Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 27.10.2000 - XI B 25/00 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerung/Aufgabe eines Betriebes grundsätzlich nur bei Einstellung der Tätigkeit

 

Leitsatz (NV)

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt eine Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 2 EStG wegen Veräußerung/Aufgabe einer freiberuflichen Praxis voraus, dass die Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt wird. Durch Urteil des BFH vom 10. Juni 1999 IV R 11/99, BFH/NV 1999, 1594 m.w.N.) ist geklärt, dass auch eine nur vorübergehende Wiederaufnahme nach einer kurzfristigen Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit der Steuervergünstigung entgegensteht.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2; EStG §§ 16, 18, 34

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) kommt u.a. nur in Betracht, wenn die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage (noch) klärungsbedürftig ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 8, 9). Die Rechtsfrage, ob ein begünstigter Veräußerungsgewinn nur dann vorliegt, wenn eine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis in jedem Fall und ausnahmslos wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt wird, ist im Grundsatz bereits höchstrichterlich beantwortet.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt die Veräußerung oder Aufgabe einer freiberuflichen Praxis voraus, dass die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlich begrenzten Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt wird (so zuletzt BFH-Urteil vom 10. Juni 1999 IV R 11/99, BFH/NV 1999, 1594, m.w.N.). Durch die Entscheidung des BFH in BFH/NV 1999, 1594 ist auch geklärt, dass eine nur vorübergehende Wiederaufnahme der freiberuflichen Tätigkeit nach einer kurzfristigen Einstellung der Steuervergünstigung entgegenstehen kann. Auch die Frage, was unter Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit für eine "gewisse Zeit" zu verstehen ist, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Die Auslegung dieses Begriffes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. BFH in BFH/NV 1999, 1594).

b) Es ist ferner geklärt, dass diese Rechtsprechung nicht im Widerspruch zum Urteil des I. Senats des BFH vom 14. September 1994 I R 12/94 (BFHE 176, 520, BStBl II 1995, 407) steht. Der I. Senat des BFH hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem sich die Beteiligungsverhältnisse innerhalb einer fortbestehenden Sozietät geändert hatten. Nach der Rechtsprechung des IV. Senats des BFH ist die Interessenlage bei Änderung der Beteiligungsverhältnisse innerhalb einer Sozietät und dem Ausscheiden aus einer Sozietät eine andere (vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 1997 IV R 36/95, BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498). Damit ist zugleich geklärt, dass der Fall der Praxisveräußerung nicht dem der Änderung von Beteiligungsverhältnissen gleichgestellt werden kann. Die sich im Anschluss an die Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98 (BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123) stellende Frage, ob die Veräußerung eines Mitunternehmerteilanteils in Zukunft noch steuerbegünstigt sein kann, könnte im Streitfall nicht geklärt werden, weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ihre Praxis insgesamt veräußert hat.

2. Soweit die Klägerin Divergenz rügt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. Die Divergenzrüge entspricht nicht den von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gestellten Anforderungen.

Bei einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muss die Divergenzentscheidung des BFH genau bezeichnet werden. Dazu müssen in der Beschwerdebegründung abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidungen des BFH so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird. Die Behauptung, das Finanzgericht (FG) habe einen vom Revisionsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz unzutreffend ausgelegt oder fehlerhaft auf den Streitfall angewendet, reicht nicht aus (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 63). Soweit die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift unrichtige Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung rügt, macht sie lediglich einen Subsumtionsfehler geltend, der, selbst wenn er im Streitfall vorliegen sollte, nicht zur Revisionszulassung führen kann.

Aus denselben Gründen kann auch die Rüge der Klägerin, das FG habe die Geringfügigkeitsgrenze von 10 % (z.B. BFH-Urteile vom 7. November 1991 IV R 14/90, BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457; vom 18. Mai 1994 I R 109/93, BFHE 175, 249, BStBl II 1994, 925) unzutreffend berechnet, nicht zur Revisionszulassung führen.

Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 547062

BFH/NV 2001, 588

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren