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BFH Beschluss vom 27.03.2003 - V B 184/01 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung: Treu und Glauben, Einzelfall

 

Leitsatz (NV)

Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache zugelassen werden, wenn ein Beschwerdeführer geltend macht, das FG habe die einschlägige Rechtsprechung des BFH zur Bindung eines FA nach den Grundsätzen von Treu und Glauben in seinem Fall unzutreffend angewandt und er die Erforderlichkeit einer höchstrichterlichen Entscheidung "aus dreierlei Besonderheiten" des vorliegenden Falls herleitet.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren (1995 bis 1997) selbständiger Berufspilot, der Flugzeuge verschiedener im Inland ansässiger Auftraggeber flog. Die Flüge starteten überwiegend von inländischen Flughäfen, aber auch von einem niederländischen Flughafen und endeten teils im Inland und teils im Ausland.

Nachdem der Kläger bis Ende Januar 1995 die Inlands- und die Auslandsflüge unter gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet hatte, stellte er ab Februar 1995 seine Abrechnungsweise um. Nunmehr erteilte er seinen Auftraggebern Monatsabrechnungen, in denen er die jeweils in Minuten erfassten Flugzeiten in steuerpflichtige Inlands- und steuerfreie Auslandsflugzeiten aufteilte und Umsatzsteuer nur für die Inlandsflugzeiten berechnete. Dem geänderten Abrechnungsmodus lag ein Telefonat des Klägers mit der Sachbearbeiterin des für ihn zuständigen Veranlagungsbezirks des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt ―FA―) vom 24. Februar 1995 zugrunde, in dem die Sachbearbeiterin auf die Schilderungen des Sachverhaltes durch den Kläger hin erklärt hatte, dass die auf die Auslandsflugzeiten entfallenden Umsätze steuerfrei seien. Dieses Telefonat "bestätigte" der Kläger mit am 24. Februar 1995 beim FA eingegangenen Schreiben vom gleichen Tag wie folgt:

"An das

Finanzamt

z.H. Frau …

…

Unser Telephonat vom 24.02.1995, 09… Uhr

Sehr geehrte Frau …,

hiermit möchte ich unser Gespräch von soeben noch einmal bestätigen.

Ab 1.2.1995 werde ich bei Flügen, die überwiegend im Ausland stattfinden, keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Unterlagen, welche belegen, daß der Flug im Ausland stattfindet, werde ich aufbewahren und im Rahmen einer eventuellen Betriebsprüfung vorlegen."

Das Schreiben trägt weder einen Sichtvermerk des Vorstehers noch seines ständigen Vertreters noch des geschäftsplanmäßig zuständigen Sachgebietsleiters.

Nachdem dieses Schreiben reaktionslos in der Umsatzsteuerakte abgeheftet worden war, vertrat der Prüfer einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung die Auffassung, die auf die Auslandsflüge entfallenden Umsätze des Klägers seien nicht nach § 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) steuerbefreit, soweit der Kläger diese Umsätze an nicht in der Liste zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG aufgeführte Unternehmen bewirkt habe. Dementsprechend erließ das FA geänderte Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 1997.

Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage machte der Kläger im Wesentlichen geltend, das FA müsse ihn nach Treu und Glauben so stellen, als ob es ihm die Steuerfreiheit aller Auslandsflüge verbindlich zugesagt habe.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Das FA habe zu Recht sämtliche Umsätze des Klägers als nicht steuerbefreit behandelt. Es sei auch nicht aufgrund einer verbindlichen Zusage verpflichtet, sämtliche Auslandsflüge des Klägers steuerfrei zu belassen. Dem Telefonat mit der zuständigen Sachbearbeiterin komme schon deshalb keine Bindungswirkung zu, weil diese für die abschließende Zeichnung seiner späteren Umsatzsteuer-Veranlagungen nicht zuständig gewesen sei. Das anschließende Bestätigungsschreiben sei deswegen ohne Bedeutung, weil der Kläger es nicht allgemein an das FA, sondern speziell "zu Händen der Sachbearbeiterin" gerichtet habe.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

a) Der Kläger meint, dass "grundsätzlich klargestellt werden muss, in welchem Umfange sich der Steuerpflichtige auf Auskünfte von Mitarbeitern des Finanzamtes verlassen kann, wenn diese intern nicht entscheidungsbefugt sind, nach außen aber als entscheidungsbefugt auftreten bzw. die Finanzbehörde den Eindruck erweckt, durch aktives Tun oder durch Unterlassen, dass diese Mitarbeiter entscheidungsbefugt sind". Immer wieder komme es zu fehlerhaften Auskünften von nicht entscheidungsbefugten Mitarbeitern, auf die sich die Steuerpflichtigen selbstverständlich verließen.

Eine höchstrichterliche Entscheidung auf diesem Gebiet sei im vorliegenden Fall erforderlich, was sich aus dreierlei Besonderheiten erkläre: Zum einen habe er (der Kläger) nach Erteilung einer telefonischen Auskunft eigens ein Schreiben mit dem zusammengefassten Inhalt des mit der Sachbearbeiterin geführten Telefonats an das FA gesandt, in dem er dem FA angekündigt habe, zukünftig dementsprechend zu verfahren. Zum anderen sei bei der Steuerfestsetzung über einen Zeitraum von mehreren Jahren genau entsprechend der Anweisung der Sachbearbeiterin verfahren worden. Und schließlich habe er (der Kläger) allein aufgrund der Auskunft der Sachbearbeiterin eine nun nicht mehr rückgängig zu machende Disposition getroffen.

b) Diese Ausführungen rechtfertigen die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Hierzu muss die Beschwerde, ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, konkret auf die Rechtsfrage eingehen und ihre über den Streitfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit dartun (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 13. März 2000 III B 92/99, BFH/NV 2000, 1120; vom 13. November 2002 VIII B 35/02, BFH/NV 2003, 333).

aa) Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdeschrift des Klägers nicht. Der Kläger macht letztlich geltend, das FG habe die ―umfangreiche― Rechtsprechung des BFH zur Bindung des FA nach den Grundsätzen von Treu und Glauben in seinem Fall unzutreffend angewandt, nicht aber, dass eine als rechtsgrundsätzlich angesehene Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Vielmehr leitet der Kläger die Erforderlichkeit einer höchstrichterlichen Entscheidung "aus dreierlei Besonderheiten" des vorliegenden Falls her.

bb) Soweit der Kläger ―zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache― geltend macht, das FG habe einen neuen Rechtssatz mit dem Inhalt aufgestellt, dass ein Schreiben an die Verwaltungsbehörde mit dem Zusatz "zu Händen der Sachbearbeiterin" kein generell an die Verwaltungsbehörde, sondern speziell an die Sachbearbeiterin adressiertes Schreiben sei und somit keine Wirkung entfalte, trifft diese Annahme nicht zu. Das FG hat keinen Rechtssatz mit diesem Inhalt aufgestellt (vgl. FG-Urteil, S. 7).

2. Auch der Hinweis des Klägers auf die Praxis des FA X, wonach Piloten wie er nicht als Selbständige, sondern als Arbeitnehmer eingestuft würden, kann die Revision im vorliegenden Streitfall nicht rechtfertigen.

Ein nur allgemein gehaltener ―und im Übrigen nicht belegter― Hinweis auf unterschiedliche Rechtsanwendungspraktiken reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Juni 1992 III B 72/91, BFH/NV 1992, 722). Er rechtfertigt entgegen der Ansicht des Klägers auch keine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO.

3. Die Revision ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen.

Insoweit rügt der Kläger, das FG habe ihn entgegen § 76 Abs. 2 FGO nicht auf die Notwendigkeit bestimmter Angaben hingewiesen. Er hat aber nicht ―wie erforderlich― dargelegt, welche Angaben er bei einem derartigen Hinweis gemacht hätte und inwieweit diese nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des FG entscheidungserheblich gewesen wären (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. Juni 1988 V B 38/88, BFH/NV 1989, 373). Der Hinweis des Klägers, er hätte die ersichtlich entscheidungsrelevanten Angaben "möglicherweise" erbringen können, genügt den Anforderungen nicht.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

 

Fundstellen

BFH/NV 2003, 1071

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