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BFH Beschluss vom 27.08.1985 - III S 11/85 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 

Leitsatz (NV)

Zum Wegfall des Hindernisses im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 2, § 142; ZPO § 114

 

Tatbestand

Gegen die am 16. November 1984 mit Einschreiben zur Post gegebenen Einspruchsentscheidungen, die die Einkommensteuer 1980 sowie die Einkommensteuer 1982 und Umsatzsteuer 1982 betrafen, erhob der Kläger und Antragsteller (Kläger) am 20. Dezember 1984 Klage.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Sie sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Klagefrist des § 47 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die im Streitfall mit dem 19. Dezember 1984 abgelaufen sei, erhoben worden sei.

Der Kläger beantragt, ihm zur Durchführung des Revisionsverfahrens Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist unbegründet.

Nach § 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) kann Prozeßkostenhilfe nur gewährt werden, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies kann in der Streitsache nicht angenommen werden. Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, ist die Klage verspätet erhoben worden. Der Kläger macht mit seinem Antrag auf Prozeßkostenhilfe geltend, es sei ihm wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden daran gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist nach § 56 Abs. 2 FGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Weggefallen ist das Hindernis, sobald der Kläger bei ordnungsgemäßer Erledigung von der Versäumung der Klagefrist hätte Kenntnis erlangen können (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. Juni 1967 VI R 248/66, BFHE 89, 330, BStBl III 1967, 613). Dies war vorliegend im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 18. April 1985 der Fall. Die Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung geht zu Lasten des Klägers. Er hat deshalb die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht rechtzeitig beantragt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422919

BFH/NV 1986, 485

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