Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 25.04.2013 - III B 111/12 (NV) (veröffentlicht am 26.06.2013)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenüberstellung abweichender Rechtssätze bei Rüge der Divergenz

 

Leitsatz (NV)

Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen, wenn der Kläger den Rechtssatz aus dem angefochtenen FG-Urteil, wonach die Behandlung eines Steuerpflichtigen als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 EStG keine Bindungswirkung für die Kindergeldfestsetzung hat, dem Rechtssatz im BFH-Urteil vom 24.5.2012 III R 14/10 (BStBl II 2012, 897, BFH/NV 2012, 1384) gegenüberstellt, dem zufolge die steuerliche Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG für das Kindergeldverfahren bindend ist.

 

Normenkette

EStG § 1 Abs. 1, 3, § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG München (Urteil vom 14.06.2012; Aktenzeichen 5 K 3478/10)

 

Tatbestand

Rz. 1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein polnischer Staatsbürger, wurde von einem polnischen Arbeitgeber für eine Tätigkeit vom 20. September 2005 bis zum 31. Januar 2007 nach Deutschland entsandt. Die Familie des Klägers, zu der drei Kinder gehören, lebt in Polen. Die Ehefrau des Klägers hatte in der Zeit, in der sich der Kläger in Deutschland aufhielt, Anspruch auf Familienleistungen nach polnischem Recht für den Sohn A.

Rz. 2

Der Kläger beantragte im Januar 2010 bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) Kindergeld für seine drei Kinder, die sich nach seinen Angaben in Schulausbildung befanden. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab. Im Verlauf des anschließenden Einspruchsverfahrens erließ sie einen Änderungsbescheid und gewährte für den Zeitraum Juli 2006 bis Januar 2007 Kindergeld für die Tochter B, weil für diese nach polnischem Recht kein Anspruch auf Familienleistungen bestehe. Im Übrigen wies sie den Einspruch als unbegründet zurück.

Rz. 3

Die Klage, mit welcher der Kläger begehrte, die Familienkasse zu verpflichten, ihm Kindergeld für seine drei Kinder unter Berücksichtigung des für B gewährten Kindergeldes für den Zeitraum Januar 2005 bis Dezember 2007 zu gewähren, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er im streitigen Zeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe. Es sei nicht verbindlich, dass die beiden Finanzämter, welche die Einkommensteuerveranlagungen für den Kläger durchgeführt hätten, ihn als nach § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unbeschränkt steuerpflichtig behandelt hätten. Insoweit bestehe keine Bindungswirkung. Der Kläger habe auch nicht davon ausgehen dürfen, dass er von den beiden Finanzämtern auf seinen Antrag hin nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt worden sei.

Rz. 4

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Angesichts der Auskünfte der beiden Veranlagungsfinanzämter, der Angaben in den Steuererklärungen und der Bestätigung des polnischen Arbeitgebers sei unklar, welche Anspruchsvoraussetzungen das FG als nicht nachgewiesen erachtet habe. Nach einer Mitteilung des Finanzamts habe er --der Kläger-- sich im gesamten Jahr 2006 sowie vom 20. Juni 2007 bis zum 31. Dezember 2007 ununterbrochen in Deutschland aufgehalten. Wegen der über sechs Monate hinausgehenden Entsendedauer habe somit ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland vorgelegen. Aus welchen Gründen das FG dennoch seinen gewöhnlichen Aufenthalt als nicht nachgewiesen angesehen habe, sei nicht nachvollziehbar.

Rz. 5

Das FG sei bewusst von den Feststellungen der veranlagenden Finanzämter abgewichen. Das FG habe sich auf das BFH-Urteil vom 20. November 2008 III R 53/05 (BFH/NV 2009, 564) bezogen, in dem es heiße, dass es sich bei der Festsetzung von Einkommensteuer und von Kindergeld um unterschiedliche Verfahren handele, so dass der Einkommensteuerbescheid hinsichtlich des inländischen Wohnsitzes für die Kindergeldfestsetzung nicht bindend sei. Es sei der Entscheidung des BFH vom 24. Mai 2012 III R 14/10 (BFHE 237, 239, BStBl II 2012, 897) nicht gefolgt, durch welche die vorherige Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben worden sei. Der BFH bejahe nunmehr eine Bindung an die einkommensteuerliche Bewertung durch das veranlagende Finanzamt. Es liege somit eine Divergenz vor. Das FG habe den seine Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt, dass die Veranlagung durch ein Finanzamt als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 EStG für das FG bzw. für das Kindergeldverfahren nicht verbindlich sei. Hiervon abweichend vertrete der BFH im Urteil in BFHE 237, 239, BStBl II 2012, 897 den Standpunkt, dass § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG bereits in seinem Tatbestand eine Abhängigkeit der Kindergeldberechtigung von der einkommensteuerlichen Behandlung des Antragstellers vorsehe. Der BFH habe sich in dem genannten Urteil von seiner früheren Rechtsprechung distanziert, die das FG im angefochtenen Urteil jedoch weiterhin angewandt habe.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 6

II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die vom Kläger geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor.

Rz. 7

1. Wird als Zulassungsgrund die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend gemacht, weil das FG von der BFH-Rechtsprechung abgewichen sei, so muss in der Beschwerde(begründungs-)schrift die Entscheidung des BFH, von der das Urteil des FG abweichen soll, bezeichnet werden. Darüber hinaus muss aus der Entscheidung des FG ein diese tragender abstrakter Rechtssatz abgeleitet werden, der zu einem ebenfalls tragenden abstrakten Rechtssatz der Entscheidung des BFH in Widerspruch stehen kann. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers voneinander abweichenden Rechtssätze sind dabei gegenüberzustellen (z.B. Senatsbeschluss vom 16. August 2011 III B 155/10, BFH/NV 2012, 48; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 54).

Rz. 8

2. Der Kläger hat in seiner Beschwerde zwar abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und dem Senatsurteil in BFHE 237, 239, BStBl II 2012, 897 andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt. Allerdings widersprechen sich diese Rechtssätze nicht. Im angefochtenen Urteil hat das FG den Rechtssatz aufgestellt, dass die Behandlung eines Steuerpflichtigen als nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig im Verfahren zur Festsetzung von Kindergeld nicht verbindlich ist. Das vom Kläger als Divergenz-entscheidung bezeichnete Senatsurteil in BFHE 237, 239, BStBl II 2012, 897 betrifft die Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag des Kindergeldberechtigten. Hierzu hat der Senat entschieden, dass es für die persönliche Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG darauf ankommt, ob ein Steuerpflichtiger auf seinen Antrag hin tatsächlich vom Finanzamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird. Aus dem genannten Senatsurteil geht zudem ausdrücklich hervor, dass die Behandlung eines Steuerpflichtigen als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 EStG für das Verfahren zur Festsetzung von Kindergeld keine Bindungswirkung hat. Diesen Rechtssatz hat das FG im angefochtenen Urteil seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist damit nicht von der BFH-Rechtsprechung abgewichen.

Rz. 9

3. Soweit der Kläger rügt, das FG habe angesichts der erteilten Auskünfte und vorgelegten Nachweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nicht verneinen dürfen, macht er keinen Zulassungsgrund geltend. Die Sachverhaltswürdigung und die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165, m.w.N.; Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 246).

 

Fundstellen

Haufe-Index 4714585

BFH/NV 2013, 1244

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Frotscher/Geurts, EStG § 19a Sondervorschrift für Einkün ... / 1.3 Überarbeitung § 19a EStG zum Vz 2024
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 11 Bemessungsgrundlage ... / 5.1.7 Nicht in den Zollwert einbezogene Bestandteile (Art. 72 UZK)
      1
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / 2.
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 / 5. Widerruf
      0
    • Außenstände: Wie man als Unternehmer an sein Geld kommt / 3.2.3 Auflistung der überfälligen Debitorenposten
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Bild: Haufe Shop

    Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


    Einkommensteuergesetz / § 1 Steuerpflicht
    Einkommensteuergesetz / § 1 Steuerpflicht

      (1) 1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. 2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren