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BFH Beschluss vom 25.10.1985 - III R 181/82 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Ordnungsmäßigkeit der Revisionsbegründung

 

Leitsatz (NV)

Eine Revision ist dann nicht ordnungsgemäß begründet, wenn sich der Revisionskläger nicht mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt, sondern lediglich Bezug auf vorinstanzliche Ausführungen nimmt.

 

Normenkette

FGO § 120 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) im Jahre 1969 durch Ausbuchung eines bisher in den Bilanzen als unbebautes Betriebsgrundstück ausgewiesenen Grundstücks einen Entnahmegewinn erzielt hat.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Seine Revision begründete der Kläger zunächst mit einem innerhalb der Revisionsbegründungsfrist beim Finanzgericht (FG) eingegangenen Schriftsatz wie folgt: ,,Die Revision richtet sich gegen eine unzutreffende Anwendung insbesondere der Bestimmungen der §§ 4 und 5 EStG. Auf den bisherigen Vortrag wird vollinhaltlich Bezug genommen. Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten." Mit Schriftsatz vom 28. Juli 1982 legte der Kläger im einzelnen dar, weshalb es sich seiner Ansicht nach bei dem Grundstück nicht um Betriebsvermögen gehandelt habe und mithin auch ein Entnahmegewinn nicht entstanden sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig. Der Kläger hat sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ordnungsgemäß begründet.

Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung setzt nach § 120 Abs. 2 FGO voraus, daß sie sich sachlich mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 6. Oktober 1982 I R 71/82, BFHE 136, 521, BStBl II 1983, 48). Die Revisionsbegründung muß aus sich heraus erkennen lassen, daß der Revisionskläger anhand der finanzgerichtlichen Urteilsbegründung seine bisherige Auffassung und sein bisheriges Vorbringen geprüft hat. Daran fehlt es im Streitfall. Das FG hat in seiner Entscheidung eingehend dargestellt, weshalb seiner Auffassung nach das Grundstück des Klägers Betriebsvermögen war und durch seine Ausbuchung ein steuerpflichtiger Entnahmegewinn entstanden ist. Mit diesen, die FG-Entscheidung tragenden Erwägungen setzt sich die rechtzeitig eingegangene Revisionsschrift des Klägers nicht auseinander; sie erschöpft sich vielmehr in der Bezugnahme auf das vorinstanzliche Vorbringen.

Der Schriftsatz vom 28. Juli 1982 kann nicht mehr berücksichtigt werden. Zu diesem Zeitpunkt war die Revisionsbegründungsfrist bereits abgelaufen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 56 FGO) ist nicht gestellt worden und Gründe, die eine Wiedereinsetzung ohne Antrag rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422931

BFH/NV 1986, 228

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