfrist von zwei Wochen seit Zustellung der angefochtenen Entscheidung ist zumindest nicht offensichtlich verstrichen. Der Rechtsbehelf wäre allerdings offenkundig unbegründet, wenn am Zugang der Hinweisverfügung vom 12. August 2002 keine ernstlichen Zweifel bestünden, was nach dem Vermerk "PZU" auf der in den übersandten Akten befindlichen Abschrift wahrscheinlich ist.

4. Das Verfahren wird zur Entscheidung über die Gegenvorstellung an das FG zurückgegeben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI915613

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Außenprüfung: Gastronomiegewerbe / 1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb
      1
    • Einnahmen-Überschussrechnung: Worauf Sie bei Betriebsaus ... / 1.1 Betriebliche Fahrten mit dem privaten Fahrzeug
      1
    • Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2020 / Zu § 3 Nr. 26 EStG
      1
    • Sachliche Billigkeit bei der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs
      1
    • Wirtschaftliches Eigentum als Voraussetzung für die Investitionszulage
      1
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.2 Kündigungsfolgen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.1.7 Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
    E-Rechnung_Whitepaper_3D
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


    Finanzgerichtsordnung / § 128 [Beschwerde gegen bestimmte Entscheidungen]
    Finanzgerichtsordnung / § 128 [Beschwerde gegen bestimmte Entscheidungen]

      (1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren