Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 27.05.2005 - III S 5/05 (PKH) (NV) (veröffentlicht am 29.07.2005)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine PKH für NZB-Verfahren bei unzureichender Bezeichnung der mit der NZB gerügten Verfahrensfehler; Übergehen von Beweisanträgen; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

 

Leitsatz (NV)

1. Hat der Prozessvertreter die mit der NZB gerügten Verfahrensmängel nicht ausreichend bezeichnet, besteht mangels hinreichender Erfolgsaussicht kein Anspruch auf PKH für das NZB-Verfahren.

2. Die Rüge, das FG habe einen Beweisantrag übergangen, erfordert den Vortrag, dass der Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt oder die unterlassene Beweisaufnahme gerügt worden ist.

3. Wird mangelnde Sachaufklärung gerügt, ist auszuführen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen das FG hätte aufklären müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einem anderen Ergebnis hätte führen können und aus welchen Gründen sich dem FG unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunkts eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen.

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1-2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 S. 3, §§ 142, 155; ZPO §§ 114, 295

 

Tatbestand

I. Die Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) bezog im Jahr 1999 Kindergeld in Höhe von 1 115 DM monatlich von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse). Am 5. Juli 1999 teilte sie der Familienkasse mit, sie habe den am 25. Juni 1999 abgesandten Scheck über das ihr zustehende Kindergeld noch nicht erhalten und fragte an, wann sie das Geld abholen könne. Die Antragstellerin erhielt daraufhin nach einer entsprechenden Verfügung der Familienkasse das Kindergeld für Juni am 9. Juli 1999 bar ausgezahlt.

Im Zuge entsprechender Ermittlungen teilte die Postbank mit, das Kindergeld für Juni sei bereits am 29. Juni 1999 um 9.15 Uhr bei der Postfiliale in H im Stadtteil L nach Vorlage des am 28. Juni 1999 von der Postbank ausgestellten Verrechnungsschecks ordnungsgemäß ausgezahlt worden. Der Scheckeinreicher habe sich mit dem Reisepass der Antragstellerin ausgewiesen. Eine Kopie des Verrechnungsschecks mit der auf der Rückseite durch eine Unterschrift der Antragstellerin bestätigten Barauszahlung war der Mitteilung der Postbank beigefügt.

Die Familienkasse forderte die Antragstellerin daraufhin mit Bescheid vom 14. Januar 2000 auf, das für den Monat Juni 1999 einmal zuviel gezahlte Kindergeld auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zurückzuerstatten.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) führt in seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, die Echtheit der Unterschrift der Antragstellerin auf der Bestätigung betreffend den Erhalt des Bargeldes am 29. Juni 1999 sei durch das eingeholte graphologische Gutachten bestätigt worden. Hiernach habe die Antragstellerin mit "sehr hoher Wahrscheinlichkeit" --mithin dem zweithöchsten Wahrscheinlichkeitsgrad-- selbst ihre Unterschrift auf der Bestätigung angebracht. Auch die gesamten Umstände des Sachverhalts sprächen dafür, dass sie es gewesen sei, die bereits am 29. Juni 1999 das ihr für den Monat Juni 1999 zustehende Kindergeld abgeholt habe. Gegen den von der Antragstellerin vorgetragenen möglichen Geschehensablauf, ein Dritter habe die Unterschrift gefälscht und die Seriennummer ihres Reisepasses missbräuchlich verwendet, spreche mitentscheidend auch der Umstand, dass die Antragstellerin es unterlassen habe, eine entsprechende Strafanzeige zu stellen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Antragstellerin im Wesentlichen die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts nach § 76 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch das Übergehen von Beweisanträgen als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

Die Antragstellerin begehrt unter Beifügung des ausgefüllten Vordrucks zur Darstellung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die bereits eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH wird abgelehnt, weil die von der Antragstellerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

1. Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

2. Im Streitfall hat die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde bei der gebotenen überschlägigen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg, weil sie bereits unzulässig ist.

Die fachkundig vertretene Antragstellerin hat die gerügten Verfahrensmängel schon nicht hinreichend dargelegt (§§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

a) Wird eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG in Form eines Verstoßes gegen den Grundsatz der unmittelbaren Beweisaufnahme geltend gemacht, gehört zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verfahrensmangels auch der Vortrag, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608, und vom 8. Oktober 2003 VII B 51/03, BFH/NV 2004, 217). Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz nach § 76 Abs. 1 FGO einschließlich des Prinzips der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter --ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge-- verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO), hat die unterlassene rechtzeitige Rüge den endgültigen Rügeverlust zur Folge.

Das Übergehen von Beweisanträgen kann nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der in der maßgeblichen mündlichen Verhandlung anwesende oder fachkundig vertretene Beteiligte, dem die Nichtbefolgung seiner Beweisanträge erkennbar war, den Verfahrensverstoß nicht gerügt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat. Der Rügeberechtigte muss die Rüge sowie die übergangenen Beweisanträge zu Protokoll erklären (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 49; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 81 FGO Tz. 34, § 115 FGO Tz. 92).

b) Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

Die Antragstellerin hat weder substantiiert dargelegt noch ist es aus dem Sitzungsprotokoll des FG ersichtlich, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem FG Beweisanträge zu Protokoll erklärt und die unterlassene Beweisaufnahme gerügt hat. Ausweislich des Sitzungsprotokolls sind außer den Sachanträgen keine weiteren Anträge --also auch keine Beweisanträge-- gestellt worden.

Soweit die Antragstellerin mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung geltend macht, das FG hätte auch unabhängig von einem entsprechenden Beweisantrag von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 FGO) eine Beweisaufnahme durchführen müssen, so wären für eine schlüssige Verfahrensrüge Ausführungen dazu erforderlich gewesen, welche Tatsachen das FG hätte aufklären müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einem anderen Ergebnis hätte führen können und aus welchen Gründen sich dem FG unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunkts die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978; vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43, jeweils m.w.N.). Ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht ist in diesem Zusammenhang nur gegeben, wenn das FG eine konkrete Möglichkeit, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären, nicht genutzt hat (Tipke/Kruse, a.a.O., § 115 FGO Tz. 91).

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Antragstellerin in der Beschwerdeschrift nicht.

Vielmehr wird aus ihrem Vortrag deutlich, dass aus maßgeblicher Sicht des FG gerade keine weitere Beweisaufnahme geboten war. Das FG ist bei der Würdigung der zur Verfügung stehenden Beweismittel --insbesondere dem Sachverständigengutachten und den schriftlichen Mitteilungen der Postbank-- zu dem Ergebnis gelangt, die Antragstellerin habe das ihr zustehende Kindergeld für Juni 1999 bereits am 29. Juni 1999 bei der Postfiliale L bar entgegengenommen. Da der Sachverhalt mithin aus Sicht des FG hinreichend geklärt war, war eine weitere Beweiserhebung entbehrlich.

c) Soweit sich die Beschwerde sinngemäß auch gegen die vom FG vorgenommene Beweiswürdigung als möglichen Verfahrensfehler nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 96 Abs. 1 FGO richtet, hat sie gleichfalls keine Aussicht auf Erfolg.

Die Beschwerde enthält keinen Hinweis darauf, dass die Schlussfolgerungen des FG nicht den allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdigung entsprechen und mit den allgemeinen Erfahrungs- und Denkgesetzen nicht in Einklang zu bringen sind (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 115 FGO Tz. 108). Insbesondere durfte das FG die Aussage der Deutschen Post, bei der Antragstellerin werde "in der Regel zwischen 9 und 10 Uhr" zugestellt, nach dem Wortsinn auch dahin gehend auslegen, dass es von dieser Regel Ausnahmen gab. Demgegenüber widerspricht die von der Antragstellerin vorgenommene Auslegung, dass "in der Regel" mit dem Begriff "ausschließlich" gleichzusetzen sei, dem Wortlaut der schriftlichen Aussage der Post und darüber hinaus der Lebenswirklichkeit, wonach atypische Geschehensabläufe bei der Postzustellung als gerichtsbekannt gelten.

d) Auch die Verfahrensrüge der Antragstellerin, das FG habe durch den Erlass einer Überraschungsentscheidung den Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, hat keine Erfolgsaussicht.

Insoweit ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das FG sein Urteil entgegen § 96 Abs. 2 FGO auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt hätte, zu denen die Beteiligten sich zuvor nicht äußern konnten. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass beide Beteiligte noch vor der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit hatten, zu allen der Entscheidung des FG zugrunde liegenden schriftlichen Unterlagen Stellung zu nehmen.

3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen.

Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO, § 1 Nr. 3 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1393630

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH Kommentierung: Keine Heilung der sachlichen Unzuständigkeit durch die Einspruchsentscheidung
3D Lupe Recht Untersuchung
Bild: Adobe Systems, Inc.

Ein Verwaltungsakt, der von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen wurde und daher rechtswidrig ist, wird nicht dadurch rechtmäßig, dass die sachlich und örtlich zuständige Behörde über den Einspruch gegen den rechtswidrigen Ausgangsbescheid entscheidet.


Erfolgreich umsetzen: Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Bild: Haufe Shop

Das Buch ist ein Wegweiser für alle, die ihre Kanzlei in eine moderne und zukunftsorientierte Arbeitsumgebung transformieren wollen. Es bietet Strategien und praktische Ratschläge, um die Vorteile von New Work voll auszuschöpfen und sich erfolgreich den neuen Herausforderungen zu stellen.


BFH III B 22/05 (NV)
BFH III B 22/05 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Verletzung der Sachaufklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs  Leitsatz (NV) 1. Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG ist nur ordnungsgemäß erhoben, wenn entweder substantiiert dargelegt wird, ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren