Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 25.03.2002 - VI B 98/01 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Revisionszulassung wegen nicht mit Gründen versehener Entscheidung

 

Leitsatz (NV)

Übersieht das FG das Begehren des Klägers, Aufwendungen für Fachliteratur statt als Werbungskosten nunmehr als Sonderausgaben abzuziehen, ist das Urteil hinsichtlich eines wesentlichen Streitpunkts nicht mit Gründen versehen. Ein solcher Verfahrensfehler, der früher nach § 116 FGO a.F. zur zulassungsfreien Revision führte, ist nunmehr ein Grund, die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 1 Nr. 5

 

Gründe

Die Beschwerde ist begründet.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Art. 1 Nr. 13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I, 1757), die im Streitfall anzuwenden ist, ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein solcher Verfahrensfehler liegt vor, wenn ein Urteil nicht mit Entscheidungsgründen versehen ist (vgl. § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6 FGO a.F.). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur FGO a.F. lag ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO auch dann vor, wenn das Urteil hinsichtlich eines wesentlichen Streitpunkts nicht mit Gründen versehen war (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 IV R 93/99, BFH/NV 2001, 1570, m.w.N.). Die früher im Wege der zulassungsfreien Revision nach § 116 FGO a.F. geltend zu machenden wesentlichen Verfahrensmängel stellen nunmehr nach Abschaffung der zulassungsfreien Revision einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO n.F. dar (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 73).

Im Streitfall hat das Finanzgericht (FG) das Begehren des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), Aufwendungen für Fachliteratur von insgesamt 426 DM statt als Werbungskosten nunmehr als Sonderausgaben abzuziehen, in den Entscheidungsgründen seines Urteils übergangen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger diesen Streitpunkt im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht mehr weiterverfolgen wollte, ergeben sich aus dem Akteninhalt nicht. Der Kläger hat im Gegenteil noch in seinem Schriftsatz vom 8. August 2000 sein Klagebegehren in diesem Punkt wiederholt.

Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben. Der Rechtsstreit wird gemäß § 116 Abs. 6 FGO n.F. zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen (§ 143 Abs. 2 FGO).

 

Fundstellen

BFH/NV 2002, 810

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
    HGB Bilanz Kommentar
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren