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BFH Beschluss vom 27.05.2005 - IV B 76/03 (NV) (veröffentlicht am 17.08.2005)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Änderung der Auslegung des § 34 EStG im Hinblick auf außerordentliche Einkünfte aus Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn bei einer gesetzlichen Neuregelung eines Sachverhalts in das neue Gesetz Tatbestandmerkmale übernommen werden, zu denen es bereits eine feststehende höchstrichterliche Rechtsprechung gibt.

2. Außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG liegen nicht vor, wenn ein Freiberufler ein berufsübliches Honorar für eine mehrjährige Tätigkeit erhält.

3. Nach ständiger Rechtsprechung sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit nur dann den außerordentlichen Einkünften zuzuordnen, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird.

4. Außer in diesen Fallen liegen außerordentliche Einkünfte aus Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit auch dann vor, wenn eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste auf Grund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung gezahlt wird.

5. An der Auslegung der Vorschrift des § 34 EStG hat sich auch durch die Neufassung des § 34 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 nichts geändert.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2; EStG § 34 Abs. 1, 2 Nr. 4

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Urteil vom 25.02.2003; Aktenzeichen 8 K 762/02)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und erfordert auch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO.

1. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Es muss sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, 27 ff. und 30 ff., m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht klärungsbedürftig, wenn sich diese ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. April 1995 I B 126/94, BFHE 177, 231, BStBl II 1995, 496) oder offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat (z.B. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 1989 VI B 78/88, BFHE 159, 196, BStBl II 1990, 344). Die Rechtsfrage ist auch nicht klärungsbedürftig, wenn auf den Sachverhalt durch die Rechtsprechung geklärte Rechtsgrundsätze anzuwenden sind (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. Januar 1987 V B 33/85, BFHE 148, 560, BStBl II 1987, 316) und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. März 1998 III B 209/96, BFH/NV 1998, 1261). Dies gilt auch dann, wenn bei einer gesetzlichen Neuregelung eines Sachverhalts in das neue Gesetz Tatbestandsmerkmale übernommen werden, zu denen es bereits eine feststehende höchstrichterliche Rechtsprechung gibt (BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 28).

2. a) Danach ist geklärt, dass außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr (1999) gültigen Fassung nicht vorliegen, wenn ein Freiberufler ein berufsübliches Honorar für eine mehrjährige Tätigkeit erhält (vgl. BFH-Urteil vom 17. Februar 1993 I R 119/91, BFH/NV 1993, 593; Gänger in Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz, § 34 Rz. 31 "Rechtsanwalt").

b) Gemäß § 34 Abs. 1 EStG sind außerordentliche Einkünfte auf Antrag ermäßigt zu besteuern. Außerordentliche Einkünfte sind u.a. aufgrund der Regelung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des BFH sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit nur dann den außerordentlichen Einkünften zuzuordnen, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (vgl. Senatsurteile vom 10. Mai 1961 IV 275/59 U, BFHE 73, 730, BStBl III 1961, 532; vom 15. Februar 1990 IV R 13/89, BFHE 160, 229, BStBl II 1990, 621, m.w.N.). Außer in diesen Fällen liegen außerordentliche Einkünfte aus Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auch dann vor, wenn eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung gezahlt wird (BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 XI R 44/03, BFHE 208, 110, BStBl II 2005, 276).

bb) An dieser an Sinn und Zweck der Vorschrift des § 34 EStG orientierten Auslegung hat sich auch durch die Neufassung des § 34 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 (BGBl I 1999, 402) nichts geändert. An die Stelle der bis zum Veranlagungszeitraum 1998 einschließlich gültigen Regelung des § 34 Abs. 3 EStG a.F. für "Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit" trat die Regelung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG n.F. Mit der Neuregelung des § 34 EStG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel aus Gründen der Steuer- und Verwaltungsvereinfachung, die bis einschließlich 1998 geltenden Differenzierungen zwischen den einzelnen Arten der außerordentlichen Einkünfte mit unterschiedlichen Entlastungsregelungen zu beseitigen (BTDrucks 14/23, 183 zu Nr. 33 --§ 34--). Dabei wollte der Gesetzgeber aber nicht von der bislang höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale der außerordentlichen Einkünfte und der Vergütung für mehrjährige Tätigkeit abweichen. Dies zeigt die Übernahme der Tatbestandsmerkmale "Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit" und die ausdrückliche Zuordnung zu den außerordentlichen Einkünften durch die Regelung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (vgl. zu § 4 des Eigenheimzulagengesetzes im Verhältnis zum EStG BFH-Beschluss in BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587; s. weiter Horn in Herrmann/Heuer/ Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 34 EStG Anm. 60 und 65; Schmidt/Seeger, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 34 Rz. 38 und 47; Sieker in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 34 Rdnr. A 87 ff. und B 129 ff.; Offerhaus in Festschrift für Kruse, S. 405, S. 409; im Ergebnis auch Blümich/Lindberg, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 34 EStG Rz. 67 f. und 59 f.).

3. Es bestehen im Hinblick auf die Auslegung der Regelung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG durch den BFH auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Februar 1986  1 BvR 1097/85, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz 1975, § 34 Abs. 3 R. 3, Deutsche Steuer-Zeitung/Eildienst 1986, 101), so dass der Rechtssache auch aus diesem Grunde keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

4. Da es an der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage fehlt, ist eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO ebenfalls nicht erforderlich (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 41 und 28).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1403418

BFH/NV 2005, 1788

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