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BFH Beschluss vom 26.02.1975 - II B 44/74

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Leitsatz (amtlich)

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft i. S. v. § 69 FGO, daß der Heimfall eines Erbbaurechts, der zur Übertragung des Rechts auf den Grundstückseigentümer selbst führt, gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt, und daß § 17 GrEStG der Besteuerung nicht entgegensteht.

 

Normenkette

GrEStG § 17 Abs. 2 Nr. 3

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf welchem sie zunächst ein Erbbaurecht zugunsten von X bestellt hatte. 1958 übte sie das Heimfallrecht aus und benannte als (neuen) Erwerber des Erbbaurechts Y, auf den dieses Recht mit notariellem Vertrag übertragen wurde. Mit notariellem Vertrag vom gleichen Tage wurde das Erbbaurecht abgeändert. Hinsichtlich der Folgen der Ausübung des Heimfallrechts wurde in § 9 Abs. 3 vereinbart:

"Macht die Grundstückseigentümerin von ihrem Heimfallrecht ... Gebrauch, so hat sie an ... eine dem gemeinen Wert des Gesamtbauwerks zur Zeit der Übertragung angemessene Vergütung für das Erbbaurecht zu leisten, jedoch höchstens im Betrage von 50 % ... der nachweisbaren Baukosten bei Heimfall vor Ablauf von 20 Jahren ... Übernimmt die Grundstückseigentümerin Forderungen gemäß § 33 Abs. 2 Erbbau VO, so sind diese auf eine Vergütung anzurechnen."

Über die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung der Erbbaurechtsübertragung X/Y hat der Senat mit Urteil vom 23. September 1969 II 113/64 (BFHE 97, 394, BStBl II 1970, 130) entschieden.

Nachdem über das Vermögen des Y das Konkursverfahren eröffnet worden war, machte die Beschwerdeführerin im Jahre 1961 erneut das Heimfallrecht geltend. Der Konkursverwalter übertrug dementsprechend das Erbbaurecht auf die Beschwerdeführerin. Die im Erbbaugrundbuch eingetragenen dinglichen Belastungen betrugen zu diesem Zeitpunkt insgesamt 490 000 DM.

Der Beschwerdegegner (das FA) hat die Übertragung des Erbbaurechts auf die Beschwerdeführerin der Grunderwerbsteuer unterworfen.

Das Einspruchsverfahren, in welchem die Beschwerdeführerin die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer gemäß § 17 GrEStG, hilfsweise die Zugrundelegung einer geringeren Besteuerungsgrundlage (50 v. H. der nachweisbaren Baukosten) begehrt hatte, führte infolge teilweiser Nichtvalutierung der im Grundbuch eingetragenen Belastungen zur Herabsetzung der Grunderwerbsteuer.

Über die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Klage hat das FG noch nicht entschieden.

Die Beschwerdeführerin hat auf die festgesetzte Steuerschuld 10 000 DM entrichtet. In Höhe des Restbetrages hat das FA die Vollziehung des Bescheids bis zur Entscheidung über die Klage ausgesetzt. Eine darüber hinausgehende Aussetzung der Vollziehung hat das FA abgelehnt, weil nach seiner Auffassung auch bei Anwendung des § 17 GrEStG die bis zum Heimfall eingetretenen Werterhöhungen der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen wären.

Das FG hat den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung in Höhe von 10 000 DM abgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids bestehen jedenfalls insoweit nicht, als Grunderwerbsteuer in Höhe des bereits entrichteten Betrags von 10 000 DM festgesetzt worden ist. Wie der Senat im Rechtsstreit zwischen denselben Beteiligten mit Urteil II 113/64 (BFHE 97, 394; BStBl II 1970, 130) entschieden hat, unterliegt der Heimfall eines Erbbaurechts, der zur Übertragung des Rechts auf den Grundstückseigentümer selbst führt, der Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG. Diese Tatbestände sind im vorliegenden Falle erfüllt.

Es erscheint nicht ernstlich zweifelhaft, daß § 17 GrEStG der Besteuerung nicht entgegensteht. Der Tatbestand des § 17 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG, der allenfalls in Betracht kommen könnte, erweist sich als nicht einschlägig, da der Heimfall nicht auf die Verletzung von Vertragsbedingungen des das Erbbaurecht begründenden obligatorischen und dinglichen Rechtsgeschäfts zurückzuführen ist, sondern seine Ursache vielmehr in einem Verstoß gegen dinglich substantielle Rechtsbeziehungen hat (vgl. § 2 Nr. 4, § 3 Erbbau VO). Die im Rahmen des Aussetzungsverfahrens gebotene Rechtsprüfung ergibt, daß beim Heimfall weder das obligatorische noch das dingliche Erbbaurechts-Geschäft rückgängig gemacht werden. Das Erbbaurecht bleibt vielmehr bestehen. Zudem stellt § 17 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG darauf ab, daß sich aus den zweiseitigen Rechtsbeziehungen zwischen der Person des Veräußerers und der des Erwerbers ein Rechtsanspruch auf Rückgängigmachung des Rechtsgeschäfts ergeben hat. Die gesetzliche Regelung setzt mithin eine ganz andere Ausgangslage voraus, als sie der Heimfallanspruch bietet, der nur in der Person des jeweiligen Grundstückseigentümers bestehen Kann (§ 3 Erbbau VO) und sich gegen den jeweiligen Inhaber des Erbbaurechts richtet, unabhängig davon, ob beide zuvor schon in vertraglichen Beziehungen gestanden hatten. Schließlich gebietet auch die Zielsetzung des § 17 GrEStG, "verunglückte" Grundstücksgeschäfte vor einer steuerlichen Belastung zu bewahren, nicht eine ausdehnende Auslegung der Vorschrift. Zwar mag der wirtschaftliche Effekt eines Heimfalls gelegentlich dem einer Grundstücksrückübertragung ähneln. In der Regel vollzieht sich der Heimfall indes viele Jahre, meist Jahrzehnte nach der Erbbaurechtsbestellung, häufig auch - wie dargestellt - zwischen anderen Personen als denjenigen, die am Bestellungsvorgang beteiligt waren. Da das Heimfallrecht während der gesamten Dauer des Erbbaurechts bestehen kann und da vielfache beliebige Heimfallgründe vereinbart sein können, insbesondere der Heimfallanspruch nicht dem Besteller, sondern dem jeweiligen Eigentümer zusteht (§ 3 Erbbau VO), muß im Rahmen der im Aussetzungsverfahren gebotenen Rechtsprüfung davon ausgegangen werden, daß sich der Anwendungsbereich des § 17 GrEStG auf den Heimfall nicht erstreckt.

Ob die vom FA angenommene Besteuerungsgrundlage zutreffend ist, oder ob als Gegenleistung - wie die Beschwerdeführerin vorträgt - 50 % der nachweisbaren Baukosten anzusetzen wären, kann im vorliegenden Aussetzungsverfahren auf sich beruhen. In jedem der beiden Fälle würde die Grunderwerbsteuerschuld mehr als 10 000 DM betragen und damit den Betrag übersteigen, den die Beschwerdeführerin behauptet zu Unrecht entrichtet zu haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71096

BStBl II 1975, 418

BFHE 1975, 149

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