Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 24.11.1988 - IV S 1/86 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte

 

Leitsatz (NV)

Die Prüfung, ob eine zur Aussetzung der Vollziehung führende ,,unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte" (§ 69 Abs. 2 FGO) vorliegt, ist nicht erforderlich, wenn der Rechtsbehelf gegen den angefochtenen Bescheid offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Kläger) war bis 1972 Gesellschafter einer Personengesellschaft, die die Bezeichnung ,,. . ." (im folgenden: A-GbR) trägt. Weitere Gesellschafter waren B sowie die Beteiligten zu 2 bis 5. B ist am 26. Juni 1977 verstorben; seine Rechtsnachfolgerin ist die Beteiligte zu 1.

Die A-GbR verpachtete im Rahmen einer Betriebsaufspaltung insbesondere Grundstücke an eine andere Gesellschaft.

Das Wirtschaftsjahr der A-GbR läuft vom 1. März bis zum 28. Februar. Die Umstellung auf dieses vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr hat der Beklagte, Revisionsbeklagte und Antragsgegner (das Finanzamt - FA - ) durch Verfügung vom 7. November 1966 genehmigt; die Genehmigung wurde bisher nicht widerrufen.

Am 7. August 1972 verkaufte der Kläger seinen Anteil an der A-GbR an B.

Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung des im Wirtschaftsjahr vom 1. März 1972 bis zum 28. Februar 1973 erzielten Gewinns der A-GbR stellte das FG einen Gewinnanteil des Klägers in Höhe von . . . DM fest. Hiervon entfielen . . . DM auf den in der Zeit vom 1. März bis zum 7. August 1972 erzielten laufenden Gewinn und . . . DM auf den tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn. Der Gewinnfeststellungsbescheid enthält folgenden Vermerk: ,,Der Gesellschafter . . . (Kläger) hat seinen Gesellschaftsanteil am 7. August 1972 veräußert. Der laufende Gewinn für das Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. März bis 7. August 1972 sowie der Veräußerungsgewinn sind bei der Einkommensteuerveranlagung 1972 anzusetzen."

Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger. Er ist der Auffassung, der von ihm in der Zeit vom 1. März bis 7. August 1972 erzielte Gewinn hätte nicht im Rahmen der Gewinnfeststellung 1973 erfaßt werden dürfen. Im Hinblick auf sein Ausscheiden aus der A-GbR hätte ein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet und der in diesem Rumpfwirtschaftsjahr erzielte Gewinn in einem gesonderten Bescheid für 1972 festgestellt werden müssen.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Im Revisionsverfahren rügt der Kläger weiterhin, daß die von ihm im Jahre 1972 erzielten Einkünfte zu Unrecht in dem Gewinnfeststellungsbescheid für 1973 festgestellt worden seien.

Während des Revisionsverfahrens beantragte der Kläger beim Bundesfinanzhof (BFH), die Vollziehung des angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheids unter Ausschluß einer Sicherheitsleistung auszusetzen, nachdem zuvor das FA und die Oberfinanzdirektion die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatten. Der Kläger ist der Auffassung, daß an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ,,ernstliche Zweifel" i. S. des § 69 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestünden. Die Aussetzung sei außerdem auch deshalb geboten, weil die Vollziehung des angefochtenen Bescheids eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen.

Die Beteiligten haben sich nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist nicht begründet.

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 FGO soll das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines Bescheids aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel bestehen, wenn eine summarische Prüfung ergibt, daß neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfrage auslösen (BFH-Beschluß vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182).

Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit des hier angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheids bestehen nicht. Daß bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer mehrgliedrigen Personengesellschaft während eines Wirtschaftsjahres grundsätzlich kein Rumpfwirtschaftsjahr auf den Zeitpunkt des Ausscheidens zu bilden ist, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 14. September 1978 IV R 49/74 (BFHE 126, 262, BStBl II 1979, 159) entschieden. Die Richtigkeit dieser Entscheidung ist von der Rechtsprechung bisher nicht bezweifelt worden. Dies hat der Senat schon in seinem - ebenfalls die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids betreffenden - Urteil vom 21. Mai 1981 IV R 160/80 (nicht veröffentlicht) ausgesprochen (vgl. ferner die Zusammenstellung bei Söhn in Hübschmann / Hepp / Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 180 AO 1977 Anm. 133 ff.). Nach erneuter Prüfung der Frage hält der Senat an seiner bisherigen Auffassung fest. Zur näheren Begründung wird auf den in der Hauptsache ergangenen Vorbescheid vom heutigen Tage (Az. IV R 252/84) nunmehr: Urteil vom 24. November 1988 IV R 252/84, BFHE 155, 255, BStBl II 1989, 312 verwiesen.

2. Eine zur Aussetzung der Vollziehung führende ,,unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte" i. S. des § 69 Abs. 2 FGO liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind oder wenn die Vollziehung zur Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (BFH-Beschluß vom 31. Januar 1967 IV S 9/66, BFHE 87, 600, BStBl III 1967, 255). Einer Prüfung der Billigkeitsfrage bedarf es allerdings nicht, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat; denn dann ist die Aussetzung der Vollziehung in jedem Fall zu versagen (BFH-Beschluß vom 19. April 1968 IV B 3/66, BFHE 92, 314, BStBl II 1968, 538).

Bei dieser Sachlage erübrigt sich im Streitfall ein Eingehen auf die vom Kläger dargestellte wirtschaftliche Situation. Wie aus der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung IV R 252/84 im einzelnen entnommen werden kann, besteht unter den gegebenen Umständen keine Aussicht, daß der Kläger in der Hauptsache obsiegen kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416138

BFH/NV 1990, 295

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH-Kommentierung – Investitionsabzugsbetrag: Rückgängigmachung des IAB für eine Photovoltaikanlage
Bluecollar Solar Photovoltaic Handwerk
Bild: gettyimages / Sebastian Rothe / EyeEm

Mit einem Beschluss  hat der BFH ernstliche Zweifel daran geäußert, dass ein im Jahr 2021 in Abzug gebrachter Investitionsabzugsbetrag (IAB) für eine in 2022 erworbene Photovoltaikanlage nur deswegen im Jahr 2021 rückgängig zu machen ist, weil die Photovoltaikanlage nachträglich steuerfrei gestellt wurde.


BFH: Aufrechnung in sog. Bauträgerfällen
Kran Projekt Baustelle Stillstand Bauplan
Bild: Pixabay/Convegni Ancisa

Finanzgerichte entscheiden bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Abrechnungsbescheiden in sog. Bauträgerfällen auch über den Bestand und die Durchsetzbarkeit der ‑ dem Finanzamt von Bauleistenden abgetretenen ‑ zivilrechtlichen Werklohnforderungen.


BFH: Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften verfassungsrechtlich bedenklich
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind diverse Verlustverrechnungsregelungen zu beachten. Seit 2021 dürfen in einem Veranlagungsjahr Verluste aus Termingeschäften nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und Einkünften aus Stillhalterprämien verrechnet werden, und zwar maximal bis zu einer Höhe von 20.000 EUR. Die nur im Veranlagungsverfahren anzuwendende Verlustverrechnungsregelung hält der BFH bei summarischer Prüfung für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.


Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
IFRS visuell
Bild: Haufe Shop

Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


BFH IV S 3/02 (NV)
BFH IV S 3/02 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Unmittelbarer Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim BFH für Kirchensteuer, Nachzahlungs- und Säumniszinsen, Begriff der ernstlichen Zweifel, Ende des Wirtschaftsjahres bei Einbringung eines Einzelbetriebes  Leitsatz ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren