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BFH Beschluss vom 26.01.1995 - III B 52/93 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei bloßer Bezugnahme auf das Vorbringen im Klageverfahren

 

Leitsatz (NV)

Die Bezugnahme auf den gesamten Schriftverkehr und das Vorbringen im Klageverfahren genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 FGO.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht -- wie in § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gefordert -- dargelegt.

Dazu hätte sie auf die Bedeutung der Rechtsfragen -- über den Einzelfall hinaus -- für die Rechtsklarheit, die Rechtseinheitlichkeit und/oder die Rechtsentwicklung eingehen müssen. Sie hätte insbesondere ausführen müssen, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage umstritten ist und damit Klärungsbedarf besteht (s. hierzu aus jüngerer Zeit z. B. den Beschluß des erkennenden Senats vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842). Dies gilt auch dann, wenn die grundsätzliche Bedeutung auf einen Verstoß gegen das Grundgesetz gestützt wird (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 62 m. w. N.).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift der Klägerin vom 13. April 1993 nicht, in der sie zur Begründung ihrer Beschwerde pauschal auf den gesamten Schriftverkehr und das Vorbringen im Klageverfahren Bezug nimmt. Eine Bezugnahme auf frühere Ausführungen im Klageverfahren wird dem Zweck des Begründungszwangs nicht gerecht, den Bundesfinanzhof (BFH) davon zu entlasten, selbst die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache anhand der Akten ermitteln zu müssen (BFH-Beschluß vom 26. April 1988 III B 1/88, BFH/NV 1990, 105).

Auch durch den Hinweis auf den langen Zeitraum, der seit der vom FG angeführten Entscheidung des BFH vom 9. Januar 1958 IV 250/57 U (BFHE 66, 351, BStBl III 1958, 134) vergangen ist, wird ein Allgemeininteresse an einer Klärung der Rechtsfrage nicht dargelegt. Dazu hätte die Klägerin dartun müssen, welche neuen rechtlichen Gesichtspunkte eine Überprüfung der Entscheidung erforderlich machen.

Die Klägerin hat zwar in ihrem Schreiben vom 5. Juli 1993 weitere Ausführungen zur Begründetheit der Nichtzulassungs beschwerde gemacht. Ein Eingehen auf diese Ausführungen erübrigt sich jedoch, da sie außerhalb der maßgeblichen Begründungsfrist (§ 115 Abs. 3 FGO) erfolgt sind.

Im übrigen ergeht die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423856

BFH/NV 1995, 709

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