Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 27.07.1994 - IV B 70/94 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßleitende Verfügung (Unterbrechung des Verfahrens)

 

Leitsatz (NV)

Ein Beschluß durch den das FG ein Klageverfahren gemäß § 155 FGO i. V. m. § 241 ZPO für unterbrochen erklärt, ist eine prozeßleitende Verfügung, die nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 2; ZPO § 241

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, an der im Zeitpunkt des gemäß § 31 Abs. 2 HGB i. V. m. § 141 FGG im Handelsregister eingetragenen Erlöschens ihrer Firma ( ... November 1989) die X-GmbH (GmbH) als Komplementärin und der alleinige GmbH- Geschäftsführer A sowie B als Kommanditisten beteiligt waren. Die GmbH wurde am ... Oktober 1990 gemäß § 2 Abs. 1 Löschungsgesetz wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.

Das Finanzgericht erklärte durch Beschluß vom 10. Januar 1994 das Klageverfahren der -- nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertretenen -- Klägerin gemäß § 155 FGO i. V. m. § 241 ZPO mit der Begründung für unterbrochen, die Vertretungs befugnis der GmbH sei erloschen. Der Beschluß enthält die Belehrung, daß die Beschwerde statthaft sei. Gegen den Beschluß legte die Klägerin durch eine von Frau C (Prozeßvertreterin) unterzeichnete Beschwerdeschrift Beschwerde ein.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Beschwerde ist gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht statthaft. Nach dieser Vorschrift können u. a. prozeßleitende Verfügungen, d. h. Maßnahmen, die den ordnungsgemäßen Verlauf des gerichtlichen Verfahrens selbst betreffen und auch nicht von besonderem Gewicht sind (z. B. Beschluß des BFH vom 2. Dezember 1982 IV B 35/82, BFHE 137, 393, BStBl II 1983, 333), nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Wie der BFH wiederholt entschieden hat, ist eine Löschung des Verfahrens im Prozeßregister wegen der lediglich unterbrechenden Wirkung auch dann eine prozeßleitende Verfügung, wenn sie durch Beschluß getroffen wird (z. B. Beschluß vom 6. August 1990 IV B 190/89, BFH/NV 1991, 689 m. w. N.). Der angefochtene Beschluß hat schon deshalb keine weitergehende Wirkung für die Klägerin, da die Unterbrechung des Verfahrens kraft Gesetzes (§ 241 ZPO i. V. m. § 155 FGO) jedenfalls durch die Löschung der GmbH im Handelsregister eingetreten ist (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 5. Februar 1985 VIII R 223/79, BFH/NV 1985, 88, und vom 19. September 1985 VR 129/79, BFH/NV 1987, 515 jeweils m. w. N.). Auch die Beendigung dieser Unterbrechung tritt unabhängig von dem angefochtenen Beschluß ein, sobald der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen dem Gegner zugestellt hat (§ 241 Abs. 1 letzter Halbsatz, Abs. 2 ZPO).

2. Die Beschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil weder eine Vertretungsbefugnis der Prozeßvertreterin i. S. des § 58 Abs. 2 Satz 1 FGO ersichtlich noch deren Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht der vertretungsbefugten Personen nachgewiesen ist (§ 62 Abs. 3 Satz 1 FGO).

Die nachträgliche Liquidation einer von Amts wegen gemäß § 31 Abs. 2 HGB i. V. m. § 141 FGG gelöschten KG erfolgt nach § 146 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB durch sämtliche Gesellschafter, sofern sie nicht durch Beschluß der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen ist; für letzteres sind im Streitfall Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Prozeßvertreterin ist im übrigen nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs nicht postulations fähig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420126

BFH/NV 1995, 324

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
    Schnelleinstieg Zoll
    Bild: Haufe Shop

    Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


    Finanzgerichtsordnung / § 128 [Beschwerde gegen bestimmte Entscheidungen]
    Finanzgerichtsordnung / § 128 [Beschwerde gegen bestimmte Entscheidungen]

      (1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren