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BFH Beschluss vom 24.10.1979 - I S 8/79

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Leitsatz (amtlich)

Sind für ein Streitjahr wegen der gleichen Streitfragen Urteile des FG sowohl in der Einkommensteuersache als auch in der Gewerbesteuermeßbetragssache ergangen, ist aber nur in der Einkommensteuersache Revision eingelegt worden, so ist der unmittelbar beim BFH gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermeßbescheids wegen der Rechtskraft des finanzgerichtlichen Urteils in der Gewerbesteuermeßbetragssache nicht statthaft.

 

Normenkette

FGO § 110 Abs. 1 S. 1; GewStG § 35b

 

Tatbestand

Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) hatte für die Streitjahre 1969 bis 1971 die gewerblichen Einkünfte des Klägers, Revisionsklägers und Antragstellers (Antragsteller) geschätzt. Die auf dieser Grundlage erlassenen Einkommensteuer- und Gewerbesteuermeßbescheide hatte der Antragsteller nach erfolglosem Einspruch mit der Klage angefochten. Durch Urteile vom 13. März 1979 hat das Finanzgericht (FG) in der Einkommensteuer- und Gewerbesteuermeßbetragssache entschieden. Der Antragsteller hat nur gegen das seine Klage abweisende Urteil in der Einkommensteuersache Revision eingelegt und gleichzeitig beim Bundesfinanzhof (BFH) beantragt, die Vollziehung der Gewerbesteuermeßbescheide 1969 bis 1971 auszusetzen. Die hebeberechtigte Gemeinde habe mitgeteilt, sie sehe, nachdem die Einwendungen des Antragstellers in dem Verfahren vor dem FG zurückgewiesen worden seien, keine Möglichkeit mehr, die Vollziehung der Gewerbesteuerbescheide 1969 bis 1971 weiterhin auszusetzen.

Der unmittelbar beim BFH gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermeßbescheide 1969 bis 1971 ist nicht statthaft.

 

Entscheidungsgründe

Der Antragsteller geht offenbar davon aus, das FA müsse Gewerbesteuermeßbescheide nach § 35 b des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) von Amts wegen ändern, wenn der BFH in dem Revisionsurteil die Schätzung der Vorinstanz für unberechtigt oder überhöht halte und die Einkommensteuer deshalb niedriger festgesetzt werden müßte. Diese Ansicht ist nur insoweit richtig, als nach § 35 b GewStG die Einkommensteuerbescheide die Grundlage dafür bilden können, die Gewerbesteuermeßbescheide, was insbesondere den angesetzten Gewinn aus Gewerbebetrieb anbelangt, zu berichtigen. Demzufolge kann nach dem Beschluß des BFH vom 31. Januar 1968 I B 49/67 (BFHE 91, 347, BStBl II 1968, 350) die Vollziehung eines Gewerbesteuermeßbescheids ausgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids erfüllt sind (§ 69 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

§ 35 b GewStG ist aber nur eine der Vereinfachung dienende Vorschrift. Sie soll es dem Steuerpflichtigen ersparen, wegen derselben, die Höhe des Gewinns betreffenden Streitfragen zwei Prozesse führen zu müssen. Es bleibt ihm unbenommen, sowohl die Einkommensteuerveranlagungen als auch die Festsetzung der Gewerbesteuermeßbeträge anzufechten. Ergehen in beiden Sachen gerichtliche Entscheidungen, stehen sie gleichwertig nebeneinander. Widersprechen sie sich, setzt die eine Entscheidung nicht etwa die andere außer Kraft. Daraus folgt, daß die Rücknahme, Ersetzung oder Änderung eines Bescheids ausgeschlossen ist, soweit das FG in einer der Sachen über den Streitgegenstand rechtskräftig entschieden hat (§ 110 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Im Streitfall hat das FG in der Gewerbesteuermeßbetragssache, die die gleichen Streitfragen wie die jetzt in der Revisionsinstanz anhängige Einkommensteuersache betraf, durch Urteil entschieden. Da gegen dieses Urteil Revision nicht eingelegt worden ist, ist es rechtskäftig geworden. Die Rechtskraft dieses Urteils bindet die Beteiligten nach der genannten Vorschrift des § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO, auch wenn sich möglicherweise im Revisionsverfahren hinsichtlich der Einkommensteuersache herausstellen sollte, daß kein Grund zur Schätzung vorgelegen oder das FG den Gewinn zu hoch geschätzt hat. Selbst wenn der Antragsteller in seiner Einkommensteuersache in der Revisionsinstanz obsiegen würde, kommt somit eine Berichtigung der Gewerbesteuermeßbescheide 1969 bis 1971 nach § 35 b GewStG nicht in Betracht, weil das FG deren Rechtmäßigkeit durch das die Klage abweisende Urteil rechtskräftig bestätigt hat. Entfällt wegen der Rechtskraft des finanzgerichtlichen Urteils eine Berichtigung der Gewerbesteuermeßbescheide nach § 35 b GewStG, kann die Vollziehung dieser Bescheide nicht mit Rücksicht auf die in der Einkommensteuersache eingelegte Revision ausgesetzt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 73283

BStBl II 1980, 104

BFHE 1980, 11

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