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BFH Beschluss vom 24.10.2001 - X R 133/98 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohneigentumsförderung für ein Folgeobjekt

 

Leitsatz (NV)

Übersteigen die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Jahr der Anschaffung des Folgeobjekts die nach § 10e Abs. 5a EStG maßgebliche Grenze, stehen ihm für das Folgeobjekt keine Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 EStG zu.

 

Normenkette

EStG § 10e Abs. 4 S. 4, Abs. 5a

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (EFG 1999, 162)

 

Gründe

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

Der Senat hat bereits im Beschluss vom 29. Juli 1998 X B 66/98 (BFH/NV 1999, 173) in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung entschieden, dass das Folgeobjekt ein selbständiges Förderobjekt ist, dessen Begünstigung sich nach den zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Folgeobjekts maßgeblichen Vorschriften richtet. Hängt die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zum Zeitpunkt der Anschaffung des Folgeobjekts von einer bestimmten Einkunftsgrenze ab und ist diese Grenze ―wie im Streitfall― überschritten, steht dem Steuerpflichtigen Grundförderung für das Folgeobjekt auch dann nicht zu, wenn diese Einkunftsgrenze für das Erstobjekt noch nicht galt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 662205

BFH/NV 2002, 192

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