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BFH Beschluss vom 26.06.1990 - VII B 161/89 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Sachpfändungen

 

Leitsatz (NV)

Welcher Rechtsbehelf im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes statthaft ist, richtet sich nach der geltend gemachten Rechtsverletzung:

1. Wird die Unbilligkeit der sofortigen Vollstreckung gerügt und Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO oder zeitweilige Aussetzung der Verwertung (§ 297 AO) begehrt, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 114 FGO der richtige Rechtsbehelf. Die Beschwerde gegen eine Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zum BFH ist statthaft (§ 128 FGO).

2. Wird die Rechtswidrigkeit der Pfändungsverfügung (Verwaltungsakt) geltend gemacht, kommt wegen der Subsidiarität der einstweiligen Anordnung (§ 114 Abs. 5 FGO) lediglich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO in Betracht. Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung zum BFH ist unzulässig (Art. 1 Nr. 3 BFHEntlG).

 

Normenkette

AO 1977 §§ 258, 297; FGO §§ 114, 69 Abs. 3

 

Tatbestand

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) pfändete am 25. Juli 1989 wegen Steuerschulden der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) in deren Wohnung die aus dem Pfändungsprotokoll ersichtlichen Gegenstände. Wegen verschiedener Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Pfändungsanordnungen (Unverhältnismäßigkeit der Pfändung wegen Überschreitung der Versteigerungskosten über den zu erwartenden Versteigerungserlös, Unpfändbarkeit nach § 811 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung - ZPO -) sowie von Rechten Dritter an den Pfandgegenständen (Eigentum des Schwiegersohnes an einigen Pfandstücken) beantragten die Antragsteller beim Finanzgericht (FG) im Wege der einstweiligen Anordnung die Aufhebung der Pfändungen sowie die Anweisung, die Pfandstücke an sie zurückzugeben.

Das FG wies die Anträge zurück mit der Begründung, der Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sei unzulässig, weil die Sachpfändung einen vollziehbaren Verwaltungsakt darstelle, gegen den einstweiliger Rechtsschutz nur im Wege der Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO in Betracht komme.Auch bei Umdeutung in einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) sei dieser unbegründet, da das FA die Aussetzung der Verwertung bis zur Entscheidung über die Einwendungen zugesagt habe und damit das Rechtsschutzbedürfnis für den Aussetzungsantrag entfallen sei. Der nach § 69 Abs. 3 Satz 4 FGO mögliche Antrag auf Aufhebung der Vollziehung komme im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.

Hiergegen legte der Prozeßbevollmächtigte der Antragsteller Beschwerde ein.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Eine Beschwerde gegen eine Ablehnung der Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie gemäß Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) unzulässig ist, so daß es nicht darauf ankommt, ob das FG im Streitfall eine solche Entscheidung getroffen hat und die Beschwerde dagegen gerichtet ist.

2. a) Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 FGO ist zulässig (§ 128 FGO).

Zwar muß sich gemäß Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG jeder Beteiligte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen, was nach Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG auch für die Beschwerde gilt. Da die Prozeßbevollmächtigten ihr Mandat nach Einlegung der Beschwerde niedergelegt haben, liegt zwar eine gesetzliche Vertretung nicht mehr vor. Der Senat hat jedoch bereits für die Revision entschieden, daß eine Revision nicht dadurch unzulässig wird, daß der Bevollmächtigte nach ordnungsgemäßer Einlegung und Begründung sein Mandat niederlegt, da es weiterer Verfahrenshandlungen der Bevollmächtigten nicht mehr bedarf (Urteil vom 24. Oktober 1978 VII R 17/77, BFHE 126, 506, BStBl II 1979, 265). Für die Beschwerde, für die im Unterschied zur Revision gemäß § 129 FGO eine Begründung nicht zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen gehört, ist es in Anlehnung an diese Rechtsprechung unschädlich, wenn der Bevollmächtigte nach wirksamer Einlegung, aber vor ihrer Begründung, sein Mandat niederlegt.

b) Die Beschwerde ist aber unbegründet.

Wie das FG zutreffend entschieden hat, kann einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Sachpfändung vorliegend nicht im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO, sondern nur im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO erreicht werden, denn das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist - soweit die Voraussetzungen des § 69 Abs. 3 FGO vorliegen - gegenüber dem Verfahren der Aussetzung der Vollziehung subsidiär (§ 114 Abs. 5 FGO). Welcher Rechtsbehelf im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen Pfändungsmaßnahmen statthaft ist, richtet sich somit nach dem Inhalt der Rechtsverletzung, die der Antragsteller gegen die Pfändungsverfügung geltend macht. Rügt er die Unbilligkeit der sofortigen Vollstreckung und begehrt Vollstreckungsaufschub (§ 258 der Abgabenordnung - AO 1977 -) oder zeitweilige Aussetzung der Verwertung (§ 297 AO 1977), so ist die einstweilige Anordnung der richtige Rechtsbehelf (Beschlüsse des Senats vom 17. Mai 1988 VII B 27/88, BFH/NV 1989, 114; vom 17. Januar 1985 VII B 46/84, BFHE 142, 564, BStBl II 1985, 302). Rügt er - wie vorliegend - die Rechtswidrigkeit der Pfändungsverfügung, die einen Verwaltungsakt darstellt (BFHE 142, 564, BStBl II 1985, 302; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1977 VII C 13/76, Neue Juristische Wochenschrift 1978, 335), so kommt lediglich ein Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO in Betracht (BFH/NV 1989, 114; Urteil vom 3. November 1970 VII R 43/90, BFHE 100, 436, BStBl II 1971, 114). Die Pfändungsanordnung war auch noch vollziehbar, da die Vollziehung der Sachpfändung nicht schon mit der Anlegung der Pfandsiegel, sondern erst mit der Verwertung der Pfandsache beendet ist, denn Vollziehung ist jeder Gebrauch der Wirkungen eines Verwaltungsaktes (Beschluß des BFH vom 16. November 1977 VII S 1/77, BFHE 123, 427, BStBl II 1978, 69; Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 69 FGO Tz. 3, bb).

Soweit die Antragsteller sich auf Rechte Dritter berufen, können diese Rechte nur vom Dritten selbst vor dem Zivilgericht geltend gemacht werden (§ 262 AO 1977). Da der Finanzrechtsweg nicht gegeben ist, hat das FG auch insoweit zu Recht keine einstweilige Anordnung gemäß § 114 FGO ausgesprochen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417185

BFH/NV 1991, 393

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