Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 27.08.2010 - III B 70/09 (NV) (veröffentlicht am 20.10.2010)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Einfluss von Ausbildungsdarlehen auf die Höhe der Einkünfte/Bezüge des Kindes

 

Leitsatz (NV)

1. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die steuerliche Abziehbarkeit von Ausbildungsdarlehen maßgebend, wann die kreditfinanzierten Aufwendungen verausgabt worden sind.

2. Der Erhalt eines Ausbildungsdarlehens führt bei dem Kind weder zu steuerpflichtigen Einnahmen noch zu kindergeldschädlichen Bezügen, entsprechend kann die Rückzahlung des Darlehens auch nicht bei den Einkünften bzw. Bezügen berücksichtigt werden.

3. Eine Zweckgebundenheit des Ausbildungsdarlehens ändert daran nichts.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 2

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Urteil vom 27.03.2009; Aktenzeichen 6 K 29/09)

 

Tatbestand

Rz. 1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte Kindergeld für ihren im August 1979 geborenen und im Streitjahr 2003 studierenden Sohn (S). Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte den Antrag auf Festsetzung von Kindergeld mit der Begründung ab, dass die Einkünfte und Bezüge des S im Jahr 2003 insgesamt 8.708 € betragen hätten und damit über dem Grenzbetrag von 7.188 € lägen. Mit dem Einspruch machte die Klägerin erfolglos geltend, die Familienkasse habe bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge die Rückzahlung des von der X gewährten Förderdarlehens für den Auslandsstudienaufenthalt in Höhe von 2.426 € zu Unrecht nicht berücksichtigt.

Rz. 2

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Entgegen der Ansicht der Klägerin könne die Darlehensrückzahlung die Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mindern. Denn Aufnahme und Rückzahlung von Darlehen beeinflussten die Einkünfte und Bezüge nicht. Unbeachtlich sei, dass das Darlehen ursprünglich zur Finanzierung eines Studiums im Ausland aufgenommen worden sei. Denn die von der X an den ausländischen Veranstalter im Jahr 2001 gezahlten 7.850 US $ seien grundsätzlich als besondere Ausbildungskosten zu berücksichtigen, nicht aber die von der Klägerin geltend gemachten Beträge zur Tilgung des Darlehens von der X.

Rz. 3

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts begehrt.

Rz. 4

Eine Vielzahl von Schülern und Studenten nähmen alljährlich Austauschangebote wahr, die die X anbiete. Unter den Teilnehmern, die im Wege des Austausches Zeiten im Ausland verbrächten, befänden sich viele Stipendiaten und Teilnehmer, die die anfallenden Kosten nicht auf einmal, nicht sofort und/oder sogar gar nicht aufbringen könnten und deshalb vom Förderkreis der X gefördert würden. Die Beiträge, die im Wesentlichen als Darlehen gewährt würden, würden also zunächst aus Fördergeldern der X vorgeschossen und an die ausländischen Partner, hier die Universität Z, überwiesen und sodann an den Förderkreis der X zurückgezahlt. Grundsätzlich bedeutsam sei die Rechtsfrage, ob nur die am Anfang einer solchen Zusatzausbildung von der X bzw. deren Förderkreis gezahlten Kosten kindergeldrechtlich von Bedeutung seien oder inwieweit die Darlehensbeträge jeweils in den Jahren ihrer Rückzahlung kindergeldrechtlich berücksichtigt und von eventuellem eigenem Einkommen der Kinder abgezogen werden könnten.

Rz. 5

Die angestrebte Entscheidung in der Rechtssache diene auch der Fortbildung des Rechts. Die Trennung zwischen Darlehensaufnahme und Darlehensrückzahlung einerseits unabhängig vom Inhalt des Darlehensvertrages, von der Person des Darlehensnehmers und von dessen Sinn und Zweck sowie ohne Berücksichtigung der Zweckgebundenheit einer Darlehensgewährung bedürfe der Klärung und sei bisher noch nicht entschieden worden. Abzustellen sei darauf, wann die dem Grunde nach zu berücksichtigenden Kosten aus dem Vermögen des Betroffenen tatsächlich abgeflossen seien.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 6

II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Rz. 7

Die Rechtsfrage, zu welchem Zeitpunkt bzw. in welchem Kalenderjahr von Dritten durch Darlehen vorfinanzierte Aufwendungen für Ausbildungszwecke bei den Einkünften und Bezügen des Kindes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind, ist nicht klärungsbedürftig und hat damit keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Damit scheidet auch eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative FGO) aus.

Rz. 8

Nach ständiger Rechtsprechung ist für die steuerliche Abziehbarkeit von Ausbildungsdarlehen maßgebend, wann die kreditfinanzierten Aufwendungen verausgabt worden sind (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. September 1992 VI R 90/90, BFH/NV 1993, 163). Die Finanzierung des Studiums durch ein Darlehen ist selbst steuerlich neutral. Wegen der grundsätzlich bestehenden Rückzahlungsverpflichtungen werden Darlehen, wie sie z.B. im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) gewährt werden, nicht den zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung geeigneten Bezügen i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zugerechnet (Senatsurteil vom 19. April 2007 III R 65/06, BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756, unter Hinweis auf die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes --DA-FamEStG-- 63.4.2.6 Abs. 2 a.F., jetzt DA-FamEStG 2009  63.4.2.3.3 Abs. 2). Danach führt der Erhalt des BAföG-Darlehens bei dem Kind weder zu steuerpflichtigen Einnahmen noch zu kindergeldschädlichen Bezügen, entsprechend kann die Rückzahlung des Darlehens auch nicht bei den Einkünften bzw. Bezügen berücksichtigt werden (vgl. auch FG Nürnberg, Urteil vom 31. Mai 2006 III 129/2004, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2007, 89).

Rz. 9

Die Vorfinanzierung spezieller Ausbildungsabschnitte durch die X durch Darlehen mit später einsetzender Tilgungsverpflichtung wie im Streitfall unterscheidet sich insoweit inhaltlich nicht von den BAföG-Darlehen. Daran ändert auch die Zweckgebundenheit der Darlehen der X nichts.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2425102

BFH/NV 2010, 2273

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH Kommentierung: Kindergeldanspruch für ein volljähriges behindertes Kind
Geldscheine 1
Bild: cottonbro studio / pexels

Das für ein behindertes Kind gezahlte Pflegegeld und der Ehegattenunterhalt sind bei den dem Kind zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln als Bezug zu berücksichtigen.


Rechtssichere Anwendung: Kommentar zum Außensteuergesetz
Kommentar zum Außensteuergesetz
Bild: Haufe Shop

Das Buch bietet eine praxisnahe und fundierte Analyse der AStG-Vorschriften. Ausgehend von Aufbau, Gegenstand, Zweck und Stellung der jeweiligen Norm in der Rechtsordnung erfolgt eine systematische Kommentierung des Gesetzestextes. Erläuterungen und Tipps für die Praxis runden den Kommentar ab.


BFH III B 178/07 (NV)
BFH III B 178/07 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Kindergeld: Berücksichtigung später zurückgeforderter BAföG-Zuschüsse bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen Bezüge; Verfassungsmäßigkeit der Grenzbetragsregelung  Leitsatz (NV) 1. Eine die Rechtseinheit gefährdende ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren