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BFH Beschluss vom 26.08.1994 - III B 70/94 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an ordnungsgemäße Verfahrensrügen; Übernahme der vollen Verantwortung für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Prozeßbevollmächtigten

 

Leitsatz (NV)

1. Zu den Anforderungen an die Rügen des Verstoßes gegen den Inhalt der Akten und der mangelnden Sachaufklärung.

2. Ein vor dem BFH vertretungsberechtigter Prozeßbevollmächtigter wird dem Vertretungszwang bei der Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht dadurch gerecht, daß er im wesentlichen nur auf einen von dem Beschwerdeführer selbst gefertigten Schriftsatz Bezug nimmt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2, 3 S. 3; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob nach erfolglosem Vorverfahren Klage wegen Einkommensteuer 1988 und 1989. Die Klage hatte für das Streitjahr 1988 teilweise Erfolg. Im übrigen wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab. Die Revision ließ das FG nicht zu.

Hiergegen legte der Kläger zunächst persönlich Nichtzulassungsbeschwerde ein. Noch innerhalb der Rechtsmittelfrist wiederholten dann die Prozeßbevollmächtigten des Klägers die Nichtzulassungsbeschwerde. Zur Begründung verwiesen sie auf die vom Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde und führten im übrigen nur folgendes (wörtlich) aus:"

Wir stimmen soweit uneingeschränkt mit dem Kläger überein, daß von dem zuständigen Senat ein offensichtlich unzutreffender Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage gewürdigt wurde, der darin besteht, daß der Betrag in Höhe von 1 200 DM für Haushaltsführung der Pflegetätigkeit die bei ihm beschäftigten Personen zugerechnet wurden."

Die Prozeßbevollmächtigten beantragen für den Kläger, gegen das Urteil des FG die Revision zuzulassen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. Der Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten des Klägers sagt nichts darüber aus, auf welchen dieser Gründe die Nichtzulassungsbeschwerde im Streitfall gestützt werden soll. In Betracht kommt nach den Ausführungen der Prozeßbevollmächtigten des Klägers allenfalls, daß sie einen Verfahrensmangel geltend machen wollen. Ein solcher Verfahrensmangel ist jedoch nicht ordnungsgemäß dargelegt worden.

Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift der Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht gerecht. In ihr bleibt völlig offen, welchen Verfahrensfehler das FG nach Auffassung der Prozeßbevollmächtigten begangen haben soll.

Sollte der Vortrag der Prozeßbevollmächtigten als Rüge des Verstoßes gegen den Inhalt der Akten zu verstehen sein, so hätten die Aktenteile genau bezeichnet werden müssen, von denen der vom FG festgestellte Sachverhalt abweicht (s. näher Klein /Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, Rdnr. 168; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 120 Rdnr. 41, jeweils m. w. N.). Hätten die Prozeßbevollmächtigten die Rüge mangelnder Sachaufklärung erheben wollen, so hätten sie genau angeben müssen, wo Tatsachen vorgetragen worden sind, denen das FG hätte nachgehen müssen (Gräber/Ruban, a. a. O., § 120 Rdnr. 40 m. w. N.). Wenn schließlich in dem Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten die Rüge liegen sollte, das Gericht habe bei der Würdigung der Tatsachen Denkfehler begangen, so würde es sich um die Geltendmachung eines materiellen Rechtsfehlers handeln, der nicht zur Zulassung der Revision führen kann (Gräber/Ruban, a. a. O., § 115 Rdnr. 29 m. w. N.).

2. Die vom Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde und die Bezugnahme darauf in dem Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten sind nicht für eine ordnungsgemäße Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde geeignet. Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muß sich vor dem BFH jeder Beteiligte -- ausgenommen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden -- durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde. Der Vertretungszwang bedeutet, daß der jeweilige Prozeßbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Einlegung und die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen muß. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muß daher von dem Prozeßbevollmächtigten selbst stammen (Gräber /Ruban, a. a. O., § 120 Rdnr. 19 m. w. N.). Ebensowenig, wie es genügt, daß ein Bevollmächtigter lediglich einen von der Partei selbst verfaßten Schriftsatz unterschreibt und weiterleitet, kann daher die Bezugnahme auf einen von der Partei selbst gefertigten Schriftsatz für eine ordnungsgemäße Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ausreichen.

Im übrigen erfüllt der vom Kläger selbst eingereichte Schriftsatz auch inhaltlich nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. In diesem Schriftsatz sind etwaige Verfahrensmängel ebenfalls nicht ordnungsgemäß dargelegt worden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420194

BFH/NV 1995, 251

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