Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 25.01.1999 - III B 59/98 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretungszwang, Postulationsfähigkeit; Mandatsniederlegung während des NZB-Verfahrens; Darlegung grundsätzlicher Bedeutung der steuerlichen Liebhaberei

 

Leitsatz (NV)

1. Beteiligten, die nicht zu dem Kreis der vor dem Bundesfinanzhof Vertretungsberechtigten gehören, fehlt die Postulationsfähigkeit. Mangels dieser Prozeßhandlungsvoraussetzung können sie vor dem BFH keine rechtserheblichen Erklärungen abgeben.

2. Dem Bundesfinanzhof gegenüber wirkt in den dem Vertretungszwang unterliegenden Verfahren eine Mandatsniederlegung durch den bisherigen Prozeßvertreter erst mit der entsprechenden Anzeige und der weiteren Mitteilung von der Bestellung eines anderen Bevollmächtigten.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; ZPO §§ 78b, 87

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Sie ist durch Beschluß zu verwerfen (§132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Der Prozeßbevollmächtigte hat innerhalb der nichtverlängerungsfähigen Frist von einem Monat zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde keine Zulassungsgründe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (vgl. §115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) persönlich mit am 4. Mai 1998 beim Finanzgericht (FG) eingegangenem Schriftsatz weitere Zulassungsgründe geltend gemacht hat, können diese unmittelbaren Erklärungen prozeßrechtlich nicht beachtet werden. Für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde besteht vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Vertretungszwang (vgl. Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -- BFHEntlG --; BFH-Beschluß vom 28. Januar 1991 III B 540/90, BFH/NV 1991, 470).

Den Beteiligten, die -- wie der Kläger -- nicht zu dem Kreis der Vertretungsberechtigten gehören, fehlt die Postulationsfähigkeit mit der Folge, daß sie mangels dieser Prozeßhandlungsvoraussetzung keine rechtserheblichen Erklärungen abgeben können.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 14. Januar 1999 dem BFH unter Beifügung des Schreibens seines Prozeßvertreters vom 18. Dezember 1998 an ihn die Niederlegung des Mandats mitgeteilt hat, ist prozeßrechtlich unverändert von einer ausreichenden Vertretung des Klägers im Beschwerdeverfahren auszugehen. Dem Gericht gegenüber wirkt eine Mandatsniederlegung erst mit der Anzeige an das Gericht (vgl. BFH-Beschluß vom 27. April 1971 II 59/65, BFHE 101, 469, BStBl II 1971, 403) und außerdem bei bestehendem Vertretungszwang -- wie hier für das Beschwerdeverfahren nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG -- erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Bevollmächtigten (vgl. §87 der Zivilprozeßordnung -- ZPO -- i. V. m. §155 FGO; BFH-Urteil vom 13. Januar 1977 V R 87/76, BFHE 121, 20, BStBl II 1977, 238; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §62 Rz. 45, m. w. N.). Unbeschadet der übrigen Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts nach §78 b ZPO i. V. m. §155 FGO bedarf es im Streitfall auch keiner Bescheidung des vom Kläger vorsorglich gestellten entsprechenden Antrags. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß die Frist für die Begründung der Beschwerde nach §115 Abs. 3 Sätze 1 und 3 FGO bereits am 4. Mai 1998 abgelaufen war, ein neuer Prozeßbevollmächtigter also eine weitere Begründung in zulässiger Weise nicht mehr abgeben könnte.

Soweit der (bisherige) Prozeßbevollmächtigte eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache behauptet, fehlt bereits die konkrete Bezeichnung einer bestimmten Rechtsfrage, die -- über den konkreten Streitfall hinaus -- im Allgemeininteresse zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. November 1994 II B 111/93, BFH/NV 1995, 624, und vom 15. September 1994 V B 181/93, BFH/NV 1995, 978).

Angesichts der reichhaltigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und des umfangreichen Schrifttums zur Frage sogenannter steuerrechtlicher Liebhaberei ist eine Auseinandersetzung hiermit zur Darlegung der weiteren Klärungsbedürftigkeit um so weniger entbehrlich (vgl. die umfassenden Nachweise bei Schmidt, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., §15 Rz. 25 f.). Der Prozeßbevollmächtigte hat hingegen ganz allgemein die materiell-rechtliche Unrichtigkeit des FG-Urteils geltend gemacht, was nicht zur Zulassung der Revision führen kann (s. hierzu z. B. Ruban in Gräber, a. a. O., 4. Aufl., §115 Anm. 58, m. w. N.).

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 171051

BFH/NV 1999, 953

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      1
    • Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen / §§ 21 - 30 Teil 3 Denkmalbehörden, Denkmalfachämter und Verfahren
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 18 Selbständige Arbeit / 11.1.1 Betriebseinnahmen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei ... / 4.1 Allgemeines
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • IFRS 01 - Erstmalige Anwendung der International Financi ... / [IAS 1]
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 21 Besondere Vorschrift ... / 11.3 Rechtsbehelfsverfahren
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 20 [Theater, Orch ... / 2.2 Andere Unternehmer
      1
    • Verhaltenskodex: Wichtiges Element für das Compliance-Ma ... / 2 Beteiligungsrechte des Betriebsrats
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
    E-Rechnung_Whitepaper_3D
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


    BFH-Entlastungsgesetz [bis ... / Art. 1 Entlastungsvorschriften
    BFH-Entlastungsgesetz [bis ... / Art. 1 Entlastungsvorschriften

    Bis zum 31. Dezember 2000 [1] gelten für Beschwerden und Revisionen nach der Finanzgerichtsordnung sowie für Verfahren im ersten Rechtszug vor dem Bundesfinanzhof die folgenden besonderen Vorschriften:   1. 1Vor dem Bundesfinanzhof muß sich ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren