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BFH Beschluss vom 25.04.1968 - VI R 76/67

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Leitsatz (amtlich)

Wer berufsmäßig in Steuersachen auftritt und nach seinen persönlichen Verhältnissen damit rechnen muß, daß er gesetzliche Fristen nicht wahren kann, muß in geeigneter Weise Vorsorge treffen, daß die Fristen nicht versäumt werden.

 

Normenkette

FGO § 56

 

Tatbestand

Gegen das am 16. Februar 1967 zugestellte Urteil des FG legten die Steuerpflichtigen beim FG am 10. März 1967 Revision ein. Die Begründungsfrist, die am 17. April 1967 abgelaufen gewesen wäre, wurde auf den rechtzeitigen Antrag des Prozeßbevollmächtigten bis zum 31. Mai 1967 verlängert. Die Revisionsbegründung ging am 9. Juni 1967 ein, nachdem der Prozeßbevollmächtigte durch das ihm am 6. Juni 1967 zugestellte Schreiben des Vorsitzenden des Senats auf die Fristversäumnis hingewiesen worden war. Dieses Schreiben hatte sich mit einem beim BFH am 5. Juni 1967 eingegangenen Schreiben des Prozeßbevollmächtigten gekreuzt, in dem dieser wegen Erkrankung um eine weitere Fristverlängerung bat.

Der Prozeßbevollmächtigte beantragt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Unter Hinweis auch auf sein Alter - er stehe im 66. Lebensjahr - machter geltend, daß es ihm aus Krankheitsgründen nicht möglich gewesen sei, die ihm gesetzte Frist einzuhalten. Er leide seit dem Jahre 1960 an Gicht und verhalte sich seit dem Jahre 1963 in zunehmend starkem Maß nach den Regeln, die diese Krankheit bedinge. Das gelte um so mehr, als die Untersuchungen anläßlich seines Aufenthaltes im Sanatorium in der Zeit vom 19. Februar bis zum 18. März 1966 ein schlechtes Ergebnis gezeigt hätten. In der Zeit vom 14. Februar bis zum 16. März 1967 sei er in der Kurklinik gewesen und mit gutem Kurerfolg entlassen worden. Trotzdem habe er, womit er nicht habe rechnen können, vor Ablauf der Begründungsfrist einen so nachhaltigen Gichtanfall erlitten, daß er diesen mit den ihm für solche Fälle zur Verfügung stehenden Medikamenten erst zum 1. Juni 1967 habe einigermaßen wieder beheben können. Dann habe er sofort um Fristverlängerung gebeten. Dieses sein Vorgehen entspreche den Umständen, wie sie nun einmal gegeben gewesen seien. Anders als geschehen habe er nicht handeln können. Wenn er auch mit gelegentlichen Gichtanfällen zu rechnen habe, so übe er seine Praxis doch allein aus. Alle Versuche, geeignete Mitarbeiter heranzuziehen, seien fehlgeschlagen. Bei der geringen Zahl von Fristsachen - er habe in den 39 Jahren seiner Praxis nur fünfmal ein Rechtsmittel geführt - sei es unzumutbar, für die Einhaltung der Frist besondere Vorsorge zu treffen. Wie dargelegt, habe er mit einem Gichtanfall nicht zu rechnen brauchen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist unzulässig.

Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils "schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen". Dieses Erfordernis der rechtzeitigen Begründung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Wenngleich die Begründungsfrist - wie in § 120 Abs. 1 Satz 2 FGO vorgesehen - verlängert werden kann und im Streitfall tatsächlich verlängert worden ist, ist doch auch die verlängerte Frist fruchtlos verstrichen. Erst nach dem Ablauf dieser Frist ist die Revisionsbegründung eingegangen.

Nach § 56 Abs. 1 FGO ist zwar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, "wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten". Die Nichteinhaltung der Revisionsbegründungsfrist kann im Streitfall aber nicht als unverschuldet angesehen werden.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, gerade an die Sorgfaltspflicht eines Rechtanwalts besonders strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Zöller, Zivilprozeßordnung, 10. Aufl., Bem. B II 1a zu § 233 S. 319). Für einen Wirtschaftsprüfer und Professor, der wie ein Rechtsanwalt die Vertretung eines Steuerpflichtigen in einem Steuerprozeß übernimmt, kann nichts anderes gelten. Hier wie dort kann eine Fristversäumnis nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie "auch durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt" nicht verhindert werden konnte (vgl. Stein-Jonas-Schönke, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 18. Aufl., Bem. II 1a zu § 233). Wenngleich eine plötzliche Erkrankung in aller Regel einen Entschuldigungsgrund bildet, kann doch bei einem Prozeßbevollmächtigten, der sich von Berufs wegen mit der Bearbeitung ihm anvertrauter Sachen befaßt, selbst eine plötzliche Erkrankung nur dann ein Entschuldigungsgrund sein, wenn die Erkrankung nicht vorauszusehen und ihre Wirkung auch durch vorsorgliche Maßnahmen nicht zu beseitigen war. Hat ein Rechtsanwalt als Folge seines leidenden Zustandes mit dem sich wiederholenden Auftreten eines bestimmten Krankheitszustandes zu rechnen, der ihn zeitweilig außerstande setzt, seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen, so muß er befürchten, daß in den ihm anvertrauten Sachen Fristen versäumt werden, und aus diesem Grunde rechtzeitig Vorsorge dafür treffen, daß im Falle seiner etwaigen Erkrankung keine Versäumnis eintritt (vgl. das Urteil des Bundesgerichtshofs III ZR 237/55 vom 9. Juli 1957, Zeitschrift für Zivilprozeß Bd. 71 S. 438).

In dem vorliegenden Fall mag dem Prozeßbevollmächtigten zuzugeben sein, daß er sich auf Grund des guten Ergebnisses seines Aufenthalts in der Kurklinik vor Gichtanfällen verhältnismäßig sicher fühlte. Das ändert aber nichts daran, daß er nach seinem schon seit Jahren bestehenden Krankheitszustand mit mehr oder weniger schweren Gichtanfällen rechnen mußte. Dann mußte er aber auch Vorsorge treffen, daß im Falle eines solchen Anfalles Fristsachen nicht einfach liegen blieben. Auch wenn er im Hinblick auf seinen Zustand Fristsachen grundsätzlich nicht übernahm und die im Streitfall übernommene Sache einen Einzelfall darstellte, enthob ihn das nicht der Pflicht, dem - nach seinem Zustand durchaus denkbaren - Risiko der Fristversäumung durch entsprechende Maßnahmen zu begegnen.

In § 56 FGO ist zwar nicht ausdrücklich gesagt, daß der Steuerpflichtige sich das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen muß. Die Zurechnung ergibt sich aber aus § 155 FGO in Verbindung mit § 232 Abs. 2 ZPO (vgl. den Beschluß des Senats VI R 155/66 vom 27. Januar 1967, BFH 88, 106, BStBl III 1967, 290).

 

Fundstellen

Haufe-Index 67732

BStBl II 1968, 585

BFHE 1968, 320

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