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BFH Beschluss vom 25.09.1985 - IV R 180/83 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Auslegung einer Klageschrift: Zutreffende Bezeichnung des Klägers

 

Leitsatz (NV)

Eine Klageschrift unterliegt auch insoweit der Auslegung, als sie hinsichtlich der Bezeichnung des Klägers nicht eindeutig ist. Der Inhalt dieser prozessualen empfangsbedürftigen Willenserklärung ist vom Empfängerhorizont, d. h. aus der Sicht des FA und FG her zu bestimmen.

 

Normenkette

FGO § 65 Abs. 1

 

Tatbestand

In den Streitjahren 1971 bis 1973 betrieben der Kläger und Revisionskläger (Kläger) A und seine Mutter B unter der Firma AB KG eine Kornbranntwein-Brennerei. Der KG gehörte auch das ,,Gut L." dessen landwirtschaftlich genutzte Flächen am 1. Oktober 1963 parzelliert an verschiedene Landwirte verpachtet worden waren.

Durch Vertrag vom 21. Dezember 1973 schied die Gesellschafterin B mit Wirkung vom 3. Dezember 1973 aus der KG aus; von diesem Zeitpunkt an führte der Gesellschafter A die Firma unter Übernahme aller Anteile als Einzelunternehmer fort.

Im September 1972 hatte die KG mehrere der früher landwirtschaftlich genutzen und zu diesem Zeitpunkt verpachteten Grundstücke veräußert und dafür teilweise mit Erfolg die Feststellung höherer Teilwerte nach § 55 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beantragt.

Anläßlich einer die Streitjahre umfassenden Außenprüfung ermittelte der Prüfer Gewinne aus der Veräußerung dieser Grundstücke, die z. T. im Jahr der Veräußerung auf Ersatzwirtschaftsgüter übertragen und im übrigen in eine Rücklage eingestellt wurden, die z. T. ebenfalls noch in den Streitjahren auf Ersatzwirtschaftsgüter übertragen wurde.

Nach Durchführung der Außenprüfung erging ein berichtigter zusammengefaßter Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der KG aus Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft für die Streitjahre 1971 bis 1974. Der Bescheid trägt die Aufschrift ,,Firma AB KG zu Händen Herrn A, Gut L., X-Stadt"; als Feststellungsbeteiligte werden A und B bezeichnet.

Einspruch und Klage, die im Namen der KG unter Vorlage einer von A unterzeichneten Prozeßvollmacht erhoben wurden und mit denen begehrt wurde, die festgestellten Pachteinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wegen der 1963 erfolgten Aufgabe der Land- und Forstwirtschaft als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festzustellen, hatten keinen Erfolg. Im Rubrum dieser Entscheidungen ist jeweils die KG als Einspruchsführerin und Klägerin bezeichnet.

Das Finanzgericht (FG) wies die erstmals während der Außenprüfung vertretene Auffassung des Klägers zurück, die parzellenweise Verpachtung habe zu einer Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes geführt.

Gegen dieses Urteil des FG wurde unter Vorlage einer von A unterzeichneten Prozeßvollmacht Revision eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

1. a) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist nicht die KG, sondern ihr früherer Gesellschafter A Kläger.

Nachdem die Gesellschafterin B zum 3. Dezember 1973 ausgeschieden und das Gesellschaftsvermögen durch Anwachsung (§ 161 Abs. 2, § 105 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches - HGB -, § 738 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Gesellschafter A übergegangen ist, war die KG ohne Abwicklung voll beendet. Die geänderten Gewinnfeststellungsbescheide 1971 bis 1974 waren daher den im Bescheid aufgeführten früheren Gesellschaftern A und B bekanntzugeben (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. August 1976 IV R 105/75, BFHE 120, 129, BStBl II 1977, 221, und vom 30. März 1978 IV R 72/74, BFHE 125, 116, BStBl II 1978, 503); nur diese waren klagebefugt, während die KG nicht mehr Verfahrensbeteiligte sein konnte.

b) Der Senat gelangt durch Auslegung der Klageschrift zu dem Ergebnis, daß nicht die im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits erloschene KG, sondern ihr früherer Gesellschafter H. S. Klage erhoben und gegen das klageabweisende Urteil des FG Revision eingelegt hat.

In der Auslegung prozessualer Willenserklärungen, die im erstinstanzlichen Klageverfahren abgegeben worden sind, ist das Revisionsgericht frei; es ist insoweit auch nicht an die Auslegung durch die Vorinstanz gebunden (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 24. Januar 1952 III ZR 196/50, BGHZ 4, 328, 335).

Die nach § 65 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderliche Bezeichnung des Klägers gehört zwar zu den Mindestangaben, die bereits bis zum Ablauf der Klagefrist vorliegen müssen, damit die Klageschrift überhaupt als fristwahrende Erhebung einer Klage gewertet werden kann (vgl. z. B. Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 65 Rdnr. 5). Ist die Klageschrift insoweit jedoch nicht eindeutig und fehlt es an der nach § 65 Abs. 2 FGO zu fordernden Ergänzung, so ist sie als prozessuale Willenserklärung in gleicher Weise auszulegen wie Willenserklärungen i. S. des BGB (Rosenberg/Schwab, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 13. Aufl., S. 367). Danach ist der Inhalt einer empfangsbedürftigen Willenserklärung von der Verständnismöglichkeit des Empfängers her, dem sog. ,,Empfängerhorizont", zu bestimmen (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 44. Aufl., 1985, § 133 Anm. 4c). Auch bei scheinbar eindeutiger Bezeichnung hängt die Bestimmung des Klägers in der Klageschrift von allen dem Empfänger der Klageschrift, also FA und FG, bekannten oder vernünftigerweise erkennbaren Umständen tatsächlicher oder rechtlicher Art ab (ähnlich Rosenberg/Schwab, a.a.O., S. 210).

c) Aus diesen Grundsätzen folgt für den Streitfall, daß die Anfechtungsklage im Namen des früheren Gesellschafters H. S. erhoben wurde.

Dem FA war seit der in den Jahren 1977 bis 1979 durchgeführten Außenprüfung bekannt, daß die KG erloschen war. Dies hätte auch für das FG erkennbar sein können, so daß die von dem früheren Gesellschafter A unterzeichnete Prozeßvollmacht nur den Schluß zuließ, daß die Klage in seinem Namen erhoben wurde.

2. a) Die gegen das klageabweisende Urteil eingelegte Revision ist jedoch unzulässig, da die Revision nicht zugelassen ist und der Wert des Streitgegenstands 10 000 DM nicht übersteigt (§ 115 Abs. 1 FGO i.V.m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -).

 

Fundstellen

Haufe-Index 414159

BFH/NV 1986, 171

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