Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 25.11.1999 - VII B 140/99 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einhaltung der Ladungsfrist und rechtliches Gehör

 

Leitsatz (NV)

  1. Die Abkürzung der Ladungsfrist durch das FG ist eine prozessleitende Verfügung, die weder mit der Beschwerde selbständig angefochten noch im Revisionsverfahren überprüft werden kann; sie kann daher auch kein Verfahrensfehler sein, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden könnte.
  2. Die Abkürzung der Ladungsfrist kann aber das Recht auf Gehör berühren und unter diesem Gesichtspunkt zum Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde gemacht werden.
 

Normenkette

FGO § 91 Abs. 1, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 124 Abs. 2, § 128 Abs. 2, § 155; ZPO § 217

 

Tatbestand

Mit Amtshilfeersuchen vom … hat die Vollstreckungsstelle des Hauptzollamts B die Vollstreckungsstelle des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt ―HZA―) ersucht, einen rückständigen und vollstreckbaren Betrag in Höhe von über 5 Mio. DM gegen den neben mehreren anderen als Gesamtschuldner in Anspruch genommenen Kläger und Revisionskläger (Kläger) zu vollstrecken. Nach einer fruchtlosen Pfändung ordnete das HZA die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Kläger an. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob der Kläger Klage beim Finanzgericht (FG), mit der er geltend machte, dass der vollstreckbare Titel hätte vorgelegt werden müssen und dass die Höhe der Forderung zweifelhaft sei.

Das FG wies die Klage ab. Es hielt die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für rechtmäßig, da ihr ein bestandskräftiger Steuerbescheid zugrunde liege, dem Kläger die Aufforderung zur Zahlung sowie der Stand der Restschuld nach Teilzahlung durch Gesamtschuldner mitgeteilt worden sei und Vollstreckungsmaßnahmen nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers geführt hätten.

Hiergegen wendet sich der Kläger sowohl mit der vorliegenden Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als auch mit der Revision (Az. VII R 40/99). Hinsichtlich der Nichtzulassungsbeschwerde trägt er vor, das FG habe die gesetzliche Ladungsfrist von zwei Wochen nicht eingehalten und die Ladungsfrist auf zehn Tage abgekürzt, ohne zu begründen, dass es sich vorliegend um einen dringenden Fall i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gehandelt habe. Die Ladungsfrist sei auch gar nicht aus irgendwelchen besonderen oder gar dringenden Gründen verkürzt worden, sondern rein vorsorglich, da die Ladungen beim FG in der Regel so knapp erfolgten. Die Abkürzung der Ladungsfrist sei willkürlich und die Ladung damit unwirksam. Er habe dagegen vor der mündlichen Verhandlung unverzüglich protestiert. Dennoch sei der Termin nicht verlegt, sondern in Abwesenheit des Klägers verhandelt worden. Darin liege eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Ferner habe sich das FG in seinem Urteil auf die lakonische Behauptung beschränkt, die Zwangsvollstreckung habe nicht vollständig zum Erfolg geführt, sei aber nicht einmal ansatzweise auf die substantiierten Rügen des Klägers eingegangen, dass mehrere Positionen in der Abrechnung offensichtlich fehlten, insbesondere erhebliche Bargeldbeträge sowie gepfändete und längst versteigerte Gegenstände von erheblichem Wert, nämlich ein Sportflugzeug sowie ein PKW. Für den Kläger sei daher nicht nachvollziehbar, ob er überhaupt noch etwas schulde. Dies stelle ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Das FG habe die Höhe der Restforderung nicht im Dunkeln lassen dürfen.

Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten. Es sieht das rechtliche Gehör des Klägers nicht als verletzt an. Insbesondere hätte dieser vortragen müssen, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern die Entscheidung des FG unter Zugrundelegung der von ihm vertretenen sachlich-rechtlichen Auffassung dann anders hätte ausfallen müssen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit die Beschwerde des Klägers als Rüge der Verletzung des § 91 Abs. 1 FGO zu verstehen sein sollte, ist sie unbegründet. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor.

Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 FGO sind die Beteiligten zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem FG mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. Dies bedeutet, dass zwischen dem Tag der Zustellung der Ladung und dem Terminstag zwei Wochen liegen müssen (§ 155 FGO i.V.m. § 217 der Zivilprozeßordnung ―ZPO―), d.h. Zustelltag und Terminstag werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet (§ 54 Abs. 2 FGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Im Streitfall lagen zwischen dem Tag der Zustellung der Ladung beim Kläger (11. März 1999) und dem Termin zur mündlichen Verhandlung (24. März 1999) zwar lediglich zwölf Tage, so dass zwei Tage an der vom Gesetz vorgeschriebenen Mindestdauer fehlten. Dies ist aber unschädlich, da der Vorsitzende von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, in dringenden Fällen die Ladungsfrist abzukürzen (§ 91 Abs. 1 Satz 2 FGO), Gebrauch gemacht hat und die Ladungsfrist ausweislich der den Beteiligten zugestellten Ladungsverfügungen auf zehn Tage verkürzt hatte. Diese Ladungsfrist ist eingehalten.

Mit dem Vorbringen, es habe kein dringender Fall vorgelegen, der eine Verkürzung der Ladungsfrist nach § 91 Abs. 1 Satz 2 FGO gerechtfertigt hätte, kann der Kläger nicht gehört werden. Die Abkürzung der Ladungsfrist stellt nämlich eine im Ermessen des Gerichts stehende prozessleitende Verfügung dar, die nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde selbständig angefochten werden kann (Bundesfinanzhof ―BFH―, Beschluss vom 7. September 1995 III R 86/90, BFH/NV 1996, 230). Entsprechend unterliegt sie nach § 124 Abs. 2 FGO auch nicht der Beurteilung im Revisionsverfahren, so dass logischerweise auch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf die bloße Tatsache der Abkürzung der Ladungsfrist gestützt werden kann. Hat die Abkürzung freilich eine Versagung des rechtlichen Gehörs zur Folge, kann zur Wahrung des Rechtsschutzes eine diesbezügliche Rüge (2.) erhoben werden.

2. Die vom Kläger diesbezüglich erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO) erfüllt jedoch nicht die Anforderungen an eine schlüssige Darlegung und ist daher unzulässig.

Der Kläger hat nicht einmal behauptet, dass er oder sein Prozessbevollmächtigter infolge der nicht sehr erheblichen Verkürzung der Ladungsfrist von zwei Wochen auf zwölf Tage nicht in der Lage gewesen sei, die mündliche Verhandlung entsprechend vorzubereiten, sondern nur pauschal behauptet, sein rechtliches Gehör sei dadurch verletzt. Damit ist der Verfahrensmangel nicht schlüssig dargelegt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein dringender Grund für die Abkürzung der Ladungsfrist durch den Vorsitzenden vorgelegen und ob der Kläger dagegen unverzüglich protestiert hat. Denn die Entscheidung des Vorsitzenden, die Ladungsfrist abzukürzen, berührt als solche noch nicht das rechtliche Gehör des Klägers. Dass ferner der Termin zur mündlichen Verhandlung nicht verlegt, sondern in Abwesenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten verhandelt worden ist, fällt dem Kläger selbst anheim. Er hat in der Beschwerdeschrift keinen erheblichen Grund vorgebracht, der zwingend zu einer Verlegung des anberaumten Termins hätte führen müssen. Auch insoweit ist die ggf. erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtverlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung unschlüssig. Der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter haben es daher auch selbst zu vertreten, dass sie zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind und auf die Wahrnehmung ihres Rechts auf Gehör insoweit verzichtet haben. In der Ladung waren sie ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass bei einem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt werden kann (§ 91 Abs. 2 FGO).

3. Unzulässig ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch insoweit, als der Kläger die Nichtberücksichtigung seines Vorbringens hinsichtlich des zumindest teilweisen Erlöschens der der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zugrunde liegenden zu vollstreckenden Forderung des HZA durch das FG geltend macht. Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tage (Az. VII R 40/99) die auf eben diese Nichtberücksichtigung des klägerischen Vorbringens gestützte Verfahrensrevision des Klägers nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO als unzulässig verworfen. Dabei war tragender Gesichtspunkt, dass das Vorbringen des Klägers im Klageverfahren, dessen Übergehung durch das FG er rügt, an der vom FG getroffenen Entscheidung der Klageabweisung im Ergebnis nichts hätte ändern können. So wie unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Entscheidung des FG i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO (teilweise) nicht mit Gründen versehen war, so kann auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers vorliegen, wenn das vom FG unberücksichtigt gelassene Vorbringen des Klägers letztlich nicht kausal für den Ausgang des Klageverfahrens vor dem FG gewesen sein kann. Zur näheren Begründung nimmt der Senat Bezug auf diese Entscheidung. Es fehlt daher bereits an der schlüssigen Darlegung, dass das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel der Verletzung des Rechts auf Gehör beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 3 FGO).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO; die auf Antrag des Klägers erfolgte Streitwertfestsetzung folgt aus § 25 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Auch hier bezieht sich der Senat zur näheren Begründung auf seinen Beschluss vom 29. Juli 1999 VII E 6/99 (BStBl II 1999, 756), durch den er seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Streitwert im Verfahren nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) im Regelfall auf 50 % der rückständigen Steuerbeträge, aus denen vollstreckt wird, zu bemessen ist, dahingehend eingeschränkt hat, dass der Streitwert den Höchstbetrag von 1 000 000 DM nicht übersteigen darf. Diese Einschränkung greift im Streitfall.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424853

BFH/NV 2000, 589

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BGH: Kein Urteil durch Richterin, die in der mündlichen Verhandlung nicht dabei war
Richter mit Richterhammer im Vordergrund
Bild: Corbis

Ein zivilgerichtliches Urteil darf nur durch solche Richter gefällt werden, die in der mündlichen Verhandlung anwesend waren. Andernfalls ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.


BFH: Unzulässigkeit einer Leistungsklage
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Eine Leistungsklage auf Zahlung eines Erstattungsbetrags nach einer Aufrechnung ist unzulässig, wenn sie erhoben wurde, bevor ein bestandskräftiger Abrechnungsbescheid in Höhe des begehrten Zahlungsanspruchs vorliegt.


Erfolgreich umsetzen: Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Bild: Haufe Shop

Das Buch ist ein Wegweiser für alle, die ihre Kanzlei in eine moderne und zukunftsorientierte Arbeitsumgebung transformieren wollen. Es bietet Strategien und praktische Ratschläge, um die Vorteile von New Work voll auszuschöpfen und sich erfolgreich den neuen Herausforderungen zu stellen.


BFH XI B 160/06 (NV)
BFH XI B 160/06 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Verletzung rechtlichen Gehörs bei Abkürzung der Ladungsfrist möglich  Leitsatz (NV) Kann ein Beteiligter wegen der Kürze der Ladungsfrist weder zur mündlichen Verhandlung erscheinen, noch eine Terminsverlegung beantragen, ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren