Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 25.07.2005 - XI B 155/03 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Terminsverlegung "in letzter Minute"

 

Leitsatz (NV)

Stellt der Kläger den Antrag auf Terminsverlegung wegen Erkrankung erst kurz vor der mündlichen Verhandlung, ist er auch ohne Aufforderung verpflichtet, die Gründe für seine Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Kläger auf Grund seiner Erkrankung verhandlungsunfähig ist, selbst beantworten kann.

 

Normenkette

FGO § 155; ZPO § 227; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 08.09.2003; Aktenzeichen 12 K 92/03)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

1. Das Finanzgericht (FG) hat nicht dadurch gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) verstoßen, dass es seinen Antrag auf Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat. Denn die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung verstößt nur dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn erhebliche Gründe für eine Aufhebung oder Verlegung des Termins geltend gemacht worden sind (§ 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Dies traf im Streitfall nicht zu.

Begründet ein Kläger seinen kurz vor der Verhandlung gestellten Antrag auf Terminsverlegung mit seiner Erkrankung, ist er auch ohne Aufforderung verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Kläger aufgrund seiner Erkrankung verhandlungsfähig ist, selbst beurteilen kann (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353; vom 19. Februar 2003 IV S 1/02 (PKH), BFH/NV 2003, 1187; vom 5. Juli 2004 VII B 7/04, BFH/NV 2005, 64, m.w.N.).

Im Streitfall hat der Kläger seinen Antrag erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt. Das Verlegungsgesuch ist dem Richter erst am 8. September 2003, dem Tag der mündlichen Verhandlung, vorgelegt worden. Der Antrag des Klägers war zwar bereits am Freitag davor beim FG eingegangen. Das Schreiben enthielt jedoch weder das Datum des Termins noch einen Hinweis auf eine Eilbedürftigkeit. Der Kläger konnte deshalb nicht erwarten, dass der Antrag dem Richter so rechtzeitig vorliegen würde, dass dieser noch Rückfragen hätte stellen und mit ihrer Beantwortung hätte rechnen können.

Der Kläger hatte zur Begründung seines Antrags auf Terminsverlegung zwar ein ärztliches Attest vom 2. September 2003 eingereicht. Dieses ärztliche Attest genügte aber nicht den oben dargestellten Anforderungen. Es enthielt lediglich die Aussage, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht reisefähig sei, eine medizinische Behandlung in der Ambulanz erforderlich sei und er derzeitig dem anberaumten Gerichtstermin nicht nachkommen könne. Dem Attest waren Art, Beginn und voraussichtliche Dauer der Erkrankung nicht zu entnehmen. Dem Gericht war damit keine eigene Überprüfung der geltend gemachten Verhinderung möglich.

Für den Kläger bestand vor dem Hintergrund, dass er Schätzungsbescheide angefochten und weiterhin keine Steuererklärungen eingereicht, den Gegenstand seines Klagebegehrens nicht bezeichnet hatte (vgl. dazu nachfolgend unter 2.) und bereits schon einmal der Termin für die mündliche Verhandlung mangels Reisefähigkeit (aus finanziellen Gründen) des Klägers verlegt worden ist, auch in einem für ihn erkennbaren besonderen Maße die Verpflichtung, die Gründe seiner kurzfristig mitgeteilten Verhinderung von sich aus substanziiert darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. zur Prozessverschleppung z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1353, m.w.N.).

2. Das FG hat entgegen der sinngemäßen Rüge des Klägers auch keinen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dadurch begangen, dass es die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen hat, dass der Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens nicht ausreichend bezeichnet habe (§ 65 Abs. 1 FGO). Eine ausreichende Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens erfordert die substanziierte Darlegung, inwieweit der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger in seinen Rechten verletzt ist. Diesem Erfordernis ist bei Anfechtung eines Schätzungsbescheids dann genügt, wenn die anderweitig anzusetzende Besteuerungsgrundlage dem Betrag nach bestimmt wird oder wenn die Steuererklärung eingereicht wird (BFH-Beschluss vom 20. September 2002 IV B 198/01, BFH/NV 2003, 190). Im Streitfall hatte der Kläger weder einen bezifferten Klageantrag gestellt noch war seinem sonstigen Vorbringen auch nur ansatzweise zu entnehmen, in welchem Umfang (vgl. dazu auch § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) er die Schätzungsbescheide anfechten wollte. Er hatte auch keine Steuererklärungen eingereicht.

3. Der Kläger hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass das FG gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) verstoßen hat. Die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gemäß § 65 Abs. 1 FGO ist allein Sache des Klägers (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Dezember 1994 X B 289-292/93, BFH/NV 1995, 703). Solange der Kläger seiner Pflicht zur Bezeichnung seines Klagebegehrens nicht nachgekommen und die Klage aus diesem Grunde unzulässig ist, besteht für das Gericht keine Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1417129

BFH/NV 2005, 2036

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 11 Bemessungsgrundlage ... / 5.1.7 Nicht in den Zollwert einbezogene Bestandteile (Art. 72 UZK)
      1
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / 2.
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 / 5. Widerruf
      0
    • Arbeitslohn-ABC / Sammelbeförderung
      0
    • Außenstände: Wie man als Unternehmer an sein Geld kommt / 3.2.3 Auflistung der überfälligen Debitorenposten
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    Finanzgerichtsordnung / § 155 [Anzuwendende Vorschriften]
    Finanzgerichtsordnung / § 155 [Anzuwendende Vorschriften]

    1Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren