Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 26.06.1987 - III B 32/85

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Abzugsverbot für Unterhaltsleistungen bei Anspruch auf Kindergeld (§ 33a Abs.1 Satz 1 EStG 1979) verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

2. Gegen die Höhe der Ausbildungsfreibeträge des § 33a Abs.2 EStG 1979 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Orientierungssatz

1. Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so muß in der Begründung dargetan werden, daß die Zulassung der Revision im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Rechtseinheit geboten ist, weil der Streit eine (klärungsfähige und klärungsbedürftige) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (Literatur). Die Frage, ob der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt hat, kann offenbleiben, wenn die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist (Anschluß an BFH-Beschluß vom 11.2.1987 II B 140/86).

2. Nach der Entscheidung des BVerfG vom 3.11.1982 1 BvR 620/78 u.a. hat der Gesetzgeber grundsätzlich die Wahl, Umstände, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mindern, ausnahmsweise im Steuerrecht nicht oder nur am Rande zu berücksichtigen und sie statt dessen als förderungswürdigen Tatbestand i.S. des Sozialrechts zu definieren. Die Berücksichtigung der verminderten Leistungsfähigkeit ist dann insoweit aus dem Steuerrecht ausgegliedert und als Förderungsaufgabe dem Sozialrecht zugewiesen. Der Gesetzgeber hat bei der Festsetzung der Sozialleistungen und bei deren Änderung die im Steuerrecht vernachlässigte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu beachten. Ob der Gesetzgeber diesem Gebot im Rahmen der Reform des Kinderlastenausgleichs im Jahre 1975 --insbesondere mit der Festsetzung des Kindergelds für das erste Kind auf 50 DM monatlich-- in ausreichendem Maße nachgekommen ist, unterliegt nicht der Beurteilung durch die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit.

 

Normenkette

EStG 1979 § 33a Abs. 1 S. 1, Abs. 2; FGO § 115 Abs. 3 S. 3; GG Art. 3, 6

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 09.02.1988; Aktenzeichen 1 BvR 1166/87)

 

Tatbestand

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 1979 zusammenveranlagt. Ihre vier Kinder sind 1960 (A), 1961 (B), 1965 (C) und 1967 (D) geboren und lebten 1979 im Haushalt der Kläger. Der Streit geht darum, ob und ggf. mit welchem Betrag den Klägern wegen des Unterhalts und der Ausbildung ihrer vier Kinder die Steuerermäßigung des § 33a Abs.1 und Abs.2 des Einkommensteuergesetzes 1979 (EStG) zu gewähren ist.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr begehrten die Kläger, ihre Aufwendungen für den Unterhalt ihrer beiden älteren Kinder mit je 5 656 DM, insgesamt also mit 11 312 DM gemäß § 33a Abs.1 EStG zu berücksichtigen. Später änderten sie ihr Begehren dahin, daß sie den Abzug ihrer Aufwendungen für den Unterhalt ihrer vier Kinder gemäß § 33a Abs.1 EStG in Höhe von 3 000 DM für jedes Kind, insgesamt also mit 12 000 DM verlangten. Zur Begründung führten sie aus, es sei grundgesetzwidrig, die Steuerermäßigung des § 33a Abs.1 EStG generell allen Steuerpflichtigen vorzuenthalten, denen ein Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zustehe. Die Höhe der von ihnen mit unterschiedlichen Beträgen begehrten Unterhaltshöchstbeträge berechneten die Kläger in der Weise, daß sie von ihren Unterhaltsaufwendungen im Betrag von jeweils 5 656 DM pro Kind das Kindergeld nach dem BKGG und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sowie die gemäß § 33a Abs.1 Satz 3 EStG anzurechnenden eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes abzogen.

Daneben begehrten die Kläger für die beiden älteren Kinder die Gewährung von Ausbildungsfreibeträgen gemäß § 33a Abs.2 EStG.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte es bei der Veranlagung der Kläger ab, eine Steuerermäßigung gemäß § 33a Abs.1 EStG zu gewähren. Ausbildungsfreibeträge gemäß § 33a Abs.2 EStG berücksichtigte er in Höhe von 1 377 DM für A und in Höhe von 1 400 DM für B, insgesamt also mit 2 777 DM.

Die Sprungklage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Revision nicht zugelassen.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, machen die Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Sie tragen vor, die Vorentscheidung verletze den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und sei insoweit mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- (Beschluß 1 BvL 10/80 vom 22.Februar 1984, BVerfGE 66, 214, BStBl II 1984, 357) unvereinbar. Es verstoße gegen Art.6 und 3 des Grundgesetzes (GG), daß die Steuerermäßigung des § 33a Abs.1 EStG für Unterhaltsleistungen an Personen, für die ein Anspruch auf Kindergeld bestehe, schlechthin versagt werde. Das Kindergeld --insbesondere für das erste Kind-- reiche nicht aus, den Aufwand für Kinder auch nur annähernd zu decken. Familien mit Kindern würden schlechtergestellt als andere Familien, die Unterhalt an Angehörige leisteten, die keinen Anspruch auf Kindergeld besäßen. Ein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip liege darin, daß die Freibeträge des § 33a Abs.2 EStG --jedenfalls soweit die Kinder im Haushalt des Steuerpflichtigen leben-- niedriger seien als die Unterhaltshöchstbeträge des § 33a Abs.1 EStG. Die Verfassungswidrigkeit der Regelungen in § 33a Abs.1 und Abs.2 EStG folge auch aus einem Vergleich der dort normierten Höchst- und Freibeträge mit den Sozialhilfesätzen. Ein solcher Vergleich mache deutlich, daß die Unterhaltsaufwendungen der Kläger durch die Normen des § 33a Abs.1 und Abs.2 EStG in realitätsfremder Höhe abgegolten würden.

Die Kläger beantragen, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Die Kläger haben in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde eingehend begründet, daß die Vorentscheidung ihrer Auffassung nach auf der Verletzung von Bundesrecht beruht. Mit diesem Inhalt würde die Nichtzulassungsbeschwerde zwar den Anforderungen einer Revisionsbegründung genügen. Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, die erst den Zugang zur Revisionsinstanz eröffnen soll, hat jedoch eine andere Zielsetzung. Mit ihr muß --soweit hier von Bedeutung-- dargetan werden, daß die Zulassung der Revision im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Rechtseinheit geboten ist, weil der Streit eine (klärungsfähige und klärungsbedürftige) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. z.B. Klein/Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, RNr.152). Der Senat kann indes die Frage, ob die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in einer den Anforderungen des § 115 Abs.3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt haben, offenlassen, weil die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist. Der erkennende Senat folgt insoweit der Rechtsauffassung des II. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) im Beschluß vom 11.Februar 1987 II B 140/86 (BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344).

2. Der von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfrage, ob § 33a Abs.1 Satz 1 EStG insoweit gegen die Art.6 und 3 GG verstoße, als die Steuerermäßigung für zwangsläufige Aufwendungen zum Unterhalt und zu einer etwaigen Berufsausbildung von Personen ausgeschlossen ist, für die im Veranlagungszeitraum der Steuerpflichtige oder eine andere Person Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG oder auf andere Leistungen für Kinder (§ 8 Abs.1 BKGG) hat, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der BFH hat die Verfassungsmäßigkeit des § 33a Abs.1 Satz 1 EStG in ständiger Rechtsprechung incidenter bejaht (vgl. z.B. die Urteile des Senats vom 7.März 1987 III R 177/80, BFHE 146, 386, BStBl II 1986, 554; vom 6.Juni 1986 III R 212/81, BFHE 147, 60, BStBl II 1986, 805; vom 29.August 1986 III R 209/82, BFHE 148, 22, BStBl II 1987, 167). Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit der herrschenden Meinung im Schrifttum (vgl. z.B. Blümich/Falk, Einkommensteuergesetz, § 33a S.17; Fitsch in Lademann/Söffing/Brockhoff, Einkommensteuergesetz, § 33a Anm.18; Gericke in Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 33a Rz.11; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 33a EStG Anm.4, 25 und 29; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 4.Aufl., § 33a Anm.2a; Sunder-Plassmann in Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, § 33 EStG, Anm.79).

Die gegenteilige Auffassung der Kläger (so aber z.B. auch Paus, Finanz-Rundschau --FR-- 1985, 429, 431) verkennt, daß mit dem Abzugsverbot von Unterhaltsleistungen bei Anspruch auf Kindergeld der Grundgedanke der seinerzeitigen Reform des Kinderlastenausgleichs verwirklicht werden sollte, die üblichen Aufwendungen für Unterhalt und Berufsausbildung eines Kindes durch das Kindergeld abzugelten (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Dritten Steuerreformgesetzes, BTDrucks 7/1470, S.212 f. sowie 282) und daß das BVerfG dies unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht beanstandet hat (vgl. die Beschlüsse des BVerfG vom 23.November 1976 1 BvR 150/75, BVerfGE 43, 108, 120, 125, BStBl II 1977, 135, 138, 139; vom 8.Juni 1977 1 BvR 265/75, BVerfGE 45, 104, BStBl II 1977, 526, 532). In der Entscheidung vom 3.November 1982 1 BvR 620/78 u.a. (BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717, 729, Abschn.C II Nr.1 der Entscheidungsgründe) hat das BVerfG ausgeführt, der Gesetzgeber habe grundsätzlich die Wahl, Umstände, welche die Leistungsfähigkeit mindern, ausnahmsweise im Steuerrecht nicht oder nur am Rande zu berücksichtigen und sie statt dessen als förderungswürdigen Tatbestand im Sinne des Sozialrechts zu definieren. Die Berücksichtigung der verminderten Leistungsfähigkeit sei dann insoweit aus dem Steuerrecht ausgegliedert und als Förderungsaufgabe dem Sozialrecht zugewiesen. Daß dies bei der Ersetzung der bis 1974 geltenden Kinderfreibeträge im Rahmen der Reform des Kinderlastenausgleichs im Jahre 1975 geschehen ist, hat das BVerfG in BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717, 729 unter Bezugnahme auf BVerfGE 43, 108, BStBl II 1977, 135 wiederholt bestätigt. In diesem Zusammenhang hat das BVerfG allerdings auch verlangt, daß der Gesetzgeber bei der Festsetzung der Sozialleistungen und bei deren Änderung die im Steuerrecht vernachlässigte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu beachten habe (BVerfGE 61, 319, 353, BStBl II 1982, 717 f., 729). Ob der Gesetzgeber diesem Gebot --insbesondere mit der Festsetzung des Kindergeldes für das erste Kind auf 50 DM monatlich-- in ausreichendem Maße nachgekommen ist, unterliegt nicht der Beurteilung durch die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit.

Im übrigen berücksichtigen die Kläger bei dem Vergleich der steuerlichen Abgeltung der kindbedingten Lasten mit der Steuerermäßigung des § 33a Abs.1 EStG für Unterhaltsleistungen an andere Personen nicht ausreichend, daß nach der Reform des Kinderlastenausgleichs im Jahre 1975 (a.a.O.) kindbedingte Belastungen weiterhin auch im steuerlichen Bereich in einer vielfältigen Weise anderweitig abgegolten werden (im Streitjahr 1979 z.B. durch Ausbildungsfreibeträge bis in Höhe von 4 200 DM gemäß § 33a Abs.2 EStG, durch den besonderen Freibetrag --Halbfamilien-Freibetrag-- gemäß § 32 Abs.3 Nr.2 EStG, durch die Berücksichtigung der Kinderzahl bei der Bemessung der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs.3 EStG und bei der Vorsorgepauschale nach § 10 Abs.3 und Abs.4 EStG, durch die familiengerechte Staffelung der zumutbaren Belastung gemäß § 33 Abs.3 EStG, durch die Zulässigkeit der Geltendmachung von Aufwendungen für eine Hausgehilfin oder Haushaltshilfe gemäß § 33a Abs.3 EStG, durch die Übertragungsmöglichkeit des Körperbehinderten-Pauschbetrags gemäß § 33b Abs.5 EStG, durch die familiengerechte Staffelung der Kirchensteuer, der Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz --3.VermBG--, der Prämien nach dem Sparprämien- und Wohnungsbauprämiengesetz sowie der Arbeitnehmerzulage nach dem Berlinförderungsgesetz --BerlinFG--). Im Hinblick auf die Komplexität dieser steuerrechtlichen Einzelmaßnahmen zum Ausgleich kindbedingter Belastungen können sich die Kläger auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des BVerfG berufen, wonach der Gesetzgeber für die Berücksichtigung zwangsläufiger Unterhaltsaufwendungen im Einkommensteuerrecht keine realitätsfremden Grenzen ziehen dürfe (vgl. z.B. BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717; BVerfGE 66, 214, BStBl II 1984, 357; die Beschlüsse vom 17.Oktober 1984 1 BvR 527/80 u.a., BVerfGE 68, 143, und vom 4.Oktober 1984 1 BvR 789/79, BVerfGE 67, 290, BStBl II 1985, 22). Aus der gleichen Erwägung scheitert auch der von den Klägern gezogene Vergleich mit den Sozialhilfesätzen.

3. Den Rechtsfragen, die die Kläger zur Regelung des § 33a Abs.2 EStG aufgeworfen haben, kommt ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu.

a) Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, daß eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes eines Steuerpflichtigen die Ausbildungsfreibeträge des § 33a Abs.2 EStG unabhängig davon mindern, zu welchem Zeitpunkt im Kalenderjahr der Berufsausbildung sie dem Kinde zugeflossen sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23.September 1980 VI R 53/79, BFHE 131, 486, BStBl II 1981, 92 sowie in BFHE 146, 386, BStBl II 1986, 554). Abgesehen davon gilt für Veranlagungszeiträume ab 1986 infolge der Anfügung des § 33a Abs.4 Satz 2 EStG eine gegenüber dem Streitjahr abweichende gesetzliche Regelung, so daß die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage insoweit nur auslaufendes Recht betrifft.

b) Die Höhe der für das Streitjahr geltenden Ausbildungsfreibeträge des § 33a Abs.2 EStG hat der BFH in ständiger Rechtsprechung incidenter als verfassungsgemäß angesehen. Die Einwendungen der Kläger hiergegen verkennen, daß die Ausbildungsfreibeträge nur einen Teil der kindbedingten Unterhalts- und Ausbildungskosten abgelten sollen. Wird berücksichtigt, daß der Grundfreibetrag des § 32a Abs.1 Nr.1 EStG, der das gesamte Existenzminimum eines Steuerpflichtigen abdecken soll, im Streitjahr lediglich 3 690 DM betrug, wird deutlich, daß die gegen die Höhe der Ausbildungsfreibeträge geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger offensichtlich unbegründet sind und auch in diesem Punkt von einer Entscheidung des Streitfalls durch den Senat eine Fortentwicklung des Rechts nicht zu erwarten ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61820

BStBl II 1987, 713

BFHE 150, 156

BFHE 1987, 156

BB 1987, 2210

DB 1987, 2617-2618 (ST)

DStR 1987, 593-594 (ST)

HFR 1987, 521-522 (ST)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Frotscher/Geurts, EStG § 19a Sondervorschrift für Einkün ... / 1.3 Überarbeitung § 19a EStG zum Vz 2024
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 11 Bemessungsgrundlage ... / 5.1.7 Nicht in den Zollwert einbezogene Bestandteile (Art. 72 UZK)
      1
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / 2.
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 / 5. Widerruf
      0
    • Außenstände: Wie man als Unternehmer an sein Geld kommt / 3.2.3 Auflistung der überfälligen Debitorenposten
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
    HGB Bilanz Kommentar
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


    Einkommensteuergesetz / § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
    Einkommensteuergesetz / § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen

      (1) 1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren