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BFH Beschluss vom 25.08.1989 - VI B 173/88 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe: Darlegung der Erfolgsaussicht

 

Leitsatz (NV)

Keine Darlegung der hinreichenden Erfolgsaussicht bei nur unsubstantiiertem Vorbringen des Antragstellers.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wandte sich im Dezember 1987 an den Beklagten (Finanzamt - FA -) und bat um Nachzahlung der ,,gesetzlichen Leistungen" ab der Geburt seiner Tochter. Im Verlaufe eines sich daran anschließenden Schriftwechsels mit dem FA wurde deutlich, daß der Antragsteller nachträglich für die Veranlagungszeiträume 1980 bis 1987 die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages begehrte. Nach seinen eigenen Angaben hatte er in diesem Zeitraum nur in den Jahren 1980 und 1981 steuerpflichtige Einkünfte erzielt.

Das FA wies seinen Antrag als unbegründet zurück. Eine Überprüfung der die Veranlagungszeiträume 1980 und 1981 betreffenden Steuerbescheide sei nicht möglich, da der Antragsteller diese - trotz Aufforderung - nicht vorgelegt habe. Im übrigen komme eine Änderung der bestandskräftigen Steuerbescheide 1980 und 1981 nicht in Betracht, weil bereits Verjährung (§ 169 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -) eingetreten sei. Tatbestände, die die Verjährung gehemmt, unterbrochen oder noch nicht hätten eintreten lassen, seien weder vom Antragsteller geltend gemacht worden noch aus den dem FA vorliegenden Unterlagen zu entnehmen. Was die Veranlagungszeiträume ab 1982 angehe, so habe der Antragsteller keine Gesichtspunkte vorgetragen, aus denen sich für das FA die Möglichkeit der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen (§ 162 AO 1977) unter Berücksichtigung eines Kinderfreibetrags ergeben hätte.

Hiergegen erhob der Antragsteller nach erfolglosem Einspruchsverfahren beim Finanzgericht (FG) Klage. Er beantragte zugleich die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für diese Klage. Das FG wies den Antrag als unbegründet zurück. Die Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für die Jahre 1980 und 1981 sei - wegen der Bestandskraft der Steuerbescheide und der Verjährung der Steueransprüche - nicht erkennbar, auf welchem verfahrensrechtlichen Wege die vom Antragsteller begehrte Steuervergünstigung für ein Kind gewährt werden könne. Auch in den Jahren 1982 bis 1987 sei es - in Ermangelung steuerpflichtiger Einkünfte des Antragstellers - nicht möglich, einen Kinderfreibetrag zu berücksichtigen.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Bewilligung der PKH weiter. Er macht geltend, das FA hätte bereits ab 1980 einen Kinderfreibetrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren berücksichtigen müssen. Der Antragsteller habe 1983 mündlich beim Arbeitsamt beantragt, daß sein Kind auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigt werde. Dies sei vom Arbeitsamt jedoch unter Hinweis auf die fehlende Zustimmung des FA abgelehnt worden. Der Antragsteller habe dann erfolglos versucht, vom FA dessen Zustimmung zu erhalten. Es sei zu rügen, daß sowohl das Arbeitsamt als auch das FA gegenüber dem Antragsteller ihre Aufklärungspflichten verletzt hätten.

Die Steuerbescheide für 1980 und 1981 hätten nicht vorgelegt werden können, weil sie im Besitz der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers seien.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die PKH zu gewähren.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. §§ 114 f. der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter PKH, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Rechtsverfolgung verspricht dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn hierfür bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Das ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. September 1987 VI B 71/86, BFH / NV 1988, 660). Aus der Regelung in § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO, nach der der Antragsteller in dem Antrag auf PKH das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen hat, ist zu entnehmen, daß der Antragsteller die hinreichende Erfolgsaussicht als Voraussetzung der Bewilligung einer PKH zumindest schlüssig - ggf. mit Beweisantritten - darlegen muß (BFH-Beschluß vom 2. Juni 1987 VII B 20/87, BFH / NV 1988, 261).

Hieran fehlt es im Streitfall. Der Senat vermag dem pauschalen Vorbringen des Antragstellers bei summarischer Prüfung nicht zu entnehmen, unter welchen Gesichtspunkten in den Veranlagungszeiträumen 1980 und 1981 die Berücksichtigung des begehrten Kinderfreibetrages noch möglich sein soll. Für die Veranlagungszeiträume 1982 bis 1987 bliebe die Gewährung eines Kinderfreibetrages im übrigen schon deswegen ohne steuerliche Auswirkung, weil der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben überhaupt keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416605

BFH/NV 1990, 187

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