Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 26.02.2001 - VI B 146/00 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Postaufgabevermerk

 

Leitsatz (NV)

Zum Nachweis der Aufgabe zur Post und zur Bedeutung des Postaufgabevermerks bei Bescheidabsendung.

 

Normenkette

AO 1977 § 122 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt, das Finanzgericht (FG) habe verfahrensfehlerhaft nicht weiter ermittelt, ob das vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt ―FA―) im Aufgabevermerk genannte Aufgabedatum auch tatsächlich der Tag der Aufgabe zur Post gewesen sei, genügt die Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der maßgebenden Fassung vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757). Wird als Verfahrensmangel gerügt, das FG habe den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt (Rüge mangelnder Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), so ist in der Beschwerdeschrift u.a. darzulegen, warum sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung dem FG von seinem Rechtsstandpunkt aus hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ―BFH―, vgl. Beschluss vom 7. August 2000 VII B 90/00, BFH/NV 2001, 189, m.w.N.). Das FG ist aufgrund der Darlegungen des FA davon ausgegangen, dass die Einspruchsentscheidung im Streitfall am 29. August 1996 zweifelsfrei zur Post aufgegeben wurde. Zweifel ergäben sich nicht schon aus der denkbaren, nach der vom FA gegebenen Darstellung aber wenig wahrscheinlichen Möglichkeit, dass der Absendetag ein anderer sein könne als der Tag, an dem die Einspruchsentscheidung zur Post gegeben wurde. Von diesem Rechtsstandpunkt aus musste sich dem FG eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht aufdrängen. Insbesondere ist es von diesem Rechtsstandpunkt aus unerheblich, aufgrund welcher tatsächlichen Anhaltspunkte der Sachbearbeiter des FA seine Entscheidung über die Wahl eines bestimmten Aufgabetages treffe und ob der Bearbeiter, der das Datum der Aufgabe zur Post in den Steuerakten vermerkt, angesichts des im FA praktizierten Postabsendeverfahrens den Vermerk des Absendetages hinreichend sicher voraussagen kann.

Das FG ist auch nicht von dem Urteil des BFH vom 26. April 1989 I R 86/88 (BFHE 157, 19, BStBl II 1989, 695) abgewichen. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ist das FG ―anders als im Streitfall― davon ausgegangen, dass nach dem beim FA praktizierten Postabsendeverfahren keine genügende Gewähr geboten sei, dass das Datum der tatsächlichen Aufgabe des Bescheids zur Post mit dem in den Steuerakten vermerkten übereingestimmt habe. Der BFH hat diesen Rechtsstandpunkt gebilligt und darauf hingewiesen, dass im Zweifel die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen habe. Von dieser Beweislastverteilung ist auch das FG im Streitfall ausgegangen, es hat lediglich den Sachverhalt dahin gewürdigt, dass Zweifel am Aufgabedatum 29. August 1996 nicht bestünden.

Die Frage, wen die Beweislast für die Aufgabe eines Schriftstücks zur Post trifft, hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (§ 122 Abs. 2 letzter Halbsatz der Abgabenordnung ―AO 1977―). Danach hat im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Dass das FG nach Ansicht des Klägers die Beweislastverteilung davon abweichend beurteilt haben könnte, gibt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

 

Fundstellen

BFH/NV 2001, 1011

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      1
    • Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen / §§ 21 - 30 Teil 3 Denkmalbehörden, Denkmalfachämter und Verfahren
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 18 Selbständige Arbeit / 11.1.1 Betriebseinnahmen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei ... / 4.1 Allgemeines
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • IFRS 01 - Erstmalige Anwendung der International Financi ... / [IAS 1]
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 21 Besondere Vorschrift ... / 11.3 Rechtsbehelfsverfahren
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 20 [Theater, Orch ... / 2.2 Andere Unternehmer
      1
    • Verhaltenskodex: Wichtiges Element für das Compliance-Ma ... / 2 Beteiligungsrechte des Betriebsrats
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren