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BFH Beschluss vom 27.09.1993 - V B 31/92 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

§ 4 Nr. 14 Satz 3 und Nr. 16 Buchst. b UStG 1980 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

 

Leitsatz (NV)

§ 4 Nr. 14 Satz 3 und Nr. 16 Buchst. b UStG 1980 verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Gesetzgeber die Gruppe der Krankenhausbetreiber gleich behandelt und die Umsätze dieser Gruppe, zu der auch die von Ärzten betriebenen privaten Krankenhäuser gehören, nur unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG 1980 steuerfrei beläßt.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; AO 1977 § 67; UStG 1980 § 4 Nr. 14 Sätze 1, 3, Nr. 16 Buchst. b

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin und Klägerin (Klägerin) - eine GmbH & Co. KG - betreibt ein privates Krankenhaus, das die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 nicht erfüllt. Die Patientenbehandlung wird durch angestellte Ärzte ausgeführt.

In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr (1986) begehrte sie, den auf ärztlichen Leistungen beruhenden Teil des Gesamtumsatzes nach § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG 1980 steuerfrei zu belassen. Der Beschwerdegegner und Beklagte (das Finanzamt - FA -) unterwarf die Leistungen der Klägerin dem vollen Steuersatz.

Ihre Klage blieb erfolglos. Mit ihrer auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Nichtzulassungsbeschwerde bringt sie insbesondere vor, ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) liege darin, daß in § 4 Nr. 14 Satz 3 und Nr. 16 Buchst. b UStG 1980 die ärztliche Leistungen darstellenden Umsätze eines Arztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses stets - d.h. unabhängig von der Verwirklichung des § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG 1980 - von der Umsatzsteuer befreit, während ärztliche Leistungen im Rahmen eines gewerblich betriebenen privaten Krankenhauses, bei dem die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG 1980 nicht vorliegen, steuerpflichtig sind. Jedenfalls sei § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG 1980 in der Weise verfassungskonform auszulegen, daß er auch Umsätze erfasse, die aus ärztlichen Leistungen von angestellten Ärzten bestehen.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Senat kann offenlassen, ob die Begründung den Anforderungen genügt, die die Rechtsprechung für eine hinreichende Darlegung (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) der Verfassungwidrigkeit einer Rechtsnorm aufgestellt hat (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842, m.w.N.).

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Die von der Klägerin herausgehobenen Rechtsfragen sind nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Die Klägerin erstrebt mit der Klage die Steuerfreiheit ihrer Umsätze aus dem Betrieb des Krankenhauses, soweit diese Umsätze aus ärztlichen Leistungen bestehen, die die Klägerin ihren Patienten gegenüber durch angestellte Ärzte erbracht hat. Nach § 4 Nr. 14 Sätze 1 und 3 UStG 1980 sind indes nur die Umsätze eines Arztes aus seinen ärztlichen Leistungen steuerfrei, und zwar auch dann, wenn das vom Arzt betriebene Krankenhaus - wie im Streitfall - nicht die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG 1980 erfüllt.

Aus der Tatsache, daß das UStG die Steuerfreiheit auf Umsätze eines Arztes aus ärztlichen Leistungen beschränkt, läßt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wegen eines etwaigen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz nicht herleiten. Die Rechtsfrage läßt sich bereits mit Hilfe der bisherigen Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) - beantworten. Eines weiteren Revisionsverfahrens bedarf es nicht.

Der Gesetzgeber hat in den §§ 4 Nr. 14 Satz 3 und Nr. 16 Buchst. b UStG 1980 Personengruppen nicht ungleich behandelt. Er hat die Steuerfreiheit lediglich auf die Umsätze von Ärzten aus ihren ärztlichen Leistungen gemäß § 4 Nr. 14 Sätze 1 und 3 UStG 1980 beschränkt. Indes behandelt er die Gruppe der Krankenhausbetreiber - zu der auch die Klägerin gehört - gleich: Die Umsätze dieser Gruppe sind nur unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG 1980 steuerfrei. Auch die von Ärzten betriebenen privaten Krankenhäuser sind ebenso wie die übrigen privaten Krankenhäuser nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie die in § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG 1980 bezeichneten Voraussetzungen erfüllen. Hiernach müssen 40 v.H. der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen das Entgelt die in § 67 der Abgabenordnung (AO 1977) bezeichneten Grenzen nicht überschreitet. Mit der Einfügung des § 4 Nr. 14 Satz 3 in das UStG 1980 wollte der Gesetzgeber Wettbewerbsverzerrungen vermeiden, die dadurch entstehen, daß die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG auch auf private Krankenhäuser angewendet wird, die von Ärzten als Ergänzung ihrer freiberuflichen Tätigkeit betrieben werden (vgl. BTDrucks 8/1779 S. 34 zu Nr. 14). Ärzte sind gemäß § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG 1980 nur mit ihren ärztlichen Leistungen von der Umsatzsteuer befreit, und zwar auch dann, wenn sie ein Krankenhaus betreiben, das nicht die Voraussetzungen des § 14 Nr. 16 Buchst. b UStG 1980 erfüllt.

Diese Differenzierung ist nicht willkürlich. Sie ist nicht evident unsachlich (vgl. zu diesen Voraussetzungen den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. Oktober 1980 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79, BVerfGE 55, 72, 90f., BVerfG in Der Betrieb 1993, 1601, 1602 m.w.N.).

Ferner ist schon auf Grund des Gesetzestextes die von der Klägerin weiter aufgeworfene Frage zu verneinen, ob § 4 Nr. 14 Satz 3 UStG 1980 dahin auszulegen sei, daß sämtliche ärztliche Leistungen darstellenden Umsätze aus dem Betrieb eines Krankenhauses - wer immer auch Krankenhausbetreiber ist - steuerfrei bleiben.

Die Entscheidung ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1994, 419

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