Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 27.08.1997 - X B 184/95 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Amtsermittlungspflicht; Verlust des Rügerechts durch Unterlassen

 

Leitsatz (NV)

1. Wird als Verfahrensmangel ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§76 Abs. 1 FGO) mit der Begründung gerügt, das Finanzgericht (FG) hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt bzw. Sachvortrag von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - genaue Angaben bzw. schlüssige Ausführungen zu bestimmten Punkten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 1995 V B 37/95, BFH/NV 1996, 55; vom 21. Juni 1996 VIII B 89/95, BFH/NV 1996, 920; vom 19. März 1997 X B 262/96, BFH/NV 1997, 514) erforderlich.

2. Zu den verzichtbaren Verfahrensmängeln gehört sowohl das Unterlassen der Protokollierung bestimmter Vorgänge wie auch die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs. Bei verzichtbaren Verfahrensmängeln geht das Rügerecht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch -- so im Streitfall -- durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3, § 155; ZPO § 295

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den Verfahrensmangel nicht "bezeichnet". Wird als Verfahrensmangel ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§76 Abs. 1 FGO) mit der Begründung gerügt, das Finanzgericht (FG) hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt bzw. Sachvortrag von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -- BFH -- (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 1995 V B 37/95, BFH/NV 1996, 55; vom 21. Juni 1996 VIII B 89/95, BFH/NV 1996, 920; vom 19. März 1997 X B 262/96, BFH/NV 1997, 514) genaue Angaben bzw. schlüssige Ausführungen zu folgenden Punkten erforderlich:

a) den unaufgeklärt gebliebenen, aber aufklärungsbedürftigen Tatsachen,

b) den nicht verwendeten Beweismitteln unter Angabe der entsprechenden Beweisthemen,

c) zur Frage, warum der -- rechtskundig vertretene -- Kläger nicht von sich aus beim FG weitere Aufklärungsmaßnahmen und/oder Beweiserhebungen angeregt hat und weshalb und in welchem Umfang sich dem FG aber die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder einer Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 1995 VIII B 28/95, BFH/NV 1996, 425; vom 11. Januar 1996 X B 92--93/95, BFH/NV 1996, 489),

d) welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten (vermutliches Beweisergebnis) und

e) inwiefern eine weitere Sachaufklärung oder Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (Entscheidungserheblichkeit des gerügten Verfahrensmangels; vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 1994 I B 109/94, BFH/NV 1995, 788; vom 18. August 1995 XI B 2/95, BFH/NV 1996, 220).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Soweit der Kläger unter pauschalem Hinweis auf Steuerfahndungsbericht, Anklageschrift und Landgerichts-Urteil entsprechende bzw. weitere Sachaufklärung anmahnt, fehlt es an konkreten Angaben zu ermittlungsbedürftigen Tatsachen und zu verwendenden Beweismitteln (Punkte a und b). Ebenso wenig reicht die allgemeine Behauptung "möglicher Tatbestandswirkungen der Besteuerungsgrundlagen" (welcher genau?) "für ein Rechtsverhältnis zu anderen Behörden", etwa "mit seiner Krankenkasse und anderen Stellen", ein Strafverfahren oder mögliches berufs- oder disziplinarrechtliches Verfahren. Das macht auch das -- vom FG zitierte und vom Kläger herangezogene -- BFH-Urteil vom 20. Dezember 1994 IX R 124/92 (BFHE 176, 409, BStBl II 1995, 628; Steuerrechtsprechung in Karteiform -- StRK --, Finanzgerichtsordnung, §40 Abs. 2 Rechtsspruch 82) deutlich. Danach ist bei einer auf 0 DM lautenden Steuerfestsetzung ausnahmsweise dann eine Beschwer im unzutreffenden Ansatz einzelner Besteuerungsgrundlagen gegeben, wenn sich eine maßgebende, die Bindungswirkung herstellende Rechtsgrundlage konkret auf eine Besteuerungsgrundlage bezieht. Entsprechend konkrete Angaben sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Diese enthält ebensowenig Ausführungen zum vermutlichen Beweisergebnis und zur Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels (Punkte d und e). Ausführungen zum letzten Punkt wären auch deshalb erforderlich gewesen, weil nach der -- zutreffenden -- Auffassung des FG über einen Verlustabzug nach §10 d des Einkommensteuergesetzes (EStG) im jeweiligen Verlustabzugsjahr und nicht in den Streitjahren, den Verlust entstehungsjahren, entschieden wird und die nach Auffassung des Klägers unzutreffenden Besteuerungsgrundlagen auch insoweit steuerrechtlich nicht bindend festgestellt sind.

Soweit der Kläger vorträgt, er habe "in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nochmals auf die Problematik" möglicher "Tatbetandswirkungen der Besteuerungsgrundlagen im Hinblick auf die Klärung der Rechtsverhältnisse mit seiner Krankenkasse und anderen Stellen" hingewiesen, hat diese Sachbehauptung mangels Protokollierung keinen Niederschlag in der Sitzungsniederschrift vom 26. Juli 1995 gefunden. Dazu hat der Kläger weder vorgetragen, diese Sachbehauptung zu Protokoll erklärt zu haben, noch hat er die Nichtprotokollierung und eine mögliche Nichtgewährung rechtlichen Gehörs rechtzeitig vor dem FG in der mündlichen Verhandlung gerügt. Zu den verzichtbaren Verfahrensmängeln gehört aber sowohl das Unterlassen der Protokollierung bestimmter Vorgänge wie auch die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, §115 Rz. 37). Bei den verzichtbaren Verfahrensmängeln geht das Rügerecht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch -- so im vorliegenden Fall -- durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge (Gräber/Ruban, a. a. O., §115 Rz. 38). Auch insoweit fehlt es daher an einer zulässig erhobenen (und begründeten) Verfahrensrüge.

Der Beschluß ergeht im übrigen nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66586

BFH/NV 1998, 336

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.978
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.955
  • Nachforderungszinsen
    1.617
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    1.455
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    1.174
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    1.163
  • Werkzeuge, Abschreibung
    1.061
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    1.059
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    941
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    889
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    868
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    825
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    736
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    670
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    614
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    611
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    597
  • Mietereinbauten, Geschäftsräume
    534
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    530
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    528
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Feststellung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Für die erforderliche Feststellung der Sanierungseignung enthält das Gesetz keine feste Beweisregel dahingehend, dass ein bestimmtes Kriterium, aus dem die Sanierungseignung abgeleitet werden kann, unbedingt vorliegen müsste. Wesentliche Indizien für das Bestehen von Sanierungseignung sind unter anderem das Vorliegen eines nachvollziehbaren und prüfbaren Sanierungskonzepts oder ein rückblickend erfolgreicher Abschluss der Sanierung.


Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
HGB Bilanz Kommentar
Bild: Haufe Online Redaktion

Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


BFH X B 115/97 (NV)
BFH X B 115/97 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Anforderungen an Rüge der Divergenz und von Verfahrensmängeln  Leitsatz (NV) 1. Zieht der Kläger anhand fallbezogener Aussagen ohne Benennung abstrakter Rechtssätze vom FG abweichende Schlußfolgerungen und wendet er sich ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren